Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102785/2/Fra/Ka

Linz, 11.05.1995

VwSen-102785/2/Fra/Ka Linz, am 11. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des W A, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 9.3.1995, Zl. St.3413/94, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z1 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren wegen Eintritt der Verfolgungsverjährung eingestellt; der Berufungswerber hat keine Kostenbeiträge zum Strafverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die BPD Steyr hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 52 lit.a Z1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt, weil er am 29.

Mai 1994 um 21.06 Uhr in Steyr, Mittere Gasse 2, als Lenker des Kombis, das Vorschriftszeichen "Fahrverbot" mit der Zusatztafel "ausgenommen Anrainer, Taxi, Radfahrer und Linienbusse" nicht beachtet hat.

2. Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die BPD Steyr sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Bei der Zuwiderhandlung gegen ein Fahrverbot, von dem laut einer Zusatztafel Ausnahmen bestehen, gehört es zur näheren Umschreibung der als erwiesen agenommenen Tat im Sinne des § 44a Z1 VStG, daß das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug nicht zu den vom Fahrverbot ausgenommenen Fahrzeugen gehört (vgl. VwGH vom 14.9.1984, 83/02/0549). Diese Rechtslage gilt für alle im § 52 StVO 1960 aufgezählten Fahrverbote mit Ausnahmen.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entspricht nicht diesen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geforderten Kriterien, zumal in diesem nicht angeführt ist, daß der vom Beschuldigten gelenkte PKW nicht zu den vom Fahrverbot ausgenommenen und in Betracht kommenden Fahrzeugen gehört. Da während der Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, ist es dem unabhängigen Verwaltungssenat aufgrund des Eintrittes der Verfolgungsverjährung verwehrt, eine entsprechende Spruchergänzung vorzunehmen. Dieser Umstand hindert den O.ö.

Verwaltungssenat auch, auf die Sache einzugehen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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