Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102728/28/Bi/Fb

Linz, 06.11.1995

VwSen-102728/28/Bi/Fb Linz, am 6. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn J S, H, L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C R, L, L, vom 16. März 1995 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 24. Februar 1995, VU/S/2196/93, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 24. Oktober 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Verfahrenskostenbeiträge sind nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z1 VStG, §§ 4 Abs.1a iVm 99 Abs.2a StVO 1960.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 4 Abs.1a iVm 99 Abs.2a eine Geldstrafe von 1.500 S und für den Fall der Uneinbringlich keit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt, weil er am 7. April 1993 um 14.05 Uhr in L, unbenannte Verbindungsstraße von der K zur W aus Richtung K kommend in Richtung W etwa in der dortigen Baustellenmitte, es als Lenker des PKW unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, sein Fahrzeug sofort anzuhalten.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 150 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 24. Oktober 1995 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers, seines rechtsfreundlichen Vertreters Mag. H, des Vertreters der Erstinstanz Mag. H, der Zeugen P W und I S sowie des technischen Amtssachverständigen Ing. L durchgeführt.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er habe eine Berührung der beiden Fahrzeuge im Sinne eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden nicht wahrgenommen. Das vorgelegte technische Gutachten sei mangels Nachvollziehbarkeit der Abmessungen der Rückspiegel der beiden Fahrzeuge als Beweisgrundlage nicht geeignet. Der Rückspiegel seines Fahrzeuges habe keinerlei Beschädigungen aufgewiesen und das Gutachten habe sich mit dem Einwand, ob überhaupt möglich sei, daß eine behauptete Kollision am Rückspiegel seines Fahrzeuges keinerlei Kratz- oder Schleifspuren oder Beschädigungen anderer Art hinterlasse, nicht auseinandergesetzt.

Außerdem sei die Frage des Umgebungsgeräusches (Baustellenlärm) und die akustische Wahrnehmbarkeit eines Anstoßgeräusches nicht geklärt worden. Weiters sei die beantragte Zeugin I S nicht einvernommen worden.

Er beantragt daher die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, insbesondere die Lichtbildbeilage (ON4) bezüglich der Unfallörtlichkeit und des Sachschadens am PKW sowie den Bericht des Meldungslegers BI F vom 2. Jänner 1994 samt Lichtbild des Rückspiegels des PKW , weiters durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört wurden und bei der die Zeugen P W und I S einvernommen und auf dieser Grundlage ein technisches Gutachten durch den Amtssachverständigen Ing. L erstellt wurde.

Das Beweisverfahren hat ergeben, daß der Rechtsmittelwerber als Lenker des PKW , Ford Escort, am 7. April 1993 um 14.05 Uhr in L auf der unbenannten Verbindungsstraße von der K kommend Richtung W unterwegs war. Auf dem Beifahrersitz befand sich die Zeugin I S. Auf der Verbindungsstraße war zum damaligen Zeitpunkt rechtsseitig in Fahrtrichtung des Rechtsmittelwerbers gesehen eine Baustelle eingerichtet, dh die Fahrbahn war durch Steher, die mit Absperrbändern verbunden waren, etwas eingeengt. Vor dem Baustellenbereich befand sich in Fahrtrichtung des Rechtsmittelwerbers gesehen das Vorschriftszeichen "Wartepflicht bei Gegenverkehr".

Nach der Schilderung des Rechtsmittelwerbers kam ihm kurz nach der Baustellenmitte der PKW des Zeugen W mit für die Situation etwas überhöhter Geschwindigkeit entgegen, es sei aber zu keiner Berührung der beiden Fahrzeuge gekommen.

Weder dem Rechtsmittelwerber noch der Zeugin I S ist irgendetwas aufgefallen, das auf eine Berührung der Fahrzeuge oder gar einen Verkehrsunfall mit Sachschaden schließen lassen hätte können.

