Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-102706/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 7. April 1995 VwSen102706/4/Sch/<< Rd>>

Linz, 07.04.1995

VwSen 102706/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 7. April 1995
VwSen-102706/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 7. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Dr. PE vom 22. März 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. März 1995, VerkR96-1069-1995, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, die verhängte Geldstrafe auf 4.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage herabgesetzt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz wird mit 400 S bestimmt.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 7. März 1995, VerkR96-1069-1995, über Herrn Dr. PE, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 10.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt, weil er am 4. Dezember 1994 um 10.34 Uhr auf der A 1 bei Autobahnkilometer 168,525 im Gemeindegebiet von Ansfelden in Richtung Salzburg den PKW mit dem Kennzeichen im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 151 km/h gelenkt habe, wobei er die in diesem Bereich erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 51 km/h überschritten habe.

Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei mittels Radar festgestellt worden.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten, insbesonders wenn sie, wie im vorliegenden Fall, ein beträchtliches Ausmaß annehmen, stellen schwerwiegende Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften dar. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch solche Delikte immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Vom Berufungswerber wurde die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als die Hälfte überschritten, sodaß nicht mehr von einem "Bagatelldelikt" die Rede sein kann.

Andererseits erscheint die Vorgangsweise der Erstbehörde, nämlich mit der für solche Delikte vorgesehenen Höchststrafe vorzugehen, unangemessen. Noch dazu, wo die Behörde vom Vorliegen des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ausgegangen ist (dieser liegt allerdings nach Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha nicht vor). Genausogut könnte für ein Alkoholdelikt bei einem als unbescholten angesehenen Beschuldigten eine Geldstrafe von 50.000 S verhängt werden, was wohl keiner Behörde in den Sinn käme. Die Berufungsbehörde folgt auch zumindest teilweise der Argumentation des Berufungswerbers, der darauf hinweist, daß es zwischen den einzelnen Bezirksverwaltungsbehörden bei der Festsetzung von Verwaltungsstrafen keine einheitliche Vorgangsweise gibt. Es besteht zwar kein Rechtsanspruch darauf, außer Acht gelassen darf jedoch nicht werden, daß es wohl nicht angeht, es dem Zufall zu überlassen, welche Strafe jemand für ein und dasselbe Delikt erhält. Selbst innerhalb des Bundeslandes Oberöster reich vermag nicht immer eine halbwegs einheitliche Vorgangsweise der Strafbehörden erster Instanz erkannt zu werden.

Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers; es kann erwartet werden, daß dieser zur Bezahlung derselben ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum