Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102788/2/Fra/Ka

Linz, 27.06.1995

VwSen-102788/2/Fra/Ka Linz, am 27. Juni 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Mag. G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24. März 1995, VerkR96-19752-1992, betreffend Übertretung des § 21 Abs.1 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt; für den Berufungswerber entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Bschuldigten wegen Übertretung des § 21 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 24.

Oktober 1992 gegen 9.25 Uhr den PKW auf der Westautobahn A1, in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt hat, wobei er im Gemeindegebiet von Straß i.A. bei km 249,00 sein Fahrzeug von ca. 130 km/h auf 90 km/h abbremste, ohne daß es die Verkehrssicherheit erforderte und dadurch der Lenker des nachkommenden Fahrzeuges gefährdet und behindert wurde.

Ferner wurde ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Um beurteilen zu können, ob ein Bremsmanöver den Tatbestand des § 21 Abs.1 StVO 1960 erfüllt, ist es erforderlich, die Bremsverzögerung bezogen auf eine Fahrtstrecke festzustellen. Nur dadurch ist eine Qualifizierung dahingehend möglich, ob ein Bremsen jäh und für den Lenker eines nachfolgenden Fahrzeuges überraschend war. Im übrigen ist festzustellen, daß die Tatbestandsmerkmale des jähen und für den Lenker des nachfolgenden Fahrzeuges überraschenden Abbremsens im angefochtenen Straferkenntnis nicht enthalten sind. Eine diesbezügliche Ergänzung durch den unabhängigen Verwaltungssenat wäre grundsätzlich möglich, zumal in der Strafverfügung vom 11. Jänner 1993 diese Tatbestandsmerkmale aufscheinen. Dem Beschuldigten wurde jedoch während der Verfolgungsverjährungsfrist nicht das oben angeführte Sachverhaltselement der Streckenlänge, auf der die Bremsverzögerung stattgefunden hat, vorgeworfen, weshalb Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Es war daher - ohne daß es einer Prüfung des Berufungsvorbringens bedurfte spruchgemäß zu entscheiden.

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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