Der Zeuge W hat den Vorfall so geschildert, daß er in der entgegengesetzen Richtung äußerst rechts gefahren sei, wobei der PKW des Rechtsmittelwerbers eine ähnliche Geschwindigkeit wie er, nämlich ca 20 km/h, eingehalten habe. Beim Passieren der beiden PKW habe er ein eigenartiges Geräusch "als ob ein Stein weggesprungen sei" gehört und als er in den Rückspiegel schauen wollte, habe er festgestellt, daß dieser nicht mehr vorhanden gewesen sei. Der Spiegel sei abgerissen gewesen und nur mehr am letzten Stück Gummi gehangen. Er habe dann den Spiegel ganz heruntergenommen, sein Fahrzeug gewendet und sei dem PKW des Rechtsmittelwerbers nachgefahren.

Das Beweisverfahren hat ergeben, daß der Zeuge W den Rechtsmittelwerber kurze Zeit später angehalten und den Lenker mit der Frage konfrontiert hat, ob er nicht bemerkt hätte, daß er ihm den Spiegel heruntergerissen habe. Der Rechtsmittelwerber und die Zeugin S haben angegeben, sie seien so überrascht gewesen, daß sie gar nicht dazu gekommen seien, sich mit dem Vorwurf des PKW-Lenkers, der einen abgerissenen Außenspiegel in der Hand gehabt habe, auseinanderzusetzen, weil dieser so schnell wieder eingestiegen und weggefahren sei. Der Zeuge W hat den Vorfall so geschildert, daß ihm der Lenker geantwortet habe, er habe von so einem Vorfall nichts bemerkt, und sich auch geweigert habe, sich ihm gegenüber auszuweisen.

Zur Frage der ursächlichen Beteiligung des Rechtsmittelwerbers an einem Verkehrsunfall hat das Beweisverfahren ergeben, daß zum angeführten Zeitpunkt nur die beiden Fahrzeuge des Rechtsmittelwerbers und des Zeugen W in der unbenannten Verbindungsstraße unterwegs waren und daß zu diesem Zeitpunkt auf der Baustelle nicht gearbeitet wurde und daher kein Baustellenlärm, der ein eventuelles Kollisionsgeräusch verdecken hätte können, vorhanden war.

Aus dem Verfahrensakt geht hervor, daß der Rechtsmittelwerber, nachdem ihn der Zeuge angehalten hatte, den Vorfall unmittelbar darauf im Wachzimmer Neue Heimat gemeldet hat.

Laut Bericht des Meldungslegers BI F stand zu diesem Zeitpunkt nicht fest, ob tatsächlich ein Verkehrsunfall stattgefunden habe und erst, als sich der Zeuge W ebenfalls im Wachzimmer N meldete, wurde die Verständigung der Polizei durch den Rechtsmittelwerber registriert.

Am 2. Jänner 1994 führte der Meldungsleger eine Besichtigung des PKW des Rechtsmittelwerbers durch, der bereits vor Weihnachten 1993 verkauft worden war und sich bei der Firma D befand, und fotografierte den linken Außenspiegel. Auf dem Lichtbild ist im oberen Bereich, und zwar ab einer Höhe von 90 cm, nach oben eine Kratzspur im Kunststoff ersichtlich.

Der abgerissene Außenspiegel am PKW des Zeugen W wurde bereits bei der Anzeigeerstattung fotografiert und ergibt sich aus den Lichtbildern, daß der Spiegel sich in einer Höhe zwischen 80 cm und 91 cm, gemessen zur Fahrbahnebene, befindet, während der Spiegel am Ford Escort in einer Höhe von 83 cm bis 98 cm angebracht ist. Da bereits beide Fahrzeuge zum Zeitpunkt der mündlichen Berufungsverhandlung verkauft und nicht mehr zu besichtigen waren, wurden vom Sachverständigen die im Akt befindlichen Lichtbilder in Verbindung mit dem Vergleich bei typengleichen Fahrzeugen herangezogen.

