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VwSen-102773/2/Gu/Atz

Linz, 24.04.1995

VwSen-102773/2/Gu/Atz Linz, am 24. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des A. F. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13.3.1995, Zl. VerkR96-5202-1994 Be, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 200 S binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung an den O.ö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 16 Abs.2 lit.a StVO 1960, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, § 5 Abs.1, § 6, § 19, § 51e Abs.2, § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 28.7.1994 um 9.15 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen ... auf der B 1, Wiener Straße, bei Strkm 226,250, im Gemeindegebiet von Lambach in Fahrtrichtung Lambach gelenkt zu haben, wobei er trotz des Vorschriftszeichens "Überholen verboten" (ausgenommen Zugmaschinen) ein mehrspuriges Kraftfahrzeug links überholt hat.

Wegen Verletzung des § 16 Abs.2 lit.a StVO 1960 wurde ihm in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) und ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 S auferlegt.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber, wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren, sinngemäß geltend, daß er im beschilderten Überholverbot außer den Traktor (Zugmaschine) einen vor diesem fahrenden PKW überholt habe. Dies deshalb, weil der Abstand zwischen Traktor und dem PKW für ein Einordnen zu gering gewesen sei.

Damit macht er aber im Ergebnis eine reine Rechtsfrage geltend, weil das Überholen des PKWs im Überholverbot nicht strittig ist. Ob bzw. welcher Abstand zwischen Traktor und dem vor ihm fahrenden PKW geherrscht hat, ist für die Verwirklichung des Tatbestandes nicht von entscheidender Bedeutung.

Folgendes ist nämlich hiebei rechtlich zu erwägen:

Gemäß § 16 Abs.2 StVO darf außer den im Absatz 1 angeführten Fällen der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen:

a) mehrspurige Kraftfahrzeuge auf Straßenstrecken, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet sind; es darf jedoch überholt werden, wenn rechts zu überholen ist.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 2, 2a, 2b, oder 4 zu bestrafen ist. Dafür, daß das Verhalten nach den letzterwähnten Absätzen strenger zu bestrafen sei, ergibt sich kein Anhaltspunkt.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

Dafür, daß das Überholen des PKWs im geschilderten Überholverbotsbereich vom Gesetz geboten oder erlaubt sei, finden sich keine Gesetzesstellen.

Dem Gehalt nach macht der Rechtsmittelwerber Notstand geltend. Unter Notstand versteht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Spruchpraxis nur einen Fall der Kollision von Pflichten und Rechten, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht (siehe Hauer-Laukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage 1990, Seite 736 und die dort zitierte Verwaltungsgerichtshofjudikatur). Dem Rechtsmittelwerber war als geprüften Kraftwagenlenker ein rechtmäßiges Alternativverhalten möglich und zumutbar, indem er sich vor dem Überholen des Traktors im Überholverbot, welches durch die Zusatztafel an sich zulässig war, ausreichend hätte überzeugen müssen, ob dieser bloße Überholvorgang des Traktors gefahrlos möglich gewesen wäre.

Aus all diesen Gründen vermochte die Berufung, selbst unter Zugrundelegung des vom Beschuldigten vorgebrachten Lebenssachverhaltes, ihn von einer ihm zurechenbaren Fahrlässigkeit und der Strafbarkeit seines Verhaltens nicht zu befreien und waren Beweisaufnahmen entbehrlich.

Nachdem die erste Instanz die Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens vorgenommen und diesen nur mit 10 % ausgeschöpft hat, wobei bei der Geldstrafe auf das monatliche Nettoeinkommen von 7.800 S sowie auf die Vermögenslosigkeit und die Unterhaltspflicht für die Gattin Bedacht genommen wurde und bei der Ersatzfreiheitsstrafe zutreffend die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse unberücksichtigt gelassen wurden, (bei der Geldstrafe wurde das geringe Einkommen des Beschuldigten als mildernd gewertet, ein Erschwerungsgrund wurde nicht releviert) konnte der ersten Instanz kein Ermessensmißbrauch vorgeworfen werden und war das angefochtene Straferkenntnis daher zu bestätigen.

Dies hatte auf der Kostenseite zur Folge, daß der Rechtsmittelwerber gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG einen Beitrag von 20 % der bestätigten Geldstrafe zu den Kosten des Berufungsverfahrens an den O.ö. Verwaltungssenat zu leisten hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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