Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108838/2/Kei/Sg

Linz, 29.04.2004

 

 

 VwSen-108838/2/Kei/Sg Linz, am 29. April 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der R K, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. M P, R, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 6. Februar 2003, Zl.VerkR96-473-2002, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Die Wendung "(von-bis)" wird gestrichen, statt "halten" wird gesetzt "Halten" und statt "Verwaltungsübertretungen" wird gesetzt "Verwaltungsübertretung".

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs. 1 VStG.

     

  3. Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 7,20 Euro, zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet

(auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 23.12.2001 um (von-bis) 02.30 Uhr in 4113 St. Martin i.M., Allersdorf Nr. 20, vor der Diskothek 'E' als Lenker des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen, dieses im Bereich des Vorschriftszeichen 'halten und Parken verboten' abgestellt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 24 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO).

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 36,00 Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden, gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

3,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 39,60 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Berufungswerberin(Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Ich fechte das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach an und mache Rechtswidrigkeit infolge seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Aufgrund meiner Äußerung vom 24.9.02 wurde - soweit mir bekannt ist - Herr M K zeugenschaftlich dahingehend einvernommen, ob er das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt und abgestellt habe. Ich gehe davon aus, dass diese Person - mein Bruder - wahrheitsgemäß ausgesagt hat, dass er zum gegenständlichen Zeitpunkt Lenker war. Allerdings ist mir dieses Verfahrensergebnis nicht zur Kenntnis gebracht worden, sodass eine Verletzung der Wahrung des Parteiengehörs vorliegt. Dies ist insoferne wesentlich, als für den Fall, dass die Erstbehörde nicht geneigt war, dieser Zeugenaussage Glauben zu schenken, unschwer noch weitere Personen als Zeugen hätten namhaft gemacht werden können, die die Lenkereigenschaft von Herrn M K hätten bestätigen können. Es liegt damit Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften vor.

Das angefochtene Straferkenntnis ist aber auch rechtswidrig infolge seines Inhaltes. Das Straferkenntnis setzt sich in seiner Beweiswürdigung in keiner Weise damit auseinander, warum der Zeugenaussage M K nicht Glauben geschenkt wird. Die angeführte Begründung ist eine Scheinbegründung. Ich bestreite nicht, dass ich das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren verzögert habe, um Verfolgungsverjährung eintreten zu lassen. Daraus ist aber nicht zwingend zu schließen - wie dies die Erstbehörde tut-, dass ich dies deshalb getan hätte, um nach Eintritt der Verfolgungsverjährung eine andere Person als Schuldigen namhaft zu machen, sondern ist genau so gut möglich, dass ich das Verfahren deshalb verzögert habe, um erst nach Eintritt der Verfolgungsverjährung den tatsächlich Schuldigen namhaft zu machen und sohin eine Bestrafung des Schuldigen - meines Bruders - zu vereiteln. Die Behörde übersieht, daß ich als Beschuldigte mich in jeder mir dienlich scheinenden Weise verantworten kann, allerdings ein Zeuge seine Aussage unter Wahrheitspflicht macht. Die Tatsachenfeststellung der Erstbehörde ist durch keinerlei Beweisergebnisse gedeckt und hat eine Beweiswürdigung im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes mit dem angefochtenen Straferkenntnis auch nicht stattgefunden.

Ich beantrage sohin der Unabhängige Verwaltungssenat für das Land Oberösterreich wolle meiner Berufung Folge geben und das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass das gegen mich anhängige Verwaltungsstrafverfahren zur Gänze eingestellt werde;

In eventu das angefochtene Straferkenntnis aufheben und die Verwaltungsstrafsache zur neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz zurückverweisen."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 19. Februar 2003, Zl.VerkR96-473-2002, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Bw hat relativ kurz nach der gegenständlichen Tatzeit mitgeteilt, dass sie im gegenständlichen Zusammenhang das Kraftfahrzeug abgestellt hat. Diesem Vorbringen wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass dieses Vorbringen frühzeitig und zeitlich gesehen nahe zur gegenständlichen Tatzeit erfolgt ist.

Dem später erfolgten Vorbringen der Bw dahingehend, dass sie das Kraftfahrzeug nicht abgestellt hätte und dem Vorbringen des M K, dass er das Kraftfahrzeug im gegenständlichen Zusammenhang abgestellt hätte, wird eine geringere Glaubwürdigkeit beigemessen. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass die Bw im gegenständlichen Zusammenhang das Kraftfahrzeug abgestellt hat.

 

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44 a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

 

 

Der objektive Tatbestand der der Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht. Das Verschulden der Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld der Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs. 1 erster Satz VStG. Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs. 1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person der Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Dies hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z2 StGB iVm § 19 Abs. 2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1.200 Euro pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist erheblich.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 7,20 Euro, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. Keinberger
 

 

 

 

 
 

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