Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102787/10/Bi/Fb

Linz, 22.03.1996

VwSen-102787/10/Bi/Fb Linz, am 22. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn R S, nunmehr R, vom 9. April 1995 gegen die Punkte 2., 3. und 4. (bezüglich Schuld und Strafe) sowie Punkt 5.

(gegen die Strafhöhe) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6. März 1995, VerkR96-20164-1994, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 13. März 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird in den Punkten 2., 3. und 4. Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Der Berufung gegen die Strafhöhe wird im Punkt 5. insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 2.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage herabgesetzt wird.

II. In den Punkten 2., 3. und 4. entfällt jeglicher Verfahrenskostenbeitrag; im Punkt 5. ermäßigt sich der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz auf 200 S, Kosten im Berufungsverfahren fallen nicht an.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 19, 44a Z1, 2 und 3 und 45 Abs.1 Z1 und 3 VStG, §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3a, 31 Abs.1 iVm 99 Abs.2e, 4 Abs.1 lit.b iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960.

zu II.: §§ 64, 65 und 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Beschuldigten unter anderem wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 2. §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3a StVO 1960, 3. §§ 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.b StVO 1960, 4. §§ 4 Abs.1 lit.b iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 und 5. §§ 4 Abs.1 lit.c iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 2. 1.000 S, 3. 1.000 S, 4. 3.000 S und 5.

3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 2. 48, 3. 48, 4. 96 und 5. 96 Stunden verhängt, weil er am 2. Dezember 1994 gegen 18.00 Uhr den PKW auf der A Bundesstraße von A kommend in Richtung N gelenkt und 2. in der Ortschaft A bei km die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 30 km/h überschritten habe.

3. Bei km sei er von der Fahrbahn abgekommen und gegen die Absperrung der Straßenbaustelle gestoßen, wodurch diese beschädigt worden sei. Trotzdem sein Verhalten mit dem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, habe er es unterlassen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen, obwohl er Name und Anschrift dem Geschädigten nicht nachgewiesen habe, und habe 4. die Unfallstelle nicht abgesichert, wodurch es zu einem Folgeunfall gekommen sei.

5. Nach dem Verkehrsunfall habe er insofern an der Feststellung des Sachverhalts nicht mitgewirkt, als er in der Zeit zwischen 19.30 Uhr und 20.00 Uhr einen Nachtrunk getätigt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein anteiliger Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 800 S auferlegt.

2. Der Rechtsmittelwerber hat fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 13. März 1996 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers, des Meldungslegers GI T und der medizinischen Amtssachverständigen Dr. H durchgeführt. Die ebenfalls geladene Zeugin W ist - im Gegensatz zu einem Vertreter der Erstinstanz entschuldigt nicht erschienen.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er habe bei dem Unfall eine schwere Gehirnerschütterung und einen schweren Schock erlitten und könne sich an bestimmte Handlungen und Vorfälle nur mehr teilweise und lückenhaft erinnern. Im übrigen sei er ab 2. Mai 1995 wieder in Beschäftigung, erhalte aber nur den bei Pfändungen erlaubten Höchstbetrag ausbezahlt. Er habe für drei Kinder im Ausmaß von 5.400 S Unterhalt zu zahlen und ersuche um eine Prüfung der Sachverhalte.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Rechtsmittelwerber die zunächst gegen Schuld und Strafe gerichtete Berufung im Punkt 5. auf das Strafausmaß eingeschränkt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Rechtsmittelwerber gehört und der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen wurde.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Rechtsmittelwerber lenkte am 2. Dezember 1994 den PKW auf der A Bundesstraße von A kommend in Richtung N, wobei er gegen 18.00 Uhr im Ortschaftsbereich A bei km in der dortigen Baustelle von der Fahrbahn abkam, und das Fahrzeug nach Durchbrechen der Absperrung total beschädigt im Straßengraben zum Stehen kam.

Der Meldungsleger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, daß die Baustelle, die mit Absperrlatten und mehreren Blinklampen abgesichert war, bei seinem Erscheinen im Dunklen lag und sich in seiner Anwesenheit aufgrund der fehlenden Absperrungen ein Folgeunfall in der Form ereignete, daß ein ankommender Fahrzeuglenker auf einen im Baustellenbereich liegenden Granitblock auffuhr. Der Meldungsleger hat weiters ausgeführt, daß er nach Durchführung der Atemluftalkoholuntersuchung mit dem Rechtsmittelwerber beim GPK A eine Niederschrift aufgenommen habe, bei der ihm der Rechtsmittelwerber den Unfallhergang geschildert habe.

