Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-102738/12/Weg/Km

Linz, 20.07.1995

VwSen-102738/12/Weg/Km Linz, am 20. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des J K vom 29. März 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ... vom 20. März 1995, VerkR96..., wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 102 Abs.5 lit.a, 2.) § 102 Abs.5 lit.b und 3.) § 102 Abs.10, jeweils KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 120 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51i und § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 102 Abs.5 lit.a, 2.) § 102 Abs.5 lit.b und 3.) § 102 Abs.10, jeweils KFG 1967, Geldstrafen in der Höhe von jeweils 200 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 5 Stunden verhängt, weil dieser am 9. Mai 1994 um 15.20 Uhr das Motorfahrrad mit dem Kennzeichen ... auf dem Güterweg ... im Gemeindegebiet von ... aus Richtung B38 - Böhmerwaldbundesstraße - kommend auf Höhe des Hauses ... gelenkt hat und auf dieser Fahrt 1. keinen amtlichen Lichtbildausweis mitführte, 2. den Zulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug nicht mitführte und 3. kein zur Wundversorgung geeignetes Verbandszeug mitführte.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 60 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sinngemäß mit dem Hinweis, er habe das Motorfahrrad ... zur besagten Zeit nicht gelenkt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die Verhandlungsschrift betreffend die öffentliche mündliche Verhandlung am 14. Juli 1995, die eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 zum Gegenstand hatte und bei der es zu klären galt, ob der Berufungswerber Lenker des Motorfahrrades war.

Es steht aufgrund des Verhandlungsergebnisses zur Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eindeutig fest, daß der Berufungswerber auch Lenker des Motorfahrrades war. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen im Erkenntnis des O.ö. Verwaltungssenates vom 20. Juli 1995, VwSen-102737/14/Weg/Km, verwiesen.

Neben der Lenkeigenschaft steht auch aufgrund der Aussagen der Rev.Insp. ... und ... fest, daß der Berufungswerber weder einen amtlichen Lichtbildausweis noch den Zulassungsschein für das gelenkte Kraftfahrzeug noch ein zur Wundversorgung geeignetes Verbandszeug mitführte.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Hinsichtlich der Rechtsnormen, die der Berufungswerber durch sein Verhalten verletzt hat, wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

Auch hinsichtlich der Subsumtion des Sachverhaltes unter die angeführten Gesetzesstellen und hinsichtlich der Strafhöhe schließt sich der unabhängige Verwaltungssenat den Ausführungen im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ...

vollinhaltlich an.

5. Die Kostenentscheidung ist gesetztlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum