Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102799/2/Fra/Ka

Linz, 12.06.1995

VwSen-102799/2/Fra/Ka Linz, am 12. Juni 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des M, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 16.3.1995, AZ.St.13.246/94 In, betreffend Übertretung des § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird wegen Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 63 Abs.3 AVG im Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis unter Punkt 1 über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil er am 15.9.1994 um 14.15 Uhr in Asten auf der Bahnhofstraße nächst der Fischinger Hauptstraße den LKW mit Kennzeichen:

ohne den Zulassungsschein mitzuführen gelenkt hat. Ferner wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die per Telefax beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingebrachte Berufung. Das Rechtsmittel enthält folgenden Wortlaut: "Erhebe Einspruch, Begründung wird bei mündlicher Verhandlung vorgebracht. Falls vorher von Nöten, wird auf Verlangen nachgereicht." 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG (§ 24 VStG) hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Gemäß § 61 Abs.1 AVG (§ 24 VStG) hat die Rechtsmittelbelehrung eines Bescheides anzugeben, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist. Sie hat ferner auf das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages hinzuweisen. Nach § 63 Abs.5 AVG gilt, wenn der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages enthält, das Fehlen eines solchen als Formgebrechen (§ 13 Abs.3 AVG).

Ein begründeter Berufungsantrag liegt dann vor, wenn die Eingabe erkennen läßt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können, glaubt. Für die Beurteilung, ob ein Berufungsantrag begründet ist, ist nicht wesentlich, daß die Begründung stichhältig ist (vgl. hiezu ua VwGH 17.9.1985, Slg.N.F.

Nr.11.864/A). Bei der Auslegung des Merkmales eines "begründeten Berufungsantrages" soll allerdings kein strenger Maßstab angelegt werden, weil es sich um eine Vorschrift handelt, die sich auch an rechtsunkundige Parteien richtet. Enthält jedoch eine Eingabe nicht einmal eine Andeutung darüber, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, dann fehlt es jedenfalls an einem begründeten Berufungsantrag (vgl. hiezu die Darlegungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.3.1988, Zl.87/10/0035, und die dort zitierte weitere Rechtsprechung).

Im Erkenntnis vom 24.9.1987, Zl.87/02/0100, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß die Wendung "gegen den Bescheid vom ............ lege ich Berufung ein und ersuche zur Sachverhaltsdarstellung um eine mündliche Verhandlung (Einvernahme)" keinen begründeten Berufungsantrag enthält. Im Erkenntnis vom 26.5.1993, Zl.93/03/0060, hat der VwGH festgestellt, daß der Schriftsatz: "hiermit lege ich fristgerecht Einspruch gegen das Straferkenntnis vom ........... ein und beantrage, das Verfahren gegen mich einzustellen. Die Begründung des Einspruches geht ihnen noch schriftlich von einem an österr.

Gerichten zugelassenen Anwalt zu" keinen begründeten Berufungsantrag im Sinne des § 63 Abs.3 AVG enthält. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt hier ebenfalls vor, weil der Berufungswerber lediglich zum Ausdruck bringt, die Berufungsbegründung nachzureichen. Es ist ihm somit auch selbst bewußt, daß sein Rechtsmittel nicht begründet ist. Es bedarf wohl keiner weiteren Erörterungen, daß dem Rechtsmittel nicht einmal ansatzweise der Standpunkt des Berufungswerbers zu entnehmen ist, bzw. worin er die Unrichtigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses sieht.

Da die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses den Hinweis auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages enthält, konnte daher nicht mit einem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs.3 AVG vorgegangen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Die gegenständliche Entscheidung hatte gemäß § 51c VStG das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied des unabhängigen