Demnach habe ihn im Bereich der Baustelle ein entgegenkommendes Fahrzeug geblendet, worauf er seinen PKW verrissen und dieser sich rechts in den Absperrungen verfangen habe. Ihm sei der Rechtsmittelwerber durchaus orientiert erschienen, er habe nur in der Wohnung keine ärztliche Versorgung durch den anwesenden Gemeindearzt gewollt, und er habe ihm sicher nichts in den Mund gelegt. Der Rechtsmittelwerber habe ihm gegenüber auch geäußert, er habe nach dem Unfall im Gasthaus W in N ein paar - ca. 6 - Halbe Bier getrunken. Am nächsten Tag habe er mit der Wirtin, der Zeugin W, gesprochen und diese habe ihm gegenüber bestätigt, daß der Rechtsmittelwerber am Vorabend im Gasthaus jedenfalls 2 Halbe Bier, die sie ihm serviert habe, getrunken habe. Hinsichtlich einer größeren Menge Bier habe sie sich nicht festlegen wollen.

Der Rechtsmittelwerber hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, er könne sich an den Unfall selber nicht mehr erinnern und wisse auch nicht mehr, wie er aus dem Auto herausgekommen sei. Er sei dann in der Meinung, er gehe Richtung A, herumgeirrt, sei aber zum Café W in N gekommen.

Aus der Verletzungsanzeige des Landeskrankenhauses Vöcklabruck, in das der Rechtsmittelwerber am Unfalltag um 23.35 Uhr eingeliefert wurde, ergibt sich unter anderem die Diagnose "Commotio cerebri", wobei der Rechtsmittelwerber ausgeführt hat, er habe nach dem Unfall eine Beule an der Stirn und Nasenbluten gehabt.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Zu Punkt 2. des Straferkenntnisses:

Dem Rechtsmittelwerber wird vorgeworfen, die im Bereich der Straßenbaustelle durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 30 km/h überschritten zu haben.

Dem erstinstanzlichen Verfahrensakt beigelegt ist ein Bescheid der Erstinstanz vom 15. November 1994, VerkR01-2397-1994, über Arbeiten im Bereich der A Bundesstraße, der an die Straßenmeisterei M und das Gendarmeriepostenkommando A gerichtet ist. Darin wird die Bewilligung für Arbeiten auf der A Bundesstraße zwischen km bis rechts im Sinn der Kilometrierung, nämlich insbesondere die Errichtung eines Gehweges bzw Gehsteiges, erteilt. Der Bescheid enthält im Punkt 7. die Auflage, daß die Aufstellung der Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h nur zum Schutz der auf der Fahrbahn, auf Gehsteigen sowie Banketten tätigen Arbeiter, wenn im Hinblick auf den Arbeitsumfang ein Betreten der Fahrbahn zu erwarten ist, und für Abschnitte, wo dies der Fahrbahnzustand unbedingt erfordert (Schotterdecke, Aufbringen der Haftschicht etc), gestattet sei.

Eine Verordnung über diese Geschwindigkeitsbeschränkung ist dem Verfahrensakt nicht beigelegt und wird auch nicht konkret auf eine solche verwiesen.

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 zweite Alternative VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.

Da im gegenständlichen Fall im Zweifel zugunsten des Rechtsmittelwerbers davon auszugehen ist, daß für die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung keine gesetzliche Grundlage besteht, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Punkt 3. des Straferkenntnisses:

Dem Rechtsmittelwerber wurde innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist und auch im Straferkenntnis zur Last gelegt, den Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten in ursächlichem Zusammenhang stand, nicht ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle gemeldet zu haben, obwohl er dem Geschädigten Name und Anschrift nicht nachgewiesen habe.

Konkret vorgeworfen wurde ihm eine Übertretung gemäß §§ 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3b StVO 1960, obwohl im gegenständlichen Fall Absperrböcke, Absperrlatten, eine große Blinkleuchte und zwei Blinklampen, sohin Baustellenabsicherungen und somit Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs in Form von Verkehrsleiteinrichtungen beschädigt wurden und sohin eine Übertretung gemäß §§ 31 Abs.1 iVm 99 Abs.2e StVO 1960 anzunehmen gewesen wäre.

Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.

