Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108848/2/Kei/Sg

Linz, 16.04.2004

 

 

 VwSen-108848/2/Kei/Sg Linz, am 16. April 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des W K, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. P B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding, vom 15. Jänner 2003, Zl.VerkR96-6016-2002, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Zweimal wird statt "FSG 1997" jeweils gesetzt "FSG" und statt "42,00 Euro" wird gesetzt "42,00 Euro (=36,00 Euro + 6,00 Euro)".

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs. 1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 84 Euro (=72 Euro + 12 Euro), zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet

(auszugsweise Wiedergabe):

"Sie lenkten am 6.8.2002 gegen 19.20 Uhr das einspurige Kraftfahrzeug (zugelassenes Motorfahrrad) mit dem polizeilichen Kennzeichen im Gemeindegebiet Münzkirchen letztlich auf der Ruholdinger Straße Richtung Münzkirchen, wobei zwischen km 5,6 und 5,4 der genannten Straße (Ortschaftsbereich Ludham) durch Nachfahrt festzustellen war,

  1. dass das von Ihnen gelenkte Fahrzeug abzüglich der Toleranz eine Geschwindigkeit von mindestens 75 km/h erreichte, weshalb das gelenkte Fahrzeug nicht mehr als Motorfahrrad, sondern als Leichtmotorrad einzustufen war und Sie zumindest nicht im Besitz einer Lenkberechtigung für Leichtmotorräder der Klasse A waren,
  2. somit das gelenkte Kraftfahrzeug, welches kein Motorfahrrad mehr war, sondern auf Grund der unter Punkt 1) angeführten Umstände als Leichtmotorrad galt, behördlich nicht zum Verkehr zugelassen war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

ad 1.: § 1 Abs. 3 FSG 1997, i.d.g.F.

ad 2.: § 36 lit. a KFG 1967, i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls uneinbringlich, gemäß

ad 1.: § 37 Abs. 1 iVm. § 37

Zu 1.) 360,00 Euro Ersatzfreiheitsstrafe von Abs. 3 Ziff. 1 FSG 1997.

Zu 2.) 60,00 Euro ad 1.: 5 Tage ad 2.: § 134 Abs 1 KFG

ad 2.: 10 Stunden 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

42,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 462,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Ich möchte darauf hinweisen, dass ich den Sachverhalt bereits mit der Stellungnahme (Schreiben vom 2.12.02 Einschreiben) richtiggestellt habe.

Wie bereits geschrieben ergibt sich bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung der Widerspruch des Anzeigelegers Hr. A dahingehend, dass Herr A zuerst von der Fahrtrichtung M spricht, und dann von der Fahrtrichtung K (siehe Ihr Schreiben vom 25.10.02. und 15.1.02 Absatz 1).

Um meine Aussage zu bekräftigen möchte ich Sie zusätzlich darüber informieren, dass ich zum fraglichen Zeitpunkt arbeitslos war und erst seit 2. September in K arbeite.

Dass bedeutet, dass ich erst seit diesem Zeitpunkt 2. September, regelmäßig zur Arbeit nach K fahre. Dass war eigentlich der Grund überhaupt was zur Fahrtrichtung anzugeben, nämlich in der Früh nach K und am Abend nach M.

Die Behörde gibt als Beweis an, dass ich die Fahrtrichtung mündlich korrigiert habe.

Da es sich aber bei diesen Fahrten um Fahrten handelt die erst ab 2. September 2002 (also vor dem 6.8.02) getätigt worden sind, kann der angebliche Tatbestand zu diesem Zeitpunkt nicht stattgefunden haben und auch an keinem anderen Zeitpunkt vor dem 2. September.

Mich verwundert die Angabe des Herrn A, dass ich dann im Kreuzungsbereich A in Richtung M abgebogen bin, von dem war bis jetzt noch nie die Rede, ich wüsste nicht, was ich in M zu tun gehabt hätte.

Ich bekräftige auch nochmals, dass das besagte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen nach der bereits angegebenen Überprüfung durch Kfz-Werkstatt und Landesregierung nicht mehr verändert worden ist. Alle anderen Behauptungen sind Unterstellungen, die nicht richtig sind und auch nicht beweisbar.

