Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108839/4/Kei/Sg

Linz, 23.03.2004

 

 

 VwSen-108839/4/Kei/Sg Linz, am 23. März 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des T C K, Bundesrepublik D, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 30. Jänner 2003, Zl.III-S-3.533/02/A VK, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2.  

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs. 1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 60 Euro (= 20 Euro + 40 Euro), zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"1. Sie haben am 18.3.2002 um 15.13 Uhr in W, auf der W A, bei Strkm., Fahrtrichtung S, als Lenker des Kraftfahrzeuges Kennzeichen (internationales Unterscheidungszeichen ´D`) beim Hintereinanderfahren vom nächsten vor Ihnen fahrenden Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten, der ein rechtzeitiges Anhalten ermöglicht hätte, wenn dieses plötzlich abgebremst worden wäre.

  1. Sie haben am 18.3.2002 um 15.14 Uhr in W auf der W A

bei Strkm. , Fahrtrichtung S, als Lenker des Kraftfahrzeuges Kennzeichen (internationales Unterscheidungszeichen ´D`) die für Autobahnen zulässige Höchstgeschwindikgkeit von 130 km/h um 41 km/h überschritten, da die Fahrgeschwindigkeit 171 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde (gesetzliche Messfehlergrenze wurde abgezogen).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

2. § 18 Abs. 1 StVO 2.) § 20 Abs. 2 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro Falls diese uneinbringlich Gemäß

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 100,00 48 Stunden § 99 Abs. 3 lit. a StVO

2. € 200,00 84 Stunden § 99 Abs. 3 lit. a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 330,00".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Das gegenständliche Straferkenntnis sei wegen eingetretener Verfolgungsverjährung, hilfsweise mangels geeignetem Verfahrensgegenstand, wegen fehlender Beweisausführung hinsichtlich der Fahrereigenschaft und wegen Mißachtung von anerkannten Verfahrensgrundsätzen aufzuheben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in die gegenständlichen Verwaltungsakte der Bundespolizeidirektion Wels vom 18. Februar 2003, vom 4. April 2003 und vom 28. Juli 2003, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Eine Verfolgungsverjährung liegt im gegenständlichen Zusammenhang nicht vor. Es wurde nämlich innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt. (Dies hat zur Konsequenz, dass die Verfolgungsverjährung nicht eingetreten ist; siehe die §§ 31 und 32 VStG.)

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44 a Z. 1 VStG) zum Ausdruck gebracht wird.

Diese Beurteilung stützt sich auf die im Verfahren vor der belangten Behörde gemachten Aussagen der Zeugen RI S und KI F. Diesen Aussagen wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht erfolgt sind (siehe die §§ 49 und 50 AVG).

 

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht. Das Verschulden des Bw wird jeweils (=in Hinblick auf alle beiden Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd. § 21 Abs. 1 erster Satz VStG. Da die Schuld jeweils nicht geringfügig ist und somit jeweils eines der beiden in § 21 Abs. 1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt und es kommt der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z.2 StGB iVm § 19 Abs. 2 VStG zum Tragen. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1000 Euro pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretungen ist jeweils beträchtlich.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Höhen der durch die belangte Behörde verhängten Strafen sind insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

Dr. Keinberger
 

 

 

 

 

 
 

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