Der Sachverständige hat zur Frage, ob die auf dem Außenspiegel des PKW Ford Escort ersichtlichen Kratzspuren im oberen Bereich mit dem Spiegel am PKW Mitsubishi Colt des Zeugen W korrespondieren, ausgeführt, daß zwar nicht ausgeschlossen werden könne, daß die Kratzspuren von diesem Anstoß herrühren, doch müsse diese Beschädigung nicht unbedingt im Zusammenhang mit einem derartigen Verkehrsunfall stehen. Der Außenspiegel erfahre durch die Kollision mit einem anderen Außenspiegel einen Anstoß und werde dadurch in eine bestimmte Richtung gelenkt. Der Sachverständige hat zur Frage der Hörbarkeit des Anstoßgeräusches im Fahrzeuginneren unter der Voraussetzung, daß tatsächlich ein Anstoß stattgefunden hat, keine Zweifel offen gelassen, daß das frontale Aufeinanderprallen zweier Außenspiegel gemäß einer Studie der Automobiltechnischen Zeitschrift 1986 ein Anstoßgeräusch im Wageninneren von mindestens 77 dBA verursache, welches sich in einem anderen Frequenzbereich als der übliche Umgebungslärm bewege und daher jedenfalls, noch dazu in einer Nähe von einem halben Meter linksseitig des Lenkers, hörbar sei.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt in freier Beweiswürdigung auf der Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens zu der Auffassung, daß die auf dem Lichtbild ersichtlichen Kratzspuren am Außenspiegel des PKW Ford Escort nicht als Beweis für die Kollision der beiden Außenspiegel herangezogen werden können.

Der Zeuge W hat zwar die Geschwindigkeit des PKW des Rechtsmittelwerbers bei seinem Ansichtigwerden auf ca 20 km/h geschätzt, konnte aber keine Angaben zur Fahrlinie machen und hat auch insbesondere nicht den Abstand der beiden Fahrzeuge bzw der Außenspiegel der beiden Fahrzeuge beim Herannahen beobachtet, sondern erst aufgrund des ihm eigenartig vorkommenden Geräusches in den Rückspiegel blicken wollen und festgestellt, daß dieser abgerissen war. Der Zeuge hat dezidiert erklärt, eine tatsächliche Berührung der beiden Außenspiegel nicht gesehen zu haben, und er konnte auch nichts darüber sagen, ob er bei der Annäherung bereits den Eindruck gehabt habe, daß der Seitenabstand knapp werden könnte. Er hat vielmehr dargelegt, daß er bei Ansichtigwerden des entgegenkommenden PKW bei der von beiden eingehaltenen Geschwindigkeit den Eindruck gehabt habe, daß es sich leicht ausgehen würde.

Der unabhängige Verwaltungssenat vermag weder in der Aussage des Zeugen W noch in der von der Zeugin S gestützten Beschuldigtenverantwortung Anhaltspunkte für Zweifel an deren Wahrheitsgehalt zu finden. Zum einen kann logischerweise nicht angenommen werden, daß der Zeuge W den Spiegel höchstpersönlich abgerissen hat, um dann irgendeinen Fahrzeuglenker anzuhalten und ihm die Verursachung eines Sachschadens vorzuwerfen - Schadenersatz wurde bislang offenbar nicht geltend gemacht. Auf der anderen Seite aber ist der glaubwürdigen Beteuerung des Rechtsmittelwerbers, er habe keinen Grund, wenn er schon einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe, davonzufahren, was sich auch dahingehend manifestiert habe, daß er nach bloßer Kenntnis von der Möglichkeit eines Verkehrsunfalls vorsichtshalber die Polizei verständigt habe, kein stichhaltiges Argument entgegenzusetzen.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten haben.

Der Tatbestand des § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schon dann erfüllt, wenn dem "Täter" objektive Umstände zum Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte. Der Lenker muß den Geschehnissen um sein Fahrzeug seine volle Aufmerksamkeit zuwenden (vgl ua Erkenntnis vom 26. Mai 1993, 92/03/0125).

Für den unabhängigen Verwaltungssenat besteht kein Zweifel, daß eine Kollision der Außenspiegel, die linksseitig in einer Entfernung von etwa 50 cm vom Lenker angebracht sind, grundsätzlich für den Fahrzeuglenker wahrnehmbar sein muß.

Insbesondere beim Passieren eines im Gegenverkehr befindlichen Fahrzeuges bei verengter Fahrbahn hat ein Fahrzeuglenker seine Aufmerksamkeit speziell auf das im Gegenverkehr ankommende Fahrzeug und den Sicherheitsabstand zwischen den beiden Fahrzeugen zu lenken, zumal erfahrungsgemäß Kollisionen im Gegenverkehr zuerst mit den Außenspiegeln erfolgen.