Zur Beanstandung vom Juni 2002, wo ich einschlägig bestraft wurde, möchte ich sagen, dass damals eine Geschwindigkeitsübertretung von 70 km/h festgestellt wurde, bei der aktuellen Beschuldigung hatte mein angeblicher Verfolger Herr A lt. Protokoll eine Geschwindigkeit von 80 km/h, als er angeblich überholt wurde, in der Fahrschule habe ich gelernt, dass man 20 km/h zum Überholen braucht, das würde theoretisch bedeuten, dass dieses angeblich überholende Motorfahrrad mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h überholt haben muss.

Ich habe mir den angeblichen Streckenteil auf Höhe ´E angesehen, es handelt sich um eine sehr schmale Straße, ich kann mir grundsätzlich nicht vorstellen, wie man da mit einem Moped ein Auto, das mit 80 km/h fährt, überholen kann, da links und rechts kein Platz vorhanden ist zum Überholen, unter der Vorstellung, wie lange ein Motorfahrrad brauchen würde, um an einem Auto vorbeizukommen.

(diese Anschuldigungen des Herrn A werden mit jedem Satz und Detail fragwürdiger)

Dieser Tathergang, wer auch immer den begangen haben soll, ist für mich und auch für andere Leute schwer vorstellbar (wahrscheinlich weil die Angaben des Anzeigelegers nicht den Tatsachen entsprechen).

Da mein angeblicher ´Verfolger` Herr A angeblich diese Geschwindigkeiten in gleichmäßigen Abständen gemessen haben will, drängt sich die Vermutung auf, dass dann Herr A zu schnell gefahren sein muss. Somit wäre naheliegend, dass sich Herr A straffällig gemacht haben würde, da er die erlaubte Geschwindigkeit im Ortsgebiet überschritten hätte, (da dies meinerseits nicht stattgefunden hat, ist diese Angelegenheit ausschließlich mit Hr. A zu klären).

Warum hat Herr A den Betroffenen nicht angehalten, wenn dies eine so hohe Strafe nach sich zieht. Nach den Angaben des Herrn A war er nicht im Dienst und nicht im Einsatz. Es ist für mich unverständlich, dass andere Verkehrsteilnehmer hier Anzeigen erstatten um Mitmenschen die in der Vergangenheit Fehler begangen haben, keine Chance zu geben sich zu rehabilitieren und einem keine Glaubwürdigkeit mehr geschenkt wird.

Ich verstehe auch nicht, warum Beamte in Zivil und außer Dienst (lt. Angaben des Herrn A) sich bei Ihrem Privatauto die Geschwindigkeitsanzeige ´Aichen` lassen, um die eigene Glaubwürdigkeit unter Beweis zu stellen.

Aufgrund dieses Bescheides kann ich die Redewendung ´Der Gendarm, unser Freund und Helfer` nicht nachvollziehen!

Ich hoffe Ihnen den Sachverhalt ausreichend und verständlich dargelegt zu haben, und bitte Sie nochmals dieses Verfahren gegen mich einzustellen."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 24. Februar 2003, Zl.VerkR96-6016-2002/ Ah, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die in den Spruchpunkten 1) und 2) des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44 a Z. 1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die im Verfahren vor der belangten Behörde gemachten Aussagen des Zeugen W A (Niederschrift vom 18. November 2002). Diese Aussagen werden als glaubhaft beurteilt. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass der Zeuge unter Wahrheitspflicht ausgesagt hat (s. die §§ 49 und 50 AVG).

 

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht. Das Verschulden des Bw wird jeweils (= in Hinblick auf alle beiden Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs. 1 erster Satz VStG. Da die Schuld jeweils nicht geringfügig ist und somit jeweils eines der beiden in § 21 Abs. 1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegt jeweils eine einschlägige Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Dies wird jeweils als erschwerend gewertet. Ein weiterer Erschwerungsgrund liegt nicht vor. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretungen ist jeweils beträchtlich.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird ebenfalls jeweils berücksichtigt.

Die Höhen der durch die belangte Behörde verhängten Strafen sind insgesamt - auch unter Berücksichtigung der aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw - angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

Dr. Keinberger
 

 

 

 

 

 

 
 

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