Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102713/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 18. April 1995 VwSen102713/2/Sch/<< Rd>>

Linz, 18.04.1995

VwSen 102713/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 18. April 1995
VwSen-102713/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 18. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des HG vom 24. März 1995 gegen die Fakten 2) bis 6) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 9. März 1995, VerkR96-5452-1994/Ba/Rü, wegen mehrerer Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und die verhängten Geldstrafen werden bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 2.400 S (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 9. März 1995, VerkR96-5452-1994/Ba/Rü, über Herrn HG, ua wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 4 Abs.1, § 4 Abs.5, § 4 Abs.1 lit.a, § 4 Abs.5 und § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 Geldstrafen von 3.000 S, 1.000 S, 3.000 S, 1.000 S und 4.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von drei, einem, drei, einem und vier Tag(en) verhängt, weil er am 24. September 1994 um 23.15 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Pyhrnpaßstraße B 138 bei Straßenkilometer 34,050 im Gemeindegebiet Micheldorf gelenkt habe und er - nachdem er an der angeführten Straßenstelle einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet habe, die Fahrt ohne anzuhalten fortgesetzt habe, - es unterlassen habe, ohne unnötigen Aufschub die nächste Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall zu verständigen, - am gleichen Tag um 23.20 Uhr mit seinem PKW am Güterweg W im Gemeindegebiet Micheldorf beim Haus W Nr. 19 einen weiteren Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet und wiederum die Fahrt ohne anzuhalten fortgesetzt habe, - es unterlassen habe, ohne unnötigen Aufschub die nächste Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall zu verständigen und - dadurch, daß er nach dem Verkehrsunfall und noch vor seiner Ausforschung durch die Gendarmerie alkoholische Getränke konsumiert habe, an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt habe (Fakten 2) bis 6)).

Überdies wurde der Berufungswerber diesbezüglich zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die vom Berufungswerber gesetzten Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 müssen als schwerwiegend bezeichnet werden. Stellen Übertretungen des § 4 StVO 1960, also die sogenannten "Fahrerfluchtdelikte", schon an und für sich gravierende Delikte dar, so ist im konkreten Fall festzustellen, daß der Berufungswerber sehr massiv gegen diese Bestimmungen verstoßen hat. Immerhin ist es ihm "gelungen", kurz hintereinander zwei Verkehrsunfälle zu verursachen, noch dazu in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, und dann die Pflichten nach diesen Verkehrsunfällen zu vernachlässigen. Dazu kommt noch, daß der Berufungswerber offensichtlich bemüht war, seine Lenkereigenschaft zu verheimlichen (in diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen in der Anzeige des GPK Kirchdorf/Krems vom 7. Oktober 1994 verwiesen, denen zufolge der Berufungswerber nach seiner Ausforschung behauptet hat, sein Fahrzeug nicht gelenkt zu haben).

Es kann daher zusammenfassend festgestellt werden, daß der Berufungswerber in gravierender Form gegen die erwähnten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 verstoßen hat und dem Zweck derselben, nämlich einerseits einem durch einen Verkehrsunfall Geschädigten langwierige Ausforschungen des Schädigers zu ersparen und andererseits die Ursachen eines Verkehrsunfalles ohne großen Aufwand zu ermitteln, zuwidergehandelt hat.

Die Berufungsbehörde vermag daher nicht zu erkennen, daß die Erstbehörde bei der Festsetzung der Geldstrafen rechtswidrig vorgegangen wäre, wenngleich die Begründung für die Strafzumessung lediglich aus zwei nichtssagende "Stehsätzen" besteht. Obwohl auf den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers nicht eingegangen wurde, so erscheinen der Berufungsbehörde die verhängten Geldstrafen auch dann nicht überhöht, wenn man diesen Milderungsgrund berücksichtigt. Die für die Delikte vorgesehenen Strafrahmen wurden - von Faktum 6) abgesehen lediglich zu jeweils 10 % ausgeschöpft, sodaß die Strafen als im unteren Bereich festgesetzt anzusehen sind. Bei Faktum 6) ("Nachtrunk") handelt es sich um eine besonders verwerfliche Form des Nichtmitwirkens an der Feststellung des Sachverhaltes, sodaß die Geldstrafe in der Höhe von 4.000 S ebenfalls angemessen erscheint.

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, auch wenn sie als unterdurchschnittlich bezeichnet werden müssen, lassen erwarten, daß dieser zur Bezahlung der verhängten Geldstrafen, allenfalls im Ratenwege, in der Lage sein wird.

Hinsichtlich des weiteren in Berufung gezogenen Faktums ist aufgrund der Zuständigkeit einer Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich eine gesonderte Entscheidung ergangen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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