Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102775/10/Fra/Ka

Linz, 06.07.1995

VwSen-102775/10/Fra/Ka Linz, am 6 . Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des A, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 14.

März 1995, VerkR96-2703-5-1994-Pi/Ri, betreffend Übertretung nach § 103 Abs.1 Z.3 KFG 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z2 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen Übertretung des § 103 Abs.1 Z.3 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 3.000,-- S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil er am 3.

November 1994 um 14.45 Uhr als gemäß § 9 Abs.2 VStG zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin, P GesmbH., zu verantworten hat, daß dem M, auf der Brandstatter Bezirksstraße von Aschach an der Donau von Eferding und wieder zurück zum Lenken überlassen wurde, obwohl dieser nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung der Gruppe B war.

Ferner hat die Erstbehörde gemäß § 64 VStG einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000,-- S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Berufungswerber vertritt die Auffassung, im vorliegenden Fall nicht haftbar zu sein, da ein Fall besonderer Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 VStG vorliegt. Für den verfahrensgegenständlichen Bereich sei in der Firma Phon Akustikbau GesmbH. ein verantwortlicher Beauftragter bestellt und hafte dieser für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, konkret auch für die Fuhrparkdisposition, auch im strafrechtlichen Sinne, was der angerufenen Behörde aus anderen Verwaltungsstrafsachen bekannt sei. Der verantwortliche Beauftragte wurde von ihm angewiesen, die gesetzlichen Bestimmungen genau einzuhalten, was durch ihn selbst überwacht wurde und es habe bislang keinen Grund zur Annahme gegeben, daß sich der verantwortliche Beauftragte unsachgemäß verhalten würde.

Zu diesem Vorbringen wird ausgeführt:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH vom 12.11.1992, Zl.92/18/0208, unter Hinweis auf das insoweit grundlegende Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16.1.1987, Slg.12375A), kann sich ein als Beschuldigter Verfolgter, zur Vertretung nach außen Berufener nur dann auf eine Bestellung nach § 9 Abs.2 und Abs.4 VStG berufen, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der ihm angelasteten Übertretung stammender Zustimmungsnachweis eines verantwortlichen Beauftragten einlangt. Es reicht aus, wenn ein solcher Nachweis mit der Berufung vorgelegt wird, weil das Berufungsverfahren zum Strafverfahren gehört und in diesem kein Neuerungsverbot gilt (VwSlg.2227 A/1951).

Nun hat der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 4. Mai 1995 (der erstbehördliche Akt ist am 27.4.1995 beim O.ö.

Verwaltungssenat eingelangt) einen entsprechenden Nachweis vorgelegt. Nach diesem Nachweis ergibt sich, daß nicht der Beschuldigte, sondern Frau M, wh. in , ua für den Fuhrpark des Unternehmens, für die Übereinstimmung des Fahrzeugzustandes mit den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere mit dem Kraftfahrgesetz und der einschlägigen Verordnungen sowie für die Fuhrparkdispositionen für das Kalenderjahr 1994, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist. Die im erstbehördlichen Akt befindlichen Zustimmungsnachweise des Herrn Dr. L wäre nicht geeignet gewesen, den Beschuldigten gegenständlich verwaltungsstrafrechtlich zu entlasten, weil sich diese Zustimmungsnachweise lediglich auf gewerberechtliche Belange und auf den Zeitraum vom 1.1.1991 bis 31.12.1992 erstrecken.

Dazu befragt, warum der Beschuldigte mit Rechtfertigung vom 13.2.1995 an die Bezirkshauptmannschaft Eferding zur Frage der Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 VStG nicht Stellung nahm und aus dieser Rechtfertigung abzuleiten sei, daß er sich insofern in das Verfahren eingelassen hat, als er im wesentlichen nur die subjektive Tatseite bestritten hat, gab der Beschuldigtenvertreter mit Eingabe vom 29.5.1995 dem O.ö. Verwaltungssenat bekannt, daß anläßlich der Informationsaufnahme, die der Rechtfertigung vom 13.2.1995 zugrunde lag, nicht verläßlich abzuklären war (da diese Besprechung nicht in der Kanzlei des Rechtsvertreters und nicht in den Geschäftsräumen des Klienten stattgefunden hat), ob die seinerzeit mit dem Beschuldigten vereinbarte Vorgangsweise über die Etablierung und Einrichtung verantwortlicher Beauftragter für bestimmte Sachbereiche über die Zeit nach 1991 auch in urkundlicher Form fortgesetzt wurde. Da die Rechtfertigung fristgebunden abzugeben war, sei dieses Thema zunächst zurückgestellt worden, bis betriebsintern die entsprechende Überprüfung über die urkundliche Belegbarkeit durchgeführt war. Dies sei allerdings erst nach Fristablauf geschehen, weshalb - zur Vermeidung einer bloßen Schutzbehauptung - in dieser Rechtfertigung dieses Thema offengeblieben ist.

