Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102700/2/Bi/Fb

Linz, 24.05.1995

VwSen-102700/2/Bi/Fb Linz, am 24. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn H S, H, T, vom 1. März 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Februar 1995, VerkR96-14487-1994-Hu, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Verfahrenskostenbeiträge sind nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 45 Abs.1 Z3 VStG, §§ 99 Abs.1 erster Satz und 134 Abs.1 KFG 1967.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.1 erster Satz und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 19. Mai 1994 um 13.52 Uhr im Ortsgebiet von L auf der D in Höhe des Hauses Nr. 206 stadtauswärts fahrend den PKW gelenkt und dabei im Ortsgebiet, wenn es die Witterung sonst erfordert hätte, die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten nicht eingeschaltet habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 50 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber verweist auf sein bisheriges Vorbringen und äußert die Vermutung, daß er nur deshalb angezeigt worden sei, weil er vor der Beanstandung einen Fahrstreifen für Busse befahren habe. Er glaube auch nicht, daß wirklich 90 % der am Standort des Meldungslegers vorbeifahrenden Kraftfahrzeuglenker die Beleuchtung eingeschaltet hätten, weil er beobachtet habe, daß auch bei schlechtesten Sichtverhältnissen maximal 2/3 aller Fahrzeuglenker das Licht eingeschaltet hätten. Er beantrage daher die Einstellung des Verfahrens.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, daß der Lenker des PKW vom Meldungsleger RI T zur Anzeige gebracht wurde, weil dieser am 19. Mai 1994 um 13.52 Uhr in L, D auf Höhe des Hauses Nr. 206, beobachtet hat, daß der stadtauswärts fahrende Lenker trotz erheblicher Sichtbehinderung durch starken Regen keine Beleuchtung am Kraftfahrzeug eingeschaltet gehabt hatte. Er habe es somit unterlassen, sein Fahrzeug anderen Verkehrsteilnehmern ersichtlich zu machen.

Aus dem Verfahrensakt geht weiters hervor, daß dem Rechtsmittelwerber in der Strafverfügung vom 10. November 1994 zur Last gelegt wurde, daß er zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort als Lenker des PKW im Ortsgebiet, "wenn es die Witterung sonst erfordert hätte, die vorgeschriebenen Scheinwerfer/Leuchten nicht eingeschaltet" gehabt hätte. Er hätte dadurch die Rechtsvorschrift des § 99 Abs.1 erster Satz iVm 134 Abs.1 KFG 1967 verletzt.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Diese muß hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau umschrieben sein, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht.

Dem Beschuldigten muß die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, daß dieser in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen zu widerlegen, und der Spruch muß geeignet sein, den Bestraften rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist, die mit der Übertretung am 19. Mai 1994 begann und demnach am 19. November 1994 endete, wurde dem Rechtsmittelwerber zwar im wesentlichen der Gesetzestext des § 99 Abs.1 erster Satz KFG 1967 vorgeworfen, jedoch wurde der Tatvorwurf insofern nicht konkretisiert, als der Rechtsmittelwerber durch die Umschreibung "Sie haben im Ortsgebiet, wenn es die Witterung sonst erfordert hätte, die vorgeschriebenen Scheinwerfer/Leuchten nicht eingeschaltet" nicht in die Lage versetzt wurde, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, weil ihm aus dieser Beschreibung nicht bekannt sein konnte, aus welchem Grund er welche Scheinwerfer einzuschalten gehabt hätte. Dabei handelt es sich nicht nur um ein grammatikalisches Problem, sondern vor allem um die Frage, aus welchem Grund es die Witterung erfordert hätte, das Fahrzeug mit welchem Scheinwerfer zu beleuchten. Wenn dem Rechtsmittelwerber schon der Gesetzestext vorgeworfen wird, so hätte dieser wenigstens dahingehend vollständig sein müssen, als gemäß § 99 Abs.1 KFG 1967 die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten einzuschalten sind, durch die anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht, das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht und die Straße, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit ausreichend beleuchtet wird.

Eine Spruchergänzung bzw Abänderung war im gegenständlichen Fall aufgrund der mittlerweile eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht mehr möglich.

Am Rande zu bemerken ist aber, daß die in der Aussage des Meldungslegers vom 27. Dezember 1994 zum Ausdruck gebrachten Überlegungen, daß nämlich die von der Flugwetterwarte Hörsching angegebenen Sichtbedingungen im gegenständlichen Fall irrelevant sind, weil ein Fahrzeuglenker im Rückspiegel durch die - möglicherweise nicht mit einem Scheibenwischer ausgestattete - Heckscheibe einen hinter ihm befindlichen unbeleuchteten PKW bei Regen - egal welcher Intensität - nur schwer erkennen kann, wodurch die Unfallgefahr bei Fahrstreifenwechsel, Überholmanöver oder ähnlichem ungleich höher ist, aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates durchaus richtig sind, während das Argument des Rechtsmittelwerbers, auch bei schlechtesten Sichtbedingungen hätten bloß 2/3 aller Verkehrsteilnehmer ihr Fahrzeug überhaupt beleuchtet, in sachlicher Hinsicht eher ungeeignet ist, weil jeder Fahrzeuglenker diese Umstände im Hinblick auf die Verkehrssicherheit selbst beurteilen und danach entscheiden muß, ohne sich ausschließlich am Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer zur orientieren.

Aus den oben erwähnten verfahrensrechtlichen Überlegungen war jedoch spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall des Verfahrenskostenersatzes ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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