Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102695/10/Bi/Fb

Linz, 29.05.1995

VwSen-102695/10/Bi/Fb Linz, am 29. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn T S, P, M, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. K H und Dr. G L, R, S, vom 11. Jänner 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22.

Dezember 1994, VerkR96/9546/1993/Hu, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 600 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 52a Z10a und 99 Abs.3a StVO 1960.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er am 10. April 1993 um 9.52 Uhr im Gemeindegebiet von A auf der W A bei ABkm in Richtung S den PKW, Kennzeichen , im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 154 km/h gelenkt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 300 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil in der Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet bzw die Strafhöhe angefochten, eine mündliche Verhandlung aber nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, weder aus dem Spruch noch aus der Begründung dieses Straferkenntnisses gehe hervor, an welchem genauen Ort nunmehr die Geschwindigkeitsübertretung begangen wurde, sondern es werde lediglich ausgeführt, daß dies im Bereich eines genau bezeichneten Vorschriftszeichens gewesen sei. Die Formulierung "im Bereich" sei aber nicht geeignet, den Tatort in entsprechender Weise zu konkretisieren, sondern es wäre auszuführen gewesen, ob er den PKW vor dem Vorschrifts zeichen oder doch danach in Fahrtrichtung S mit der angegebenen Geschwindigkeit gelenkt hätte. Außerdem wäre die Konkretisierung im Hinblick auf die übertretene Norm notwendig gewesen, weil bei Einhaltung einer Geschwindigkeit vor dem Vorschriftszeichen ja eine Geschwindigkeit von 130 km/h erlaubt wäre und dies auch bei der Strafbemessung wesentlich wäre. Außerdem wende er Verfolgungsverjährung ein, weil er erstmals im August 1994 Kenntnis von der Strafverfügung erlangt habe, also ein Jahr nach dem Vorfall. Ihm sei aber nie zur Kenntnis gebracht worden, daß ihm eine Strafverfügung am 14.9.1993 zugestellt worden sei. Außerdem sei eine Strafverfügung keineswegs eine geeignete Verfolgungshandlung iSd § 32 VStG. Außerdem seien die Milderungsgründe nicht in ausreichendem Maß berücksichtigt worden, weil die Unbescholtenheit wesentlich zu werten gewesen wäre.

Er beantrage daher die Einstellung des Verfahrens.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus ergibt sich, daß der Lenker des PKW am 10. April 1993 um 9.52 Uhr auf der A bei ABkm im Gemeindegebiet von A Richtung S fahrend bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h mit 162 km/h mittels Radargerät gemessen wurde, wobei nach Abzug der in den Verwendungsbestimmungen manifestierten Toleranzwerte eine tatsächliche Geschwindigkeit von 154 km/h der Anzeige zugrundegelegt wurde. Als Zulassungsbesitzer wurde der Rechtsmittelwerber mit der Adresse L, W, ermittelt und an diesen am 14. September 1993 eine Strafverfügung abgesendet, die jedoch aufgrund einer mittlerweile neuen Adresse des Rechtsmittelwerbers, nämlich S, W, nicht zugestellt werden konnte. Am 26. August 1994 hat der Rechtsmittelwerber eigenhändig die Übernahme der neuer lich an die neue Adresse abgesendeten Strafverfügung bestätigt. Das nach dem Einspruch gegen die Strafverfügung ergangene Ersuchen um Lenkerauskunft beantwortete der Rechtsmittelwerber damit, daß er wahrscheinlich selbst den PKW gelenkt habe und ersuchte auf die Aufforderung zur Bekanntgabe der finanziellen Verhältnisse mehrmals um Fristerstreckung, sodaß schließlich seitens der Erstinstanz das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen wurde.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 32 Abs.2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung .... Strafverfügung udgl), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Auf den gegenständlichen Fall übersetzt bedeutet das, daß die von der Erstinstanz an die von der Zulassungsbehörde bekanntgegebene Adresse des Rechtsmittelwerbers abgesendete Strafverfügung jedenfalls als Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG anzusehen war, wobei in dieser Strafverfügung der Tatvorwurf in örtlicher Hinsicht ebenso umschrieben war, wie nunmehr im Straferkenntnis. Inwiefern eine Geschwindigkeitsüberschreitung in örtlicher Hinsicht noch genauer definiert sein sollte als "im Gemeindegebiet von A auf der A W bei ABkm in Richtung S" ist für den unabhängigen Verwaltungssenat nicht nachvollziehbar.

