Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-102712/3/Sch/Rd

Linz, 10.04.1995

VwSen-102712/3/Sch/Rd Linz, am 10. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner; Berichter: Dr. Schön) über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des HG vom 24. März 1995 gegen Faktum 1) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 9. März 1995, VerkR96-5452-1994/Ba/Rü, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, die verhängte Geldstrafe auf 11.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf elf Tage herabgesetzt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz wird mit 1.100 S festgesetzt. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 9. März 1995, VerkR96-5452-1994/Ba/Rü, über Herrn HG, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Tagen verhängt, weil er am 24. September 1994 um 23.15 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Pyhrnpaßstraße B 138 bei Straßenkilometer 34,050 im Gemeindegebiet Micheldorf gelenkt habe, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Blutalkoholgehalt von 1,68 Promille befunden habe (Faktum 1)).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.200 S sowie zum Ersatz der Kosten gemäß § 5 Abs.9 StVO 1960 in der Höhe von 10 S (Alkomatmundstück) und 1.363,20 S (Blutalkoholgutachten) verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da bezüglich Faktum 1) eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden - was auch im vorliegenden Fall gegeben war -, daß es durch alkoholisierte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Im Interesse der Verkehrssicherheit ist es daher geboten, daß solche Delikte mit empfindlichen Strafen geahndet werden.

Im konkreten Fall hat der Berufungswerber zum Lenkzeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von 1,68 Promille aufgewiesen, sodaß von einer beträchtlichen Alkoholbeeinträchtigung auszugehen war. Auch hat der Berufungswerber bei dieser Fahrt zwei Verkehrsunfälle verursacht, was bei der Strafzumessung nicht unberücksichtigt bleiben darf. Andererseits fällt an der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses auf, daß sich die Behörde im Zusammenhang mit der Würdigung der Strafzumessungskriterien äußerst zurückgehalten hat. Insbesondere kann nicht entnommen werden, von welchen konkreten persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers die Erstbehörde ausgegangen ist. Angesichts der vom Berufungswerber geschilderten finanziellen Verpflichtungen und Sorgepflichten, denen er bei einem monatlichen Einkommen von 14.000 S ausgesetzt ist, erschien der Berufungsbehörde eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe gerechtfertigt.

Wesentlich ist aber auch der Umstand, daß die Erstbehörde den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbe scholtenheit des Berufungswerbers mit keinem Wort gewürdigt hat. Dieser muß bei der Strafzumessung ausdrücklich Berücksichtigung finden und kann nicht - wie dies die Erstbehörde getan hat - völlig unerwähnt bleiben.

Einer weitergehenden Herabsetzung der verhängten Geldstrafe konnte jedoch nicht nähergetreten werden; diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen zum Unrechtsgehalt der Tat und zum Verschulden des Täters hingewiesen.

Hinsichtlich der übrigen wegen der Strafhöhe in Berufung gezogenen Fakten ergeht eine gesonderte Entscheidung.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

1 Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum