Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102749/13/Weg/Ri

Linz, 20.02.1996

VwSen-102749/13/Weg/Ri Linz, am 20. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die nur hinsichtlich der Strafhöhe eingebrachte Berufung des H...

K..., vertreten gewesen durch Rechtsanwalt Dr. ... , vom 5.

April 1995 gegen die Fakten 2 und 3 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft .... vom 21. März 1995, VerkR..., zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die zu den Fakten 2 und 3 des Straferkenntnisses verhängten Geldstrafen auf jeweils 300 S reduziert werden, während die Ersatzfreiheitsstrafen unverändert bleiben.

II. Demgemäß verringert sich der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz hinsichtlich der Fakten 2 und 3 auf jeweils 30 S.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis unter den Punkten 2 und 3 über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 102 Abs.5 lit.a und lit.b KFG 1967 Geldstrafen in der Höhe von jeweils 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 12 Stunden verhängt, weil dieser am 27. September 1994 um 22.22 Uhr den PKW ..., Kennzeichen ..., in ..., ..straße bis Nr.

.. gelenkt hat, ..... ohne 2.) den Führerschein und 3.) ohne den Zulassungsschein für das gelenkte Fahrzeug mitzuführen.

Außerdem wurde hinsichtlich dieser Übertretungen ein Kostenbeitrag in der Höhe von jeweils 50 S in Vorschreibung gebracht.

2. Das Straferkenntnis gründet sich hinsichtlich des Schuldspruches auf die Anzeige und das durchgeführte ordentliche Verfahren, in welchem auch der Berufungswerber nicht bestritten hat, Führerschein und Zulassungsschein nicht mitgeführt zu haben. Über den im erstinstanzlichen Verfahren bereits gestellten Antrag, hinsichtlich der gegenständlichen Delikte iSd § 21 VStG vorzugehen, wurde im angefochtenen Straferkenntnis abgesprochen und in der Nichtmitführung der Fahrzeugpapiere kein geringfügiges Verschulden gesehen. Dem schließt sich die Berufungsbehörde an. Eine auf die Fakten 2 und 3 abgestellte Begründung betreffend Strafhöhe ist im Straferkenntnis nicht ausdrücklich enthalten.

3. Anläßlich der am 22. Dezember 1995 durch den Berufungswerber vorgenommenen Akteneinsicht hat dieser die Berufung - offensichtlich auch hinsichtlich der Fakten 2 und 3 - ausdrücklich auf das Strafausmaß eingeschränkt. Eine besondere Begründung hiefür brachte er nicht vor.

4. Auf Grund der Aktenlage ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt:

Keine auf derselben schädlichen Neigung basierenden Verwaltungsstrafvormerkungen; kein Vermögen; keine Sorgepflichten; monatliches Nettoeinkommen 12.500 S; elf Vormerkungen nicht einschlägiger Art. Zu berücksichtigen war auch, daß der Berufungswerber als ... Bürger den Exekutivbeamten sicherlich bekannt war und somit langwierige Nachforschungen über die Identität des Beschuldigten nicht notwendig waren.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Mildungerungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen beträgt nach dem KFG 1967 bis zu 30.000 S pro Verwaltungsübertretung.

Nachdem keine erschwerenden Umstände vorliegen und der Berufungswerber lediglich über ein monatliches Einkommen von 12.500 S verfügt, erachtet es die Berufungsbehörde unter dem Gesichtspunkt der Spezialprävention für ausreichend und angemessen, die Geldstrafen spruchgemäß zu reduzieren.

Weil schlechte Einkommensverhältnisse die Ersatzfreiheitsstrafen nicht berühren, mußten diese unverändert belassen werden.

6. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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