Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102726/2/Fra/Ka

Linz, 19.04.1995

VwSen-102726/2/Fra/Ka Linz, am 19. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des H, "gegen den Bescheid VerkR96-5102-1994 vom 27.3.1995", zu Recht erkannt:

Die Berufung wird gemäß §§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.3 AVG im Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Herr H hat beim O.ö. Verwaltungssenat eine mit 4.4.1995 datierte Berufung "gegen den Bescheid VerkR96-5102-1994 vom 27.3.1995", eingebracht.

Die den angefochtenen Bescheid erlassende Behörde ist im eingebrachten Rechtsmittel nicht angegeben.

2. Die gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende Bestimmung des § 63 Abs.3 AVG normiert, daß eine Berufung den Bescheid zu bezeichnen hat, gegen den sie sich richtet. Zur geforderten konkreten Bezeichnung des Bescheides ist es notwendig, wenn eine Berufung direkt bei der Berufungsbehörde eingebracht wird, die bescheiderlassende Behörde bestimmt anzugeben. Bei Fehlen dieses wesentlichen Bestandteiles liegt kein gemäß § 13 Abs.3 AVG verbesserungsfähiges Formgebrechen vor, sondern es gehört die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Berufung richtet, als Teil der Berufungserklärung zum wesentlichen Inhalt der Berufung (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österr. Verwaltungsverfahrensrechts, 5.

Auflage, Randzahl 520 sowie VwGH vom 27.1.1993, Zl.92/03/0268 und vom 15.6.1994, 94/03/0039).

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

3. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war entbehrlich, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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