Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102720/2/Weg/Ri

Linz, 20.04.1995

VwSen-102720/2/Weg/Ri Linz, am 20. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des W L vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. G und Dr. A, vom 14. März 1995 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion ... vom 22. Februar 1995, St. ..., zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 44a Z1, § 45 Abs.1 Z3 und § 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion ... als im Wege des § 29a VStG zuständig gewordene Behörde hat über den Berufungswerber wegen den Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 9 Abs.1, 2.) § 9 Abs.6, 3.) § 16 Abs.1 lit.a und 4.) § 21 Abs.1, jeweils StVO 1960, Geldstrafen von 1.) 500 S, 2.) 500 S, 3.) 1.000 S und 4.) 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 18 Stunden, 2.) 18 Stunden, 3.) 24 Stunden und 4.) 18 Stunden verhängt, weil dieser am 4. August 1994 um 11.15 Uhr in ..., ..., an der ...straße in Richtung ... Bezirksstraße, Richtung ..., mit dem Kraftfahrzeug ... 1.) die Sperrlinie überfahren habe, 2.) nicht im Sinne der Richtungspfeile weitergefahren sei, 3.) ein Fahrzeug überholt habe, obwohl nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden gewesen sei und 4.) sein Fahrzeug jäh und für den Lenker eines nachkommenden Fahrzeuges überraschend abgebremst habe, ohne daß es die Verkehrssicherheit erfordert hätte, sodaß andere Straßenbenützer dadurch gefährdet/behindert worden seien.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 250 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen wendet der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung ein, der Tatort der von ihm angeblich gesetzten Handlungen sei so unpräzise formuliert, sodaß schon aus diesem Grunde das Straferkenntnis zu beheben sei.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Bundespolizeidirektion ... vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch einen Ortsaugenschein.

Demnach steht fest, daß der Vorwurf, der Berufungswerber hätte auf der ...straße in Richtung ... Bezirksstraße die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen gesetzt, insofern aktenwidrig ist, als der Privatanzeiger die Verwaltungsübertretungen nicht auf der ...straße sondern auf der ... Bezirksstraße wahrgenommen haben will. Dies deckt sich auch mit dem Ergebnis des Lokalaugenscheines, weil auf der ...straße derartige Bodenmarkierungen nicht angebracht sind. Wenn nun im Straferkenntnis weiter ausgeführt ist "Richtung ..." und als Tatort nicht die ...straße sondern die ... Bezirksstraße gemeint gewesen sein soll, so ist dazu festzuhalten, daß es sich hiebei um ein mehrere Kilometer langes Straßenstück handelt und somit von einer ausreichenden Tatortkonkretisierung nicht die Rede sein kann. Aus dem Akt ergibt sich, daß die einzige Verfolgungshandlung, nämlich die Ladung zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren vom 9. Jänner 1995 den selben Tatvorwurf und insbesondere die selbe unzureichende Tatörtlichkeit aufweist wie das Straferkenntnis.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten, wozu nach ständiger Rechtsprechung auch die Konkretisierung des Tatortes gehört. Die im Straferkenntnis und in der einzigen Verfolgungshandlung aufscheinende Tatörtlichkeit (...

Plateau, a.d. ...straße in Richtung ... Bezirksstraße, Richtung ...) ist einerseits aktenwidrig und andererseits derartig unpräzise, daß von einer ausreichenden Tatortkonkretisierung iSd zitierten Gesetzesstelle nicht die Rede sein kann.

Nachdem infolge Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist dieser Mangel im derzeitigen Stadium des Verfahrens nicht mehr saniert werden kann, also Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, war iSd § 45 Abs.1 Z3 VStG von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung desselben zu verfügen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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