Der O.ö. Verwaltungssenat teilte mit dem oben zitierten Schreiben dem Beschuldigtenvertreter auch mit, daß sich im erstbehördlichen Akt auch eine Strafverfügung vom 8.9.1994, VerkR96-674-1994, (in Kopie) befindet und laut dieser Strafverfügung dem Beschuldigten eine Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 zur Last gelegt wird. Laut telefonischer Auskunft der Erstbehörde sei diese Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen. In der Beantwortung dieser Mitteilung führte der Beschuldigtenvertreter zum gegenständlichen Akt aus, daß die oben zitierte Strafverfügung nicht in Rechtskraft erwachsen sei, da hiezu mit 15.9.1994 Einspruch erhoben wurde. Schließlich sei aus dem bezeichneten Behördenakt auch ersichtlich, daß der Beschuldigte behördlicherseits weder befragt, noch darauf hingewiesen wurde, ob im Unternehmen ein verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde. Der Behörde erster Instanz sei hiezu offensichtlich aus dem Strafverfahren VerkR96/1287/6-1992/Pi/Hel, bekannt, daß für die maßgeblichen Sachbereiche ein verantwortlicher Beauftragter bestellt ist, da nämlich im vorhin bezeichneten Akt VerkR96-674-1994, die Strafverfügung zunächst an Margit Beltrame zugestellt wurde, die ebenso gegen diese Strafverfügung Einspruch erhoben hat, zumal der in der Strafverfügung gemachte Vorwurf, sie sei Zulassungsbesitzerin des fraglichen PKW's gewesen, falsch war. Der Berufungswerber schließt daraus, daß die Behörde erster Instanz also aus dem bezeichneten Vorakt zur Frage der Glaubwürdigkeit nichts gewinnen könne, dies umsomehr deshalb, als aus dem Verfahren VerkR96/1287/6-1992-Pi/Hel der BH Eferding bekannt ist, daß für den maßgeblichen Bereich ein verantwortlicher Beauftragter bestellt war und es der Behörde seinerzeit auch bekanntgegeben wurde und zufolge dessen auch das Verfahren seinerzeit eingestellt worden war.

Der O.ö. Verwaltungssenat teilte der Erstbehörde mit Schreiben vom 2. Juni 1995, VwSen-102775/8/Fra/Ka, in Wahrung des Parteiengehörs den Umstand des Einlangens des oben bezeichneten Zustimmungsnachweises sowie die vorhin angeführte ergänzende Stellungnahme des Beschuldigtenvertreters mit. Die Erstbehörde beruft sich in ihrem Schreiben vom 26.6.1995, VerkR96-2703-8-1994-Dr.Ho/Ri, im wesentlichen auf die zu § 9 Abs.2 iVm Abs.4 ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und geht im Hinblick auf diese Judikatur davon aus, daß der Berufungswerber als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen befugtes Organ die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Diese Auffassung ist insforne zutreffend, als die Erstbehörde auf der Grundlage des von ihr ermittelten Sachverhaltes hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Beschuldigten im Sinne des § 9 VStG keine andere Entscheidung treffen konnte. Zumal - siehe oben - es auch ausreicht, daß ein entsprechender Zustimmungsnachweis auch im Berufungsverfahren vorgelegt wird und der Berufungswerber der von der Erstbehörde angesprochene Mitwirkungspflicht im Berufungsverfahren von sich aus nachgekommen ist, stellt sich für die Berufungsbehörde der entscheidungsrelevante Sachverhalt eben anders dar, was zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen hat. Hinsichtlich des Verwaltungsstrafaktes VerkR96-674-1994, teilte die Erstbehörde mit, daß aus einem Irrtum heraus die telefonische Auskunft gegeben worden sei, daß die Strafverfügung vom 8.9.1994 in Rechtskraft erwachsen sei.

Aufgrund der vorliegenden Sachlage ist somit für den O.ö.

Verwaltungssenat in der gegenständlichen Angelegenheit ausreichend aufgeklärt, weshalb es erst im Berufungsverfahren zu einer Vorlage des entsprechenden Zustimmungsnachweises betreffend Frau M gekommen ist und es war aufgrund des Ergebnisses des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens spruchgemäß zu entscheiden.

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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