Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-102709/4/Fra/Bk

Linz, 21.06.1995

VwSen-102709/4/Fra/Bk Linz, am 21. Juni 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des E, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 2.

März 1995, Zl. III-St-4609/94/B, betreffend Zurückweisung eines Einspruches, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben; der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit Strafverfügung vom 17.11.1994, Zl. III-St-4609/94/B, über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt.

2. Der dagegen eingebrachte Einspruch wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid, weil verspätet eingebracht, als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führt die Erstbehörde aus, daß die beeinspruchte Strafverfügung laut Rückschein am 21. November 1994 beim Postamt 4600 Wels durch Hinterlegung zugestellt wurde, wobei die Abholfrist am 22. November 1994 zu laufen begann. Die Einspruchsfrist betrage - wie aus der Rechtsmittelbelehrung der beeinspruchten Strafverfügung hervorgeht - zwei Wochen. Sie habe somit im konkreten Fall am 6. Dezember 1994 geendet. Der Einspruch sei jedoch erst am 12. Dezember 1994 erhoben (zur Post gegeben) worden. Da der Berufungswerber keine Beweise betreffend eine Ortsabwesenheit zum Hinterlegungszeitpunkt beibringen konnte, gelte somit die hinterlegte Sendung mit dem ersten Tage der Abholfrist als zugestellt und habe daher die Einspruchsfrist mit diesem Datum zu laufen begonnen und am 6. Dezember 1994 geendet. Der Einspruch sei somit gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet anzusehen. Gemäß § 49 Abs.3 VStG sei die Strafverfügung zu vollstrecken, wenn ein Einspruch nicht rechtzeitig erhoben wird.

3. In dem nunmehr eingebrachten Rechtsmittel bringt der Berufungswerber vor, daß er Handelsreisender sei und in der Woche per 21. Dezember 1994 auswärts tätig gewesen sei. Er habe die Einspruchsfrist per Abholdatum und nicht mit Zustelldatum gerechnet. Im übrigen führt er aus, daß die Messung mittels ungeeichter Laserpistole vorgenommen worden sei und er sich als österreichischer Staatsbürger ungerecht behandelt fühle.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Berufungswerber wird vorerst darauf hingewiesen, daß sich der O.ö. Verwaltungssenat als Berufungsbehörde in der gegenständlichen Angelegenheit gemäß § 66 Abs.4 AVG auf die "Sache" des Berufungsverfahrens, also auf den Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz zu beschränken hat. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Rechtsmittelwerbers gegen die oben genannte Strafverfügung als, weil verspätet eingebracht, unzulässig zurückgewiesen.

Der O.ö. Verwaltungssenat hat daher über die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung zu befinden.

Der O.ö. Verwaltungssenat hat daher neuerlich mit Schreiben vom 4. April 1995, VwSen - 102709/2/Fra/Ka, dem Berufungswerber Gelegenheit gegeben, einen allfälligen Zustellungsmangel aufzuzeigen. Er wurde darauf hingewiesen, daß dieser dann vorliegen würde, wenn er zu dem Zeitpunkt der Zustellversuche bzw der Hinterlegung der Strafverfügung allenfalls vorübergehend ortsabwesend gewesen wäre. Es wurde mitgeteilt, daß eine derartige Ortsabwesenheit zu belegen sei. Hiezu wurde dem Berufungswerber eine Frist von drei Wochen eingeräumt. Dieses Schreiben wurde dem Berufungswerber durch Hinterlegung am 10. April 1995 beim Postamt 4600 Wels zugestellt. Der Berufungswerber hat dem unterfertigten Mitglied des O.ö. Verwaltungssenates auch telefonisch mitgeteilt, daß er die Auffassung vertrete, daß die entsprechende Geschwindigkeitsmessung als nicht ordnungsgemäß zu betrachten ist. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung sind beim O.ö. Verwaltungssenat keinerlei Unterlagen betreffend eine allfällige vorübergehende Ortsabwesenheit zu den oben angeführten Zeitpunkten eingelangt. Der O.ö. Verwaltungssenat geht daher sowohl aufgrund des Akteninhaltes als auch aufgrund des durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens davon aus, daß die beeinspruchte Strafverfügung ordnungsgemäß am 22.

November 1994 durch Hinterlegung zugestellt wurde, weshalb der am 12. Dezember 1994 zur Post gegebene Einspruch verspätet eingebracht wurde. Der angefochtene Zurückweisungsbescheid ist daher zu Recht ergangen, weshalb der Berufung der Erfolg zu versagen war. Dem O.ö.

Verwaltungssenat war es somit aufgrund der Rechtskraft der Strafverfügung verwehrt, die Rechtmäßigkeit des eigentlichen Tatvorwurfes (Geschwindigkeitsüberschreitung) zu überprüfen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum