Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102754/5/Weg/Km

Linz, 13.07.1995

VwSen-102754/5/Weg/Km Linz, am 13. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 1. Kammer (Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter: Dr. Wegschaider, Beisitzer: Dr. Keinberger) über die hinsichtlich der Strafhöhe eingebrachte Berufung des H L vom 17. April 1995 gegen das Faktum 1 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion ... vom 4. April 1995, St.-...., zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe mit 13.000 S festgesetzt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe bleibt unverändert.

II. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich hinsichtlich des Faktums 1 von 1.500 S auf 1.300 S.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis unter Punkt 1 über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 15.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen verhängt, weil dieser am 10. Februar 1995 um 9.50 Uhr im Gemeindegebiet von ... auf der ... Bezirksstraße bei Kilometer ... den PKW mit dem Kennzeichen ... in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Außerdem wurden hinsichtlich dieses Faktums ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.500 S sowie als Ersatz der Barauslagen für das Alkomatröhrchen ein Betrag von 10 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Bundespolizeidirektion ... begründet ihr Straferkenntnis hinsichtlich der Strafhöhe mit dem exorbitant hohen Atemluftalkoholgehalt von 0,8 mg/l sowie mit dem Erschwerungsgrund einer einschlägigen Vormerkung vom Oktober 1993, wo eine Geldstrafe von 12.000 S verhängt wurde. Über die persönlichen Verhältnisse wird in der Begründung des Straferkenntnisses - offenbar wegen Nichtmitwirkung des Beschuldigten - keine Aussage getroffen.

Aus einem Aktenvermerk vom 16. Mai 1995 (also nach Einbringen der Berufung) ist jedoch zu ersehen, daß von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von etwa 12.000 S ausgegangen wurde.

3. Die als Strafberufung zu wertende Eingabe des Berufungswerbers vom 17.4.1995 bringt zum Ausdruck, daß im Hinblick auf das derzeitige Einkommen von 5.000 S, welches vom Arbeitsamt ... bezogen werde, sowie wegen der Sorgepflicht für ein Kind die Geldstrafe überhöht sei.

4. Den Angaben des Berufungswerbers hinsichtlich des Einkommens ist nichts entgegenzusetzen und werden diese somit als glaubhaft angesehen.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen liegt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 zwischen 8.000 S und 50.000 S.

Der Berufungswerber verweist lediglich auf seine tristen finanziellen Verhältnisse, welche gemäß § 19 Abs.2, letzter Satz, VStG bei der Verhängung von Geldstrafen zu berücksichtigen sind. Nachdem die Erstbehörde von einem Einkommen in der Höhe von 12.000 S ausgegangen ist und offenbar keine Sorgepflichten angenommen hat, war dem Berufungsantrag zumindest teilweise zu entsprechen. Eine weitere Reduzierung der Geldstrafe war wegen der erheblichen Alkoholisierung und wegen einer einschlägigen Vorstrafe nicht möglich. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde nicht reduziert, weil sich die persönlichen Verhältnisse lediglich auf die Höhe der Geldstrafe auswirken.

Dem Berufungswerber steht es frei, bei der Bundespolizeidirektion ... um eine Ratenzahlung anzusuchen.

6. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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