Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102694/12/Fra/Shn

Linz, 23.06.1995

VwSen-102694/12/Fra/Shn Linz, am 23. Juni 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 6. Kammer (Vorsitzende Dr. Klempt, Berichter Dr. Fragner, Beisitzer Dr. Schieferer) über die Berufung des F A vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H V, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 16.2.1995, Zl.VerkR96-3127-1993, betreffend Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960, nach der am 12. Juni 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und öffentlicher Verkündung, zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß der Tatort anstelle "Vormarkt Nr.11" mit "Vormarkt Nr.22" zu bezeichnen ist. Als Rechtsgrundlage für die Vorschreibung von 10 S Baraulagen (Alkomat-Mundstück) ist § 5 Abs.9 StVO 1960 anzuführen.

II: Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 2.200 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG; § 62 Abs.4 AVG iZm § 44a VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 11.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) verhängt, weil er am 1. August 1993 um 00.00 Uhr den PKW, Kennzeichen (D), in Mauthausen auf der Bahnhofstraße vom Hause Bahnhofstraße Nr.138 in Richtung Heinrichsbrunn bis zum Hause Vormarkt Nr.11 (gemeint: Vormarkt Nr.22) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe sowie ein Beitrag von 10 S als Ersatz der Barauslagen für das Alkomatröhrchen vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Perg - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer entscheidet (§ 51c VStG). Weil sich die Berufung nicht nur gegen die rechtliche Beurteilung und gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet, war eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen, in deren Rahmen durch zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers RI H, Gendarmerieposten Mauthausen, Beweis aufgenommen wurde. Der Beschuldigte ist unentschuldigt nicht zu dieser Verhandlung erschienen. Ebenso hat die belangte Behörde entschuldigt an dieser Verhandlung nicht teilgenommen.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Beschuldigte behauptet, daß Tatort und Tatzeit nicht präzisiert seien. Die Tatzeit 00.00 Uhr sei möglicherweise der Zeitpunkt nach dem Unfallsgeschehen, sie sei aber sicherlich nicht ident mit dem Zeitpunkt, da er sein Fahrzeug gelenkt habe. Weiters sei auch nicht klargestellt, wie es zur Feststellung des Tatortes "Mauthausen - Bahnhofstraße 138 in Richtung Heinrichsbrunn bis zum Hause Vormarkt Nr.11" gekommen sei. Festgestellt sei lediglich, daß gemäß der Anzeige der Unfallsort in Mauthausen - Vormarkt Nr.22 war. In der Aufforderung zur Rechtfertigung sei noch vermerkt "Fahrt auf der Bahnhofstraße vom Hause Bahnhofstraße 138 in Richtung Heinrichsbrunn bis zum Hause Vormarkt Nr.22".

Zur Tatörtlichkeit stellt der O.ö. Verwaltungssenat fest, daß der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ein Schreibfehler unterlaufen ist. Laut Anzeige des Gendarmeriepostens Mauthausen vom 5. August 1993 lenkte der Beschuldigte am 1. August 1993 um 00.00 Uhr den in Rede stehenden PKW auf der Bahnhofstraße 138 in Richtung Heinrichsbrunn, Gemeinde Mauthausen, bis zum Hause Vormarkt Nr.22 und verursachte dort einen Verkehrsunfall. Die Aufforderung der Erstbehörde vom 30. August 1993, VerkR96-3127-1993/Hol, welche eine rechtzeitige und taugliche Verfolgungshandlung darstellt, umschreibt die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat in Ansehung des Tatortes zutreffend. In den Zeugeneinvernahmen des RI Hutter vom 29.9.1994 sowie des RI Hinterndorfer vom 13.10.1994 wurde ebenfalls als Unfallstelle "Haus Vormarkt Nr.22" angegeben.