Februar 1987, 86/18/0254, stellt die Bestimmung des § 4 Abs.5 eine allgemeine, die des § 31 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.e die besondere Bestimmung dar. Liegt ein Sachverhalt nach der besonderen Bestimmung vor, so ist eine zusätzliche Bestrafung nach der allgemeinen Bestimmung aber unzulässig.

Die Auswechslung einer dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegten Tat nach § 31 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.e durch die Berufungsbehörde gegen den seitens der Erstbehörde erfolgten Schuldspruch wegen Begehung einer Tat nach § 4 Abs.5 ist gemäß § 66 Abs.4 AVG unzulässig und auch gemäß § 62 Abs.4 AVG nicht berichtigungsfähig (vgl Erkenntnis vom 20. November 1991, 91/02/0094).

Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen die, die Verfolgung ausschließen.

Da im gegenständlichen Fall innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist eine unrichtige Tat vorgeworfen wurde und dieser Mangel nicht mehr sanierbar ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Punkt 4. des Straferkenntnisses:

Gemäß § 4 Abs.1 lit.b StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn als Folge des Verkehrsunfalls Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen.

Abgesehen davon, daß der unabhängige Verwaltungssenat erhebliche Zweifel daran hegt, ob der Rechtsmittelwerber direkt im Anschluß an den Verkehrsunfall physisch und psychisch überhaupt in der Lage war, die Situation zu beurteilen und die Notwendigkeit einer Absicherung der Unfallstelle zu erkennen, umfaßt der innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist formulierte Tatvorwurf der Erstinstanz lediglich den Gesetzestext in Verbindung mit der in den Spruch aufgenommenen Folge der Nichtabsicherung der Unfallstelle.

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten, wobei diese hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und der Spruch muß geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Im gegenständlichen Fall läßt der Spruch insbesondere Ausführungen darüber vermissen, inwiefern als Folge des Verkehrsunfalls Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten gewesen sind und welche zur Vermeidung der Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen gewesen wären.

Da auch im gegenständlichen Fall bereits Verjährung eingetreten ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Punkt 5. des Straferkenntnisses:

Zur Strafbemessung:

Aus der Begründung des Straferkenntnisses geht hervor, daß die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers nicht berücksichtigt werden hätten können, zumal er dazu keine Angaben gemacht habe.

Dazu ist von seiten des unabhängigen Verwaltungssenates festzuhalten, daß gemäß § 19 Abs.2 VStG die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen sind. Wenn daher der Rechtsmittelwerber im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens keine Angaben dazu gemacht hat - bereits aus der Anzeige geht hervor, daß er zum Unfallzeitpunkt als Betriebsschlosser bei der Firma S in A gearbeitet hat und verheiratet war, sodaß Rückschlüsse auf seine finanziellen Verhältnisse (z.B. durch Heranziehung des bei solcherart beschäftigten Personen üblicherweise zu erwartenden Durchschnittseinkommens und die Annahme der Sorgepflicht jedenfalls für die Gattin) gezogen werden hätten können -, hätte die Erstinstanz die als Grundlage für die Strafbemessung herangezogenen finanziellen Verhältnisse zumindest einschätzen und zwecks Nachvollziehbarkeit in der Begründung des Straferkenntnisses anführen müssen. Da jedoch daraus in keiner Weise hervorgeht, welche Grundlagen für die Strafbemessung die Erstinstanz angenommen hat, wurde die Strafe durch den unabhängigen Verwaltungssenat neu festgesetzt.

Der Rechtsmittelwerber hat sein nunmehriges Monatsnetto einkommen mit 17.000 S angegeben, wobei ihm insgesamt 7.100 S für Alimente abgezogen werden. Er ist außerdem sorgepflichtig für seine Ehegattin, die zur Zeit lediglich Arbeitslosenunterstützung erhält.

Milderungs- oder Erschwerungsgründe waren nicht zu berücksichtigen.

Die Herabsetzung der verhängten Strafe erfolgte im wesentlichen aufgrund der nunmehrigen finanziellen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers, dem es aus diesem Grund auch freisteht, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen.

Die nunmehr verhängte Strafe liegt noch im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (§ 99 Abs.2 StVO 1960 sieht Geldstrafen von 500 S bis 30.000 S bzw Ersatzfreiheitsstrafen von 24 Stunden bis sechs Wochen vor) und soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Einhaltung der Alkoholbestimmungen im Straßenverkehr anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Die Verfahrenskostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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