Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-102724/3/Fra/Ka

Linz, 06.07.1995

VwSen-102724/3/Fra/Ka Linz, am 6. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 16.3.1995, VerkR96-3419-1994-SR/GA, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 300 S, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt, weil sie als Zulassungsbesitzer des PKW, Kz: , trotz schriftlicher Aufforderung der BH Urfahr-Umgebung vom 21.7.1994, nicht binnen zwei Wochen eine richtige Auskunft darüber erteilt hat, wer das oa Kraftfahrzeug am 26.5.1994 um 10.42 Uhr in Linz, Leonfeldnerstraße Nr.310 in Richtung stadtauswärts gelenkt hat, da die von ihr erteilte Auskunft unrichtig war.

Ferner hat die Erstbehörde einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Berufungswerberin bringt vor, daß ihr die gegenständliche Verwaltungsübertretung hinsichtlich der Tatzeit nicht korrekt angelastet wurde. Die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 besage ua, daß im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung die Auskunft zu erteilen ist. Die Tatzeit der ihr im gegenständlichen Straferkenntnis angelastete Verwaltungsübertretung sei nicht konkretisiert worden, weil das Datum der Zustellung nicht beachtet worden sei, sondern lediglich das Datum der Ausfertigung der Lenkererhebung herangezogen worden ist. Es sei daher im gegenständlichen Straferkenntnis nicht genau bzw unrichtig definiert, in welchem Zeitraum sie eine richtige Lenkerauskunft hätte erteilen müssen.

Dieser Einwand ist nicht zielführend: In Ansehung des Deliktes nach § 103 Abs.2 KFG 1967 muß unverwechselbar feststehen, um welche Aufforderung, deren Nichtbefolgung dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, es sich handelt; hiezu genügt etwa das Datum der Aufforderung. Es bedarf nicht (auch) der Anführung des Datums der Zustellung der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe (VwGH verstärkter Senat, 8.11.1989, 89/02/0004).

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH verstärkter Senat 13.6.1984, Slg.11.466 A) ist das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den Rechtschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis. Der Spruch eines Straferkenntnisses muß geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden und es muß ihm die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen werden, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen.

Im gegenständlichen Fall steht die Aufforderung, deren unrichtige Beantwortung der Beschuldigten zur Last gelegt wird, eindeutig fest. Desweiteren steht fest, daß die Beschuldigte, selbst wenn man das Ausfertigungsdatum mit dem Zustelldatum gleichsetzen würde, binnen der ZweiWochenfrist die in Rede stehende Auskunft erteilt hat. Der Schuldspruch entspricht daher den Anforderungen des § 44a VStG, weil nicht erkannt werden kann, weshalb durch die (ledigliche) Anführung des Datums der Aufforderung und durch die unbestrittene Auskunftserteilung während der ZweiWochenfrist die Berufungswerberin in ihren Verteidigungsrechten beeinträchtigt wäre. Dasselbe trifft für den weiteren Einwand der Berufungswerberin zu, daß in der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers auch der Tatort des Grunddeliktes enthalten ist. Es ist richtig, daß das Gesetz, wenn es um die Frage geht, wer ein Fahrzeug gelenkt hat, die Anführung des Ortes in der Aufforderung gar nicht vorsieht (vgl. VwGH 15.11.1989, 89/02/0166). Die gegenständliche Aufforderung vom 21.7.1994, Zl.

VerkR96-3419-1994 verlangt nun bei verständiger Lesart auch nicht, einen bestimmten Ort anzugeben. Der weitere Hinweis, daß dem Lenker an einem bestimmten Ort eine Geschwindigkeitsüberschreitung angelastet wird, wird als rechtlich nicht notwendiger, jedoch sinnvoller Bestandteil angesehen, damit es dem Zulassungsbesitzer erleichtert wird, den Lenker auszuforschen.

Die Berufungswerberin bringt weiters vor, daß gemäß § 40 Abs.2 VStG iVm § 42 Abs.2 VStG die Aufforderung zur Stellungnahme bzw zur Abgabe einer Rechtfertigung zu eigenen Handen zuzustellen sei, welches jedoch im gegenständlichen Fall unterblieb, da lediglich mit Ersatzzustellung (ist RSb-Brief) vorgegangen wurde und aus diesem Grunde die Erlassung eines Straferkenntnisses nicht zulässig gewesen wäre. Hiezu wird festgestellt, daß es zutrifft, daß die Erstbehörde die Zustellvorschrift des § 42 Abs.2 VStG nicht beachtet hat. Allerdings wurde der Ladungsbescheid vom 29.8.1994, VerkR96-3419-1994-SR/GA, eigenhändig zugestellt.

Die Beschuldigte wurde auch am 8.2.1995 nochmals vernommen, machte zur gegenständlichen Angelegenheit jedoch keine Angaben. Das Parteiengehör wurde somit ausreichend gewahrt, weshalb dem aufgezeigten Mangel die von der Beschuldigten vermeintliche Relevanz nicht zukommt.

Die Berufung wies sich daher in der Schuldfrage als unbegründet, weshalb sie abzuweisen war.

Zur Strafe ist auszuführen:

Die Beschuldigte führt ua aus, daß es, obwohl laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses im Verfahren keine erschwerenden Umstände zutage getreten sind und als mildernd ihre bisherige Unbescholtenheit gewertet wurde, trotzdem zu einer Erhöhung des Strafbetrages von ursprünglich von 700 S (Anonymverfügung) auf den jetzt verhängten Strafbetrag gekommen ist. Für sie sei es nicht nachvollziehbar, worin sich die Erhöhung des Strafbetrages begründet.

Eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 weist keinen geringen Unrechtsgehalt auf (VwGH 23.9.1988, 88/02/0006). Durch die gegenständliche Übertretung wurde das Interesse an einer unnötigen Verzögerung der Ermittlung einer Person, welche im Verdacht steht, eine straßenpolizeiliche Übertretung begangen zu haben, beeinträchtigt. Der Berufungswerberin ist beizupflichten, daß dem Straferkenntnis keine Begründung für die Nachvollziehbarkeit der Differenz zwischen Anonymverfügungsbetrag und dem verhängten Strafbetrag zu entnehmen ist, weshalb dieses Versäumnis durch den O.ö.

Verwaltungssenat wie folgt nachgeholt wird: Es ist nicht zulässig, den Unrechts- und Schuldgehalt einer Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 mit jenem Delikt, welches Anlaß zur Lenkeranfrage war, zu vermischen, denn das Grunddelikt konnte nicht nachgewiesen werden und wurde nicht verfolgt.

Unter weiterer Berücksichtigung der von der Erstbehörde geschätzten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse (Einkommen 12.000 S monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) - diesen Annahmen wurde seitens der Berufungswerberin auch im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten - dem Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit sowie dem Umstand, daß keine erschwerenden Umstände zutage getreten sind, kann in der Festsetzung eines Strafbetrages, mit welchem der Strafrahmen nur zu 5 % ausgeschöpft wurde, eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung nicht konstatiert werden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum