Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102722/8/Weg/Ri

Linz, 28.06.1995

VwSen-102722/8/Weg/Ri Linz, am 28. Juni 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine erste Kammer (Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter: Dr. Wegschaider, Beisitzer: Dr. Keinberger) über die Berufung des R K, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr.

W und Dr. K vom 13. März 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ... vom 23. Februar 1995, VerkR96..., nach der am 26. Juni 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch der Strafhöhe bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution 2.400 S (20% der verhängten Geldestrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51i und § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen verhängt, weil dieser am 5. Oktober 1994 gegen 20.23 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen ... von der Ausfahrt der Tankstelle ... im Gemeindegebiet ..., nächst Haus Nr.

.., nach links auf die .. Bundesstraße B ... lenkte, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.200 S sowie der Ersatz des Alkomatröhrchens in der Höhe von 10 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Erstbehörde begründet ihr Straferkenntnis im wesentlichen damit, daß der Berufungswerber nach Verursachung eines Verkehrsunfalles und anschließender Verbringung in das Krankenhaus ... letztlich, nämlich ca. 1 Stunde nach dem Verkehrsunfall, zu einem Alkomattest aufgefordert wurde, den dieser auch durchführte, wobei die Messung eine Atemluftalkoholkonzentration von 1,02 mg/l ergab. Es sei aus der Sicht der Erstbehörde der Einwand des Berufungswerbers unerfindlich, daß er bewußtlos gewesen sei, wo doch der Alkomattest durchgeführt wurde. Daß ein Bewußtloser keinen Alkomattest durchführen kann, bedürfe keiner besonderen Erwähnung, auch könne wohl davon ausgegangen werden, daß keine fremde und alkoholisierte Person diesen Alkomattest für ihn durchgeführt hat.

3. Der Berufungswerber bringt in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung sinngemäß vor, daß er nicht unerheblich verletzt worden sei und es erscheine aus diesem Grund in jeder Weise glaubhaft, daß er nach dem Verkehrsunfall nicht orientiert gewesen sei. Daher sei es legitim, die Vorgänge über die Alkomatbedienung näher zu untersuchen und zu diesem Zweck das gerichtliche Strafverfahren abzuwarten. Auch die Einvernahme des Gendarmeriebeamten ... wäre durchzuführen gewesen. Es seien auf Grund der Verletzung Umstände vorgelegen, die seine Diskretions- und Dispositionsfähigkeit ausschließen würden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Vernehmung des die Alkomatmessung durchgeführt habenden Rev.Insp. ... sowie durch die Verlesung des im erstinstanzlichen Verfahren zeugenschaftlich einvernommenen ..., welcher den ihm persönlich bekannten Beschuldigten gesehen habe, wie er einen PKW lenkte und einen Verkehrsunfall verursachte. Diese Beweise wurden anläßlich der mündlichen Verhandlung am 26. Juni 1995 erhoben.

Der Rechtsfreund des Beschuldigten teilte in den Morgenstunden des Verhandlungstages mit, daß weder er noch der Beschuldigte zur Verhandlung erscheinen würden.

Demnach steht fest:

... war Zeuge des Verkehrsunfalles und auch dafür, daß der Beschuldigte ein Fahrzeug gelenkt hat.

Rev.Insp. ... vom Gendarmerieposten ... wurde über Funk vom Gendarmerieposten ... verständigt, er solle sich in das Krankenhaus begeben, um dort, falls medizinisch möglich, an dem Berufungswerber einen Alkomattest durchzuführen.

Rev.Insp. ... begab sich daraufhin in das Krankenhaus ..., sprach mit dem diensthabenden Arzt über die medizinische Möglichkeit eines Alkomattestes und nahm schließlich nachdem der Test aus medizinischer Sicht unbedenklich erschien - den Beschuldigten zum Wachzimmer ... mit, wo der Alkotest durchgeführt wurde. Rev.Insp. ... als besonders geschultes und von der Behörde zur Durchführung eines Alkomattests ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht führte mit einem dem Maß- und Eichgesetz entsprechenden Alkomat die Messung durch. Die gemessene Atemluftalkoholkonzentration um 21.28 Uhr, also knapp eine Stunde nach dem Lenken eines Fahrzeuges, betrug 1,02 mg/l. Laut Rev.Insp. ... war der leicht verletzte Beschuldigte kooperationsbereit und jedenfalls dispositions- und diskretionsfähig. Der Beschuldigte wirkte zeitlich und örtlich orientiert.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt.

Nach § 5 Abs.1 StVO 1960 gilt der Zustand einer Person, bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Da auf Grund der öffentlichen mündlichen Verhandlung als erwiesen anzunehmen war, daß der Berufungswerber am 5.

Oktober 1994 um ca. 20.23 Uhr einen PKW auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr lenkte und die um 21.28 Uhr durchgeführte Messung der Atemluft eine Atemluftalkoholkonzentration von 1,02 mg/l ergab, ist der Tatbestand iSd § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960, BGBl.Nr. 159, idF BGBl.Nr.518/1994 objektiv erfüllt. Auch die subjektive Tatseite ist in Ermangelung von Schuldausschließungsgründen vorliegend. Zum Zeitpunkt des Lenkens des Kraftfahrzeuges war mangels gegenteiliger Hinweise im Akt bzw. auf Grund der Zeugenaussage des Rev. Insp. ... die Dispositions- und Diskretionsfähigkeit jedenfalls gegeben; allenfalls war diese durch die doch erhebliche Alkoholisierung, die gemäß § 3 Abs.2 VStG aber unberücksichtigt zu bleiben hat, gemindert. Wenn sich der Beschuldigte an den Alkotest nicht erinnern kann, so wird der Grund hiefür in der erheblichen Alkoholisierung gesehen und im übrigen dazu festgestellt, daß die Dispositions- und Diskretionsfähigkeit zum Zeitpunkt des Alkomattestes als vorliegend angesehen wird und im übrigen eine Bewußtseinsstörung zum Zeitpunkt der Alkomattestung nicht bewirkt, daß dieses Beweisergebnis nicht verwertbar wäre. Weil der Alkomattest auch den sonstigen Vorschriften entsprach, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Strafhöhe wird noch bemerkt, daß diese in Anbetracht der hohen Atemluftalkoholkonzentration und einer einschlägigen Beanstandung aus dem Jahre 1991 eher als zu gering angesehen wird und lediglich das Verbot der reformatio in peius eine Erhöhung der Strafe verhindert.

6. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge des § 64 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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