Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102795/8/Sch/<< Rd>> Linz, am 6. Juni 1995 VwSen102795/8/Sch/<< Rd>>

Linz, 06.06.1995

VwSen 102795/8/Sch/<< Rd>> Linz, am 6. Juni 1995
VwSen-102795/8/Sch/<< Rd>> Linz, am 6. Juni 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des OH, damals vertreten durch RA vom 29. März 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7. März 1995, VerkR96/15009/1993, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 31. Mai 1995 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren wird mit 2.000 S (20 % der verhängten Geldstrafe) bestimmt.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 7. März 1995, VerkR96/15009/1993, über Herrn OH, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 10.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden verhängt, weil er am 8. August 1993 um ca.

1.45 Uhr einen PKW der Marke Opel Kadett E Cabrio, violett, mit deutschem Kennzeichen in vermutlich alkoholisiertem Zustand auf der Mondsee Bundesstraße B 154 im Ortsgebiet von Mondsee aus Richtung St. Lorenz kommend in Richtung Straßwalchen bis Kilometer 19,1 gelenkt habe und obwohl vermutet habe werden können, daß er sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe (Alkoholgeruch aus dem Mund, leicht gerötete Augen, unsicherer Gang) habe er sich um ca. 1.50 Uhr am Gendarmerieposten Mondsee gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um Wiederholungen zu vermeiden, im wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Auch die abgeführte öffentliche mündliche Berufungsverhandlung hat nicht die geringsten Hinweise dahingehend ergeben, daß der Berufungswerber allenfalls die ihm zur Last gelegte Übertretung nicht zu verantworten hätte bzw. dem angefochtenen Straferkenntnis eine Rechtswidrigkeit anhaften würde.

Wenngleich sich die beiden einvernommenen Zeugen an Einzelheiten des Vorfalles nicht mehr erinnern konnten, bestehen für die Berufungsbehörde keinerlei Zweifel, daß die Angaben in der Anzeige vom 13. August 1993, auf die verwiesen wurde, den Tatsachen entsprechen. Abgesehen davon wurden vom Berufungswerber die Alkoholisierungssymptome nicht dezidiert bestritten, weshalb sich ein näheres Eingehen darauf erübrigt. Schließlich verkennt der Berufungswerber offensichtlich die Rechtslage, wenn er in der Berufungsschrift ausführt, daß "ein Alkomattest keinesfalls notwendig gewesen ist und der Beschuldigte - wäre er nicht wegen der von ihm eingenommenen Allergietabletten besorgt gewesen - sich ohne weiteres einem Alkomattest unterziehen hätte können". Zum einen ist nicht ganz erklärlich, was der Berufungswerber unter der "Notwendigkeit" einer Alkomatuntersuchung versteht und zum anderen kommt es auch nicht darauf an. Schließlich ist es auch ohne Bedeutung, welche Ursachen (Getränke, Arzneien etc.) der beim Berufungswerber wahrgenommene - und unbestrittene - Alkoholgeruch hatte, ein solcher rechtfertigt nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung, woraus sich nach entsprechender Aufforderung die Verpflichtung für den Fahrzeuglenker ergibt, sich einer Alkomatuntersuchung zu unterziehen. Auch gerötete Augenbindehäute stellen grundsätzlich ein Alkoholisierungssymptom dar, das, in Verbindung mit dem Alkoholgeruch, zur Be stärkung der Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung führen kann. Aus welchen Gründen die Bindehäute tatsächlich gerötet waren, ist - zumindest für die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung - nicht relevant.

Dem Beweisantrag des Berufungswerbers in der Berufungsschrift auf Einholung eines medizinischen Sachbefundes zum Grad bzw. zum Vorliegen einer Alkoholisierung des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Anhaltung im Hinblick auf seine Trinkverantwortung war nicht näherzutreten, da dieser Beweisantrag an der hier zu beurteilenden Rechtsfrage völlig vorbeigeht. Dem Berufungswerber wurde schließlich nicht das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zur Last gelegt, sondern die Verweigerung der Durchführung der Alkomatuntersuchung trotz Aufforderung aufgrund entsprechender Alkoholisierungssymptome.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte" gehören zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch alkoholisierte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Es besteht daher ein massives öffentliches Interesse daran, daß solche Fahrzeuglenker zur Verantwortung gezogen werden; zu diesem Zweck ist es erforderlich, entsprechende Beweissicherungsvorkehrungen im Gesetz zu treffen, denen die Bestimmung des § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 dient. Der Gesetzgeber hat daher Übertretungen dieser Bestimmung im Hinblick auf die Rechtsfolgen mit jenen von Delikten nach § 5 Abs.1 StVO 1960 gleichgestellt.

Wenngleich die Erstbehörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ausgeführt hat, daß beim Berufungswerber Milderungsgründe nicht vorlägen, obwohl dieser nach der Aktenlage als verwaltungsstrafrechtlich unbescholten anzusehen ist, vermag auch dieser Umstand nichts an der Höhe der verhängten Geldstrafe zu ändern. Die vom Gesetzgeber festgesetzte Mindeststrafe im Ausmaß von 8.000 S wurde von der Erstbehörde nicht gravierend überschritten. In Anbetracht des Strafrahmens von bis zu 50.000 S kann die Strafzumessung nicht als gesetzwidrig angesehen werden.

Erschwerungsgründe wurden von der Erstbehörde zutreffenderweise als nicht gegeben angenommen. Den im Straferkenntnis angeführten und zum Teil auf Angaben des Berufungswerbers beruhenden persönlichen Verhältnissen desselben wurde in der Berufung nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten. Diese lassen erwarten, daß der Berufungswerber ohne unzumutbare Beeinträchtigung seiner Lebensführung in der Lage sein wird, die über ihn verhängte Geldstrafe zu bezahlen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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