Die in Rede stehende Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h hat als Rechtsgrundlage die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 24.

September 1991, Zl. 165.001/38-I/6-91, und erstreckte sich zum in Rede stehenden Zeitpunkt von ABkm bis ABkm der Richtungsfahrbahn S.

Dem Rechtsmittelwerber wurde seitens des unabhängigen Verwaltungssenates auf sein Verlangen eine Kopie des Radarfotos sowie der Nachweis über den Zustellversuch der Strafverfügung an die Adresse in W übermittelt, sowie ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bei sonstiger Entscheidung nach der Aktenlage übermittelt, jedoch hat der Rechtsmittelwerber trotz Übernahme des Schriftstückes am 2. Mai 1995 bislang nicht reagiert, sodaß der unabhängige Verwaltungssenat gemäß seiner Ankündigung berechtigt ist, ohne weitere Anhörung zu entscheiden.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat ergibt sich aus dem gesamten Verfahrensakt kein Hinweis auf eine eventuelle Unrichtigkeit der Radarmessung bzw wurde eine solche auch nie behauptet, und gingen, wie bereits oben dargelegt, die rechtlichen Argumente des Rechtsmittelwerbers ins Leere. Daß der Übertretungsort ABkm innerhalb des Geschwindigkeitsbeschränkungsbereichs liegt, steht außer Zweifel, weshalb sich ein Eingehen auf das Argument des Rechtsmittelwerbers, es stehe nicht fest, ob die Überschreitung vor oder nach der Tafel begangen wurde, erübrigt.

Die unter Zugrundelegung der Verwendungsbestimmungen ermittelte Geschwindigkeit von 154 km/h ist durch das vorgelegte Radarfoto dokumentiert, wobei der Rechtsmittelwerber konkret nie bestritten hat, den PKW zum angeführten Zeitpunkt gelenkt zu haben, sodaß durch sein Verhalten zweifellos der ihm vorgeworfene Tatbestand erfüllt wurde. Da es sich bei der in Rede stehenden Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 1 handelt, und der Rechtsmittel werber nicht glaubhaft gemacht hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, hat er sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die von der Erstinstanz verhängte Strafe, bei der die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers als mildernd berücksichtigt wurde, sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung als auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Rechtsmittelwerbers entspricht (der Einkommensschätzung der Erstinstanz von 15.000 S netto monatlich und der Annahme des Nichtbestehens von Vermögen und Sorgepflichten ist der Rechtsmittelwerber nicht entgegengetreten, sodaß auch der unabhängige Verwaltungssenat von diesen Angaben ausgeht). Weitere Milderungsgründe vermochte der unabhängige Verwaltungssenat nicht zu finden, und wurden auch keine solchen geltend gemacht; erschwerend war das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung um immerhin 54 %, was nicht mehr auf ein bloßes Übersehen der im übrigen mehrmals angebrachten Verkehrszeichen gemäß § 52a Z10a StVO 1960, sondern bereits auf eine zumindest grobe Fahrlässigkeit hindeutet, wobei die in Rede stehende Geschwindigkeit auch in keinem Zusammenhang mehr mit der ansonsten auf Autobahnen generell erlaubten Höchstgeschwindigkeit zu sehen ist.

Die verhängte Strafe liegt noch im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (§ 99 Abs.3 StVO sieht Geldstrafen bis 10.000 S, Ersatzfreiheitsstrafen bis zwei Wochen vor) und soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Einhaltung der Geschwindigkeitsbestimmungen anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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