Der O.ö. Verwaltungssenat hatte daher den Tatort richtigzustellen. Die Berechtigung leitet sich aus § 66 Abs.4 AVG iVm § 44a Z1 VStG ab. Die Behauptung des Berufungswerbers, daß die Tatzeit unrichtig sei, ist durch nichts bewiesen, im Gegenteil durch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens widerlegt. Laut zeugenschaftlicher glaubwürdiger und schlüssiger Aussage des Meldungslegers RI H vor dem O.ö. Verwaltungssenat wurden er und sein Kollege Hinterndorfer um ca 00.02 Uhr des 1. August 1993 von der Funkleitstelle in Perg verständigt, daß sich an der Tatörtlichkeit der gegenständliche Unfall um Mitternacht ereignet habe. Sie fuhren sofort zur Unfallstelle. Der Unfallzeitpunkt läßt sich auch mit der Aussage der Zeugin Dr. T vom 20.12.1994 in Einklang bringen, wonach diese am 31.7.1993 das Theater "Im Hof" in Mauthausen besucht und sich dort bis ca 23.00 Uhr aufgehalten habe. Anschließend habe sie noch ein ihr namentlich unbekanntes Gasthaus in Mauthausen besucht. Der Unfall ereignete sich während des Zeitpunktes dieses Gasthausaufenthaltes. Aber auch mit den Aussagen des Beschuldigten selbst, wonach er in der Zeit von ca 22.00 bis 24.00 Uhr - also bis zum Lenkzeitpunkt Alkohol konsumiert hat, läßt sich die Tatzeit "00.00 Uhr" in Einklang bringen. Der Beschuldigte hat im übrigen selbst keine Angaben darüber gemacht, zu welch anderem Zeitpunkt als um 00.00 Uhr sich der Unfall ereignet haben sollte.

Zur Behauptung des Beschuldigten, daß die Meßergebnisse des Alkomaten nicht der Alkoholisierung zum Zeitpunkt des Fahrtantrittes und der anschließenden Fahrt entspreche, wird festgestellt:

Nachdem der Meldungsleger im Zuge der Unfallsaufnahme Alkoholisierungssymptome beim Beschuldigten festgestellt hat, forderte er ihn um 00.20 Uhr zur Durchführung eines Alkomattestes auf, der um 00.32 Uhr und um 00.34 Uhr gültige Ergebnisse erbrachte. Die erste gültige Messung ergab einen AAG von 0,76 mg/l und die zweite Messung einen AAG von 0,74 mg/l. Der Berufungswerber ist nun jeden Beweis dafür schuldig geblieben, inwiefern seine nicht spezifizierte und nicht konkretisierte Trinkversion nicht mit dem Ergebnis der Alkomatmessung übereinstimmen sollte. Er hat in seinem Berufungsschriftsatz lediglich vage behauptet, einen Großteil der Alkoholmenge erst kurz vor Fahrtantritt konsumiert zu haben. Die Chance, diesen Alkoholkonsum bis zur Berufungsverhandlung und spätestens im Rahmen dieser näher zu konkretisieren, hat der Berufungswerber nicht wahrgenommen. Im übrigen hatte er auch keinen Umstand vorgebracht, welcher für eine unrichtige Messung sprechen könnte und auch nie vorgebracht, daß er eine Blutabnahme zum Zwecke einer Blutalkoholbestimmung verlangt hätte.

Der Berufungswerber hat somit den ihm grundsätzlich offenstehenden Beweis einer relevanten Veränderung des Blutbzw Atemalkoholgehaltes zwischen dem Lenken einerseits und dem Meßzeitpunkt andererseits, welcher ihm ohne Beweismittelbeschränkung durch Erbringung jedes Beweismittels möglich ist, nicht einmal ansatzweise erbracht (vgl VwGH vom 16. Februar 1994, Zl.93/03/0120).

Die Berufung erwies sich daher in der Schuldfrage als gänzlich unbegründet.

Auch die Strafe wurde entgegen der Behauptung des Beschuldigten nach den Grundsätzen und Kriterien des § 19 VStG festgesetzt. Wenn die Erstbehörde eine Geldstrafe festgesetzt hat, welche sich an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens bewegt, so hat sie das bescheidene monatliche Nettoeinkommen des Beschuldigten von 10.000 S, die Vermögenslosigkeit sowie den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ausreichend berücksichtigt. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Eine Herabsetzung der Strafe ist im Hinblick auf den hohen Alkoholisierungsgrad, welcher beinahe das Doppelte des gesetzlichen Grenzwertes beträgt, nicht vertretbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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