Hinweis auf Präklusionsfolgen (Verlust der Parteistellung im Nachprüfungsverfahren):
Bitte beachten Sie, dass Unternehmerinnen bzw. Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können, Parteistellung in dem Nachprüfungsverfahren genießen. Sie verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zwei Wochen ab der Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung erheben.
Die bzw. Der in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin bzw. Bieter verliert ihre bzw. seine Parteistellung, wenn sie bzw. er seine begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der persönlichen Verständigung über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens erhebt.
Sofern eine mündliche Verhandlung vor Ablauf dieser Fristen stattfindet, können die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.
Für weitere Fragen und Auskünfte steht der Unabhängige Verwaltungssenat während der Amtsstunden gerne zur Verfügung.
Mündliche Verhandlungen
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Verfahrenseinleitung
Folgende nicht offenkundig unzulässige Nachprüfungsanträge wurden beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingebracht.Mehr Informationen über Verfahren ...