Übereinstimmung besteht dahingehend, daß sowohl der Rechtsmittelwerber als auch der Zeuge W angegeben haben, bei Ansichtigwerden des Gegenverkehrs hätte der Eindruck bestanden, daß die Straßenbreite trotz der Baustellenabsperrung für die gefahrlose Begegnung der PKW ausreiche. Der Zeuge W hat die konkrete Begegnung und das Abreißen des Rückspiegels aber nicht wahrgenommen, sondern im Nachhinein aus der Tatsache, daß sich der Außenspiegel nicht mehr in seiner Position befand, geschlossen, daß dies nur auf das Fahrzeug im Gegenverkehr zurückzuführen sein könne, und ist deshalb dem PKW des Rechtsmittelwerbers nachgefahren. Für den unabhängigen Verwaltungssenat ist diese Schilderung des Zeugen durchaus nachvollziehbar.

Im gegenständlichen Fall steht für den unabhängigen Verwaltungssenat fest, daß dem Rechtsmittelwerber ein Zustandekommen eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden in Form einer Außenspiegelkollision nicht zu Bewußtsein gekommen ist.

Dennoch ist die Frage zu prüfen, ob ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit objektive Umstände zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte.

Fest steht, daß weder der Rechtsmittelwerber noch die Zeugin S ein Geräusch gehört, einen Schlag oder ähnliches verspürt oder gar eine Beschädigung an ihrem PKW wahrgenommen haben.

Beide haben bestätigt, daß der PKW W ganz normal an ihnen vorbeigefahren sei.

Dieser hat das Anstoßgeräusch so beschrieben, "als ob ein Stein weggesprungen sei", was nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates darauf schließen läßt, daß auch für den Zeugen nicht unmittelbar deutlich wurde, daß das Geräusch vom Anprall der beiden Spiegel herrührte. Der Zeuge wollte offenbar zur Kontrolle in den Rückspiegel blicken und nicht, weil er das Geräusch als Anstoßgeräusch der beiden Außenspiegel deutete. Der unabhängige Verwaltungssenat hält es daher durchaus für möglich, daß die tatsächliche Kollisionsfläche der beiden höhenmäßig differierenden Spiegel an deren äußersten Rändern gelegen war. Damit erklärt sich zum einen die Beschreibung des Zeugen vom Anstoßgeräusch und zum anderen hat auch der Sachverständige in technischer Hinsicht schlüssig dargelegt, warum der Spiegel am Ford Escort nicht einmal verstellt war, während der Spiegel des Mitsubishi Colt gänzlich aus seiner Verankerung gerissen wurde.

Bei einer Übertretung gemäß § 4 Abs.1a StVO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG, bei dem Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Aufgrund der obigen Überlegungen hält es der unabhängige Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall durchaus für möglich, daß der Rechtsmittelwerber, der offensichtlich ebenso wie der Zeuge die Situation beim Herannahen des Gegenverkehrs als im wesentlichen gefahrlos eingeschätzt hat, das vom Zeugen als "Wegspringen eines Steines" gedeutete Geräusch entweder gar nicht wahrgenommen oder diesem eine andere Bedeutung beigemessen, es jedoch nicht mit einem Anstoß der Außenspiegel und sohin mit einem Verkehrsunfall, an dem er ursächlich beteiligt sein könnte, in Verbindung gebracht hat.

Daß der Rechtsmittelwerber versucht hat, durch ein Verlassen der Unfallstelle seine Identität zu verschleiern, ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil er nach der überraschenden Anhaltung durch den Zeugen sofort das nächste Polizeiwachzimmer telefonisch verständigt und den Unfall vorsorglich - ohne Kenntnis irgendwelcher Daten - gemeldet und sohin seine mit den rechtlichen Werten verbundene Grundeinstellung zum Ausdruck gebracht hat.

Einen vorwerfbaren Sorgfaltsmangel vermag der unabhängige Verwaltungssenat bezogen auf den gegenständlichen Fall aber nicht zu erkennen, wenngleich einzuräumen ist, daß es sich dabei um einen Grenzfall handelt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Entfall des Verfahrenskostenersatzes ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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