Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102729/3/Fra/Ka

Linz, 14.06.1995

VwSen-102729/3/Fra/Ka Linz, am 14. Juni 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Schieferer) über die Berufung des W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 20.2.1995, AZ.VU/S/1707/94, betreffend Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 2.400 S (ds 20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.866/1992 iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.666/1993.

zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 12.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt, weil er am 8. April 1994 um 18.25 Uhr in Linz, M.-Herzog-Straße nächst dem Haus Nr.9 den PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe sowie gemäß § 5 Abs.9 StVO 1960 ein Beitrag von 10 S für den Alkomattest vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Beschuldigte bestreitet nicht das objektive Tatbild der ihm zur Last gelegten Übertretung, vermeint jedoch, nicht strafbar zu sein, weil sich das Vorfallsgeschehen auf Privatgrund ereignet habe und daher die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung nicht zur Anwendung kämen. Die Straßenverkehrsordnung gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter gleichen Bedingungen benützt werden können. Bei der Beurteilung "Straßen mit öffentlichem Verkehr" sei nicht auf die Eigentums- und Besitzverhältnisse abzustellen, sondern auf die tatsächliche Nutzung der Verkehrsfläche. Der Vorfallsbereich sei ein Privatparkplatz und werde daher nur von Personen benutzt, die im genannten Bereich eine Abstellfläche bzw eine Garage haben. Es könne daher keineswegs davon gesprochen werden, daß die genannte Fläche von jedermann in derselben Art benützt wird. Üblicherweise können Privatflächen nur über allgemein gültige Zufahrten erreicht werden. Dies könne aber sicherlich nicht das Kriterium dafür sein, daß der Privatparkplatz nunmehr als Straße für öffentlichen Verkehr zu gelten habe. Da sich das Vorfallsgeschehen und die Kontrolle nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ereignet habe, sei somit das Einschreiten der Meldungsleger und die Aufforderung zur Durchführung eines Alkomattestes zu Unrecht erfolgt.

Diesen Überlegungen des Berufungswerbers kann der O.ö. Verwaltungssenat nicht beitreten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es für den Begriff der "Straße mit öffentlichem Verkehr" im Sinne des § 1 Abs.1 StVO 1960 maßgebend, daß das Grundstück gleichgültig in wessen Eigentum es steht - von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Aus dem einzigen Umstand, daß eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern, zB nur von Anrainern benützt werden darf, kann nicht geschlossen werden, daß es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt. Das Erfordernis der Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen ist nicht so zu verstehen, daß die Einschränkung einer Benutzungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzieht; bei einer solchen Auslegung träte diese Folge immer dann schon ein, wenn zB. Zufahrts-, Parkoder Haltebeschränkungen zugunsten eines sachlich oder persönlich umschriebenen Kreises von Benützern durchbrochen werden (vgl. VwGH vom 2.3.1994, Zl.93/03/0205 und die dort zitierte Vorjudikatur). Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß der gegenständliche Parkplatz, auf dem eine Tafel mit der Aufschrift "PRIVATER PARKPLATZ, unbefugtes Parken wird gerichtlich geahndet und die Fahrzeuge im Sinne des § 19 ABGB kostenpflichtig abgeschleppt", angebracht ist, eine Straße mit öffentlichem Verkehr darstellt, denn nach der zitierten Judikatur kommt es auf die bloße - sei es auch verbots- und damit rechtswidrige - Möglichkeit zur Benützung an. Bereits mit Erkenntnissen vom 23.1.1985, 84/03/0128, sowie vom 25.4.1985, 85/02/0122, 0123, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß, wenn ein Privatparkplatz von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann, dieser eine Straße mit öffentlichem Verkehr ist. Bei einem Vorplatz vor einem Haus, der mit dem Hinweiszeichen "Parken" mit dem Zusatz "nur für Hausbewohner" oder "Mieter" versehen ist, handelt es sich gleichfalls um eine Straße mit öffentlichem Verkehr.

Der Berufungswerber vertritt weiters die Auffassung, daß im vorliegenden Straferkenntnis Tatort und Tatzeit nicht ordnungsgemäß klargelegt sei. Zur Tatzeit sei anzuführen, daß diese offenbar ident mit dem in der Anzeige angeführten Unfallzeitpunkt festgelegt ist. Der Unfallzeitpunkt könne aber keineswegs der Zeitpunkt sein, zu dem er ein Fahrzeug gelenkt habe. Auch der Tatort sei nicht ordnungsgemäß beschrieben. Der Parkplatz sei keineswegs Teil der M.-Herzog-Straße und befinde sich dieser insbesondere nicht in der Nähe des Hauses Nr.9. Soweit eine Zuordnung mit angrenzenden Häusern vorgenommen wird, hätte diese insbesondere mit Haus Zechmeisterstraße Nr.11 vorgenommen werden müssen.

Auch diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden:

Vorerst ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Unfallzeitpunkt nicht mit dem Lenkzeitpunkt ident sein kann.

Zweifellos ist es so, daß der Lenkzeitpunkt zeitlich gesehen nicht nach dem Unfallzeitpunkt liegen kann, sehr wohl jedoch bis zum Unfallzeitpunkt dauert. Wenn dieser Zeitpunkt durch eine Stunden- und Minutenangabe präzisiert ist, so genügt dies den Erfordernissen nach § 44a Z1 VStG, weil nicht erkannt werden kann, inwiefern mit dieser Umschreibung der Beschuldigte in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre.

Dieselben Überlegungen gelten hinsichtlich der Tatortumschreibung. Der Berufungswerber weiß genau, welche Tafel er umgefahren hat. Die Tatörtlichkeit ist durch Lichtbilder dokumentiert. Der Beschuldigte behauptet nicht, daß sich der Unfall an dieser Tatörtlichkeit nicht ereignet hätte. Was die zusätzliche Zuordnung der Tatörtlichkeit zum Haus Mathias-Herzog-Straße Nr.9 anlangt, ist festzustellen, daß diese Zuordnung in örtlicher Hinsicht - wie ein Lokalaugenschein ergeben hat - zutrifft. Die Behauptung des Berufungswerbers, daß, wenn schon eine Zuordnung zu einer Hausnummer erfolgt, diese Zuordnung mit Zechmeisterstraße Nr.11 hätte erfolgen müssen, ist falsch, denn diese Nummer liegt vom gegenständlichen Parkplatz weiter entfernt als das Haus Nr.9. Gänzlich unverständlich ist die Feststellung des Berufungswerbers, daß der Parkplatz kein Teil der Mathias-Herzog-Straße sei, denn mit der Verwendung des Wortes "nächst" wurde eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß der verfahrensgegenständliche Parkplatz eben nicht einen Teil der Mathias-Herzog-Straße darstellt. Die Tatortumschrei bung entspricht somit dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG.

Die Berufung erwies sich daher in der Schuldfrage zur Gänze als unbegründet, weshalb sie abzuweisen war.

Auch die Strafe wurde entsprechend den Kriterien des § 19 VStG angemessen festgesetzt. Sie befindet sich an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens. Die Erstbehörde hat mit dieser Strafe ausreichend die mangels Angaben des Beschuldigten geschätzte Pension in Höhe von monatlich 10.000 S sowie seine Vermögenslosigkeit und den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit berücksichtigt. Eine Herabsetzung der ohnehin nicht angefochtenen Strafe erscheint insbesondere im Hinblick auf den hohen Alkoholisierungsgrad (0,98 mg/l AAG) nicht vertretbar.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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