Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102719/2/Ki/Shn

Linz, 10.04.1995

VwSen-102719/2/Ki/Shn Linz, am 10. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Martin W, vom 24. März 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 9. März 1995, Zl.VerkR96-5791-1994-Shw, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II: Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG zu II: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 9. März 1995, VerkR96-5791-1994-Shw, dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 26.9.1994 um 11.50 Uhr den PKW im Ortsgebiet M auf der in Richtung M vor dem Bahnübergang der Bahnlinie B nach links in die L gelenkt. Er sei hiebei an hintereinander fahrenden Fahrzeugen, deren Lenker vor den Bahnschranken angehalten haben, vorbeigefahren, obwohl nicht wenigstens zwei Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung vorhanden waren und er hiebei auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr die Fahrbahnmitte überfahren habe. Er habe dadurch § 17 Abs.4 StVO 1960 verletzt und es wurde gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er mit dem angefochtenen Straferkenntnis gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens von 50 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Berufungswerber erhebt gegen dieses Straferkenntnis mündlich vor der belangten Behörde Berufung. Er stellt fest, es sei richtig, daß er vor dem geschlossenen Bahnschranken nicht angehalten habe, dies jedoch nur deshalb, weil genügend Platz für ein gefahrloses Vorbeifahren an den bereits vor dem geschlossenen Bahnschranken haltenden PKW's gegeben war und zum Zeitpunkt des Vorbeifahrens auch kein Gegenverkehr geherrscht habe.

I.3. Die Erstbehörde hat, ohne von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt Beweis erhoben. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, da sich bereits aus der Aktenlage eindeutige Anhaltspunkte für die spruchgemäße Entscheidung ergeben (§ 51e Abs.1 VStG).

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 17 Abs.4 StVO 1960 darf an Fahrzeugen, die gemäß § 18 Abs.3 anhalten, nur vorbeigefahren werden, wenn wenigstens zwei Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung vorhanden sind, auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr die Fahrbahnmitte oder eine zur Trennung der Fahrtrichtung angebrachte Sperrlinie nicht überfahren wird und für den weiteren Fahrstreifen nicht auch schon die Voraussetzungen des § 18 Abs.3 gegeben sind.

Gemäß § 18 Abs.3 StVO 1960 in der zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt geltenden Fassung haben die Lenker weiterer auf demselben Fahrstreifen herannahender Fahrzeuge so anzuhalten, daß der Verkehr auf der Querstraße oder Gleisanlage nicht behindert wird, wenn die Lenker hintereinanderfahrender Fahrzeuge anhalten müssen und die Reihe der anhaltenden Fahrzeuge auf dem betreffenden Fahrstreifen bis zu einer Querstraße oder einer die Fahrbahn querenden Gleisanlage zurückreicht.

Laut der dem Straferkenntnis zugrundeliegenden Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Mattighofen vom 27. September 1994 haben zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt vor dem geschlossenen Bahnschranken der Bahnlinie B ca zehn Kraftfahrzeuge gehalten und es wird dem Berufungswerber vorgeworfen, daß er an diesen Kraftfahrzeugen vorbeigefahren ist. In dieser Anzeige ist aber keine Rede davon, daß diese vor dem geschlossenen Bahnschranken haltenden Kraftfahrzeuge derart abgestellt waren, daß die Behinderung des Querverkehrs iSd § 18 Abs.3 StVO 1960 vermieden wurde, weshalb diese Fahrzeuge auch nicht gemäß § 18 Abs.3 StVO 1960 angehalten haben.

Ein allgemeines Verbot des Vorbeifahrens an Fahrzeugen, die vor einem geschlossenen Bahnschranken anhalten, kann der Bestimmung des § 17 Abs.4 nicht entnommen werden (vgl auch VwGH vom 26.6.1967, 1032/66).

Nachdem sohin die Kraftfahrzeuge vor dem geschlossenen Bahnschranken nicht gemäß § 18 Abs.3 StVO 1960 angehalten haben, ist im vorliegenden Falle der Tatbestand des § 17 Abs.4 StVO 1960 nicht erfüllt und es muß festgestellt werden, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

Das dem Berufungswerber vorgeworfene Verhalten könnte nach Auffassung des O.ö. Verwaltungssenates ua unter § 17 Abs.1 StVO 1960 subsumiert werden. Diesbezüglich müßte allerdings eine Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer gegeben sein. Nachdem dem Berufungswerber innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs.1 VStG kein derartiger Umstand vorgeworfen wurde, ist eine weitere diesbezügliche Verfolgungshandlung nicht mehr zulässig, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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