Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102790/6/Fra/Rd

Linz, 06.07.1995

VwSen-102790/6/Fra/Rd Linz, am 6. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Frau G gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 2. August 1994, VerkR96/1951/1993-Stei/Mu, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 32 Abs.2, 33, 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Strafverfügung vom 26. April 1993, VerkR96/1951/1993, über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt, weil sie am 1.

April 1993 um 23.01 Uhr den PKW in Linz, A 7, Kilometer 5,8 "Auffahrt Muldenstraße, Richtungsfahrbahn Nord gelenkt und dabei die durch das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 33 km/h überschritten hat. Dem gegen die Höhe der verhängten Strafe eingebrachten Einspruch wurde mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis keine Folge gegeben.

2. Die Berufungswerberin bringt in ihrem mit 17. April 1995 datierten und an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich adressierten Rechtsmittel vor, daß die belangte Behörde ohne eine Lenkererhebung durchgeführt zu haben, das Ausmaß des Verschuldens des Zulassungsbesitzers bemesse. Außerdem seien ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht oder unrichtig berücksichtigt worden.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, der das Rechtsmittel zur allfälligen Berufungsvorentscheidung übermittelt wurde, sah sich zu einer solchen Entscheidung nicht veranlaßt und retournierte die Berufung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich unter Anschluß des bezughabenden Aktes. Dieser entscheidet, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c VStG).

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde - wie aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis (Rückschein) ersichtlich ist am 30. März 1995 zugestellt. Die persönliche Übernahme des Schriftstückes wurde durch die Unterschrift der Berufungswerberin bestätigt. Laut Poststempel auf dem entsprechenden Kuvert wurde das Rechtsmittel am 17. April 1995 beim Postamt 5020 Salzburg aufgegeben.

Dieser Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung einzubringen.

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 13. April 1995. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung wie oben erwähnt - jedoch erst am 17. April 1995 zur Post gegeben.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu ändern.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen.

Mit Schreiben vom 17. Mai 1995, VwSen-102790/5/Fra/Ka, wurde der Berufungswerberin die Sach- und Rechtslage mit der Einladung mitgeteilt, sich hiezu bis längstens 30. Juni 1995 zu äußern. Eine Stellungnahme ist jedoch bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht eingelangt.

Der O.ö. Verwaltungssenat geht daher aufgrund der oben dargestellten Sach- und Rechtslage davon aus, daß das angefochtene Straferkenntnis am 30. März 1995 rechtswirksam zugestellt wurde, weshalb die am 17. April 1995 zur Post gegebene Berufung als verspätet eingebracht gilt. Das Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Fragner

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