Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102696/9/Sch/<< Rd>> Linz, am 2. Mai 1995 VwSen102696/9/Sch/<< Rd>>

Linz, 02.05.1995

VwSen 102696/9/Sch/<< Rd>> Linz, am 2. Mai 1995
VwSen-102696/9/Sch/<< Rd>> Linz, am 2. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des FE vom 28. Februar 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 14. Februar 1995, VerkR96-4400-1994-Ga/Li, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 28. April 1995 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren wird mit 400 S (20 % der verhängten Geldstrafe) bestimmt.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 14. Februar 1995, VerkR96-4400-1994-Ga/Li, über Herrn FE, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verhängt, weil er am 29. Mai 1994 gegen 10.45 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen , auf der B 148 in Richtung Osternberg im Bereich der Kreuzung B 148 - Ranshofener Straße gelenkt habe und dabei sein Fahrzeug nicht so weit nach rechts gelenkt habe, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, zumal er kurz vor der Osternberger-Kreuzung und ca. 80 Meter nach der "Kaditz-Kurve" die Fahrbahnmitte mehrmals überfahren habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung im wesentlichen mit dem Vorbringen, daß er durch einen plötzlich von links über die Fahrbahn laufenden Hund zu einer Notbremsung bzw. zu Ausweichmanövern nach rechts gezwungen gewesen wäre. Überdies vermutet der Berufungswerber, daß jemand Freude daran habe, ihm Schwierigkeiten zu machen.

Diesem Vorbringen ist das eindeutige Ergebnis des Berufungsverfahrens entgegenzuhalten. Die einvernommene Zeugin GW gab glaubwürdig und schlüssig an, daß der Berufungswerber bereits auf der B 148 in sogenannten "Schlangenlinien" gefahren ist. Nach dem Einbiegemanöver nach links in die Ranshofener Straße, bei welchem der Berufungswerber nach der Schilderung der Zeugin ebenfalls Probleme hatte, seine Fahrlinie zu finden, fuhr er stellenweise auf der linken Fahrbahnhälfte. Die gleiche Fahrweise legte der Berufungswerber in der Folge nach Passieren der sogenannten "Kaditz-Kurve" an den Tag, sodaß sich der von der Erstbehörde im angefochtenen Straferkenntnis als erwiesen angenommene Sachverhalt völlig mit den Angaben der oa Zeugin deckt.

Diese hinterließ bei der Berufungsbehörde einen absolut glaubwürdigen Eindruck, sodaß die Annahme nicht gerechtfertigt ist, sie wolle den Berufungswerber mit unrichtigen Angaben lediglich Schwierigkeiten machen.

Besonders hervorzuheben ist, daß der Zeugin zum Zeitpunkt der Anzeige des Vorfalles, wie sie versicherte, gar nicht bekannt war, wer der Lenker des Fahrzeuges war, sondern nur das Fahrzeugkennzeichen.

Wie ein plötzlich auf die Fahrbahn laufender Hund - vorausgesetzt, diese Behauptung ist zutreffend - bei einem Fahrzeuglenker eine "Schlangenlinien-Fahrt" über eine längere Strecke bewirken kann, vermochte der Berufungswerber in seiner Eingabe nicht darzutun.

Es kann daher zusammenfassend festgestellt werden, daß den glaubwürdigen und schlüssigen Angaben der Zeugin bei weitem der Vorzug zu geben war gegenüber dem Vorbringen des Berufungswerbers, der sich lediglich auf das Bestreiten des Sachverhaltes und die Unterstellung, die Zeugin wolle ihm Schwierigkeiten machen, beschränkt.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die vom Berufungswerber begangene Verwaltungsübertretung stellt einen gravierenden Verstoß gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften dar. Eine solche Fahrweise stellt oftmals nicht nur eine abstrakte, sondern auch eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer dar, wie es ja auch im vorliegenden Fall gegeben war. Die Berufungsbehörde vermag daher nicht zu erkennen, daß von der Erstbehörde eine überhöhte Geldstrafe festgesetzt worden wäre. Dazu kommt noch, daß dem Berufungswerber keine Milderungsgründe zugute kommen.

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers wurden von diesem trotz Einladung nicht bekanntgegeben, sodaß die von der Erstbehörde geschätzten der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten. Sie lassen erwarten, daß der Berufungswerber ohne Beeinträchtigung seiner Lebensführung die Geldstrafe bezahlen wird können.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n




 

 

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