Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102779/11/Sch/<< Rd>> Linz, am 6. Dezember 1995 VwSen102779/11/Sch/<< Rd>>

Linz, 06.12.1995

VwSen 102779/11/Sch/<< Rd>> Linz, am 6. Dezember 1995
VwSen-102779/11/Sch/<< Rd>> Linz, am 6. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des WH, vertreten durch die RAe vom 5. April 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. März 1995, VerkR96/6593/1993+1, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 5. Dezember 1995 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren wird mit 100 S (20 % der verhängten Geldstrafe) bestimmt.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 21. März 1995, VerkR96/6593/1993+1, über Herrn WH, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 2. März 1993 um 9.29 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der A 7 Richtungsfahrbahn Nord gelenkt und bei Kilometer 4,5 die durch deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 16 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung mit der Begründung, daß die Radarmessung deshalb fehlerhaft sei, da auf dem Radarfoto nicht nur sein Fahrzeug abgebildet sei.

Zu dieser Frage wurde sowohl von der Erstbehörde als auch von der Berufungsbehörde ein entsprechendes Ermittlungsverfahren jeweils unter Beiziehung eines technischen Amtssachverständigen abgeführt. Anläßlich der eingangs erwähnten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung hat der - im übrigen nicht mit dem im erstbehördlichen Verfahren beige zogenen identische - Amtssachverständige gutachtlich festgestellt, daß die in Rede stehende Radarmessung zweifelsfrei dem Fahrzeug des Berufungswerbers zuzuordnen ist. Der Sachverständige konnte ausschließen, daß das Radargerät durch eines der beiden weiteren auf dem Foto (zum Teil) sichtbaren Fahrzeuge ausgelöst wurde. Diese gutachtliche Äußerung wird von der Berufungsbehörde als schlüssig angesehen, weshalb sie der Entscheidung zugrundezulegen war.

Wenn der Berufungswerber bei der oa Verhandlung zum Ausdruck gebracht hat, nur der 100%ige Ausschluß einer Fehlmessung könne die Täterschaft seiner Person nachweisen, so ist ihm entgegenzuhalten, daß eine solche Aussage einem Sachverständigen nicht abverlangt werden kann. Wenn ein Sachverständiger eine von ihm aufgrund seines Fachwissens getroffene Aussage schlüssig begründet, so ist es nicht erforderlich, daß diese Aussage so weit geht, daß jede andere Möglichkeit des Sachverhaltsablaufes mit 100%iger Sicherheit ausgeschlossen wird. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner ständigen Judikatur nicht, daß eine Tatsache nur dann als erwiesen angesehen werden könne, wenn sie mit "absoluter Sicherheit" erweislich ist (VwGH 12.2.1982, 81/08/0035).

Die Berufungsbehörde ist daher zusammenfassend zu der Ansicht gelangt, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten stellen in der Regel zumindest eine abstrakte Gefährdung der Ver kehrssicherheit dar. Bei der A7 Mühlkreisautobahn handelt es sich im tatörtlichen Bereich um eine stark befahrene Verkehrsfläche. Der erlaubten Fahrgeschwindigkeit ist daher von den Fahrzeuglenkern besonderes Augenmerk zu widmen.

Im vorliegenden Fall kann allerdings von einer beträchtlichen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit nicht die Rede sein. Diesem Umstand hat bereits die Erstbehörde bei der Strafzumessung Rechnung getragen, da sie die Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens (bis zu 10.000 S) festgesetzt hat. Milderungsgründe lagen nicht vor, eine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung war als erschwerend zu werten.

Angesichts der relativen Geringfügigkeit der verhängten Geldstrafe war auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers nicht näher einzugehen, da von vornherein erwartet werden kann, daß er zur Bezahlung derselben ohne weiteres in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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