Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102730/9/Fra/Rd

Linz, 21.06.1995

VwSen-102730/9/Fra/Rd Linz, am 21. Juni 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des F, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 7.3.1995, III-VU-1459/94/G, betreffend Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil er am 22.6.1994 um 9.00 Uhr in Wels, im Bereich der Kreuzung Dragonerstraße/Kienzlstraße als Lenker des LKW nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten in ursächlichem Zusammenhang stand, nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt hat, obgleich er dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Wels - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem O.ö. Verwaltungssenat vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Beschuldigte bestreitet in seinem Rechtsmittel vehement die Verursachung eines Sachschadens und spricht ua vom versuchten Versicherungsbetrug.

Entscheidungsrelevant im gegenständlichen Fall ist die Frage, ob der Beschuldigte an einer fremden Sache mit Verkehrswert einen Schaden verursacht hat (§ 1293 ABGB).

Nach der Judikatur des VwGH (vgl. ua Erk. vom 31.10.1990, 90/02/0119) kann von einem Sachschaden iSd § 4 Abs.5 StVO 1960 dann nicht gesprochen werden, wenn der frühere Zustand ohne nennenswerten Aufwand wiederhergestellt werden kann, wobei das Zurückbleiben ganz geringfügiger Spuren beim Zurückbiegen beispielsweise einer Kennzeichentafel jedenfalls nicht ins Gewicht fällt.

Auf dem im Akt befindlichen Lichtbild (ON2) ist eine etwas verbogene Aluminiumschablone zu sehen. Aus den über Ersuchen des O.ö. Verwaltungssenates von der Firma Bauschutz vorgelegten Unterlagen sind nun verschiedene Schadenspositionen zu entnehmen, die über den laut Anzeige der Bundespolizeidirektion Wels vom 25.6.1994 festgestellten "Sachschaden" hinausgehen. Laut dieser Anzeige wurde eine Aluminiumschablone "beschädigt". Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage und der hiezu einschlägig ergangenen Judikatur des VwGH kann aufgrund der vorliegenden Beweislage nicht zwingend von einem Fremdschaden im hier rechtsrelevanten Sinne ausgegangen werden. Das entscheidende Beweismittel ist das oben erwähnte, im Akt befindliche, Lichtbild.

Nach diesem Lichtbild scheint der frühere Zustand ohne nennenswerten Aufwand wiederherstellbar zu sein. Dem steht allerdings nicht entgegen, daß - wie offenbar im gegenständlichen Fall - der frühere Zustand auch in einem aufwendigeren Verfahren hergestellt wurde. Der O.ö. Verwaltungssenat geht daher im Zweifel für den Beschuldigten davon aus, daß er das ihm zur Last gelegte Tatbild nicht erfüllt hat. Im gegenständlichen Zusammenhang ist auch der Umstand nicht zu vernachlässigen, daß die Firma Bauschutz dem O.ö.

Verwaltungssenat nach Mitteilung der Sach- und Rechtslage mitgeteilt hat, kein Interesse an einer weiteren Verfolgung dieses Vorfalles zu haben, sodaß, selbst wenn von der Verursachung eines Fremdschadens durch den Beschuldigten ausgegangen würde, der Zweck des § 4 Abs.5 StVO 1960 nämlich dem Geschädigten Gewißheit über die Person des Schädigers zu verschaffen, damit jener in die Lage versetzt wird, seine aus dem Verkehrsunfall resultierende Schadenersatzansprüche geltend zu machen - ex post betrachtet nicht verletzt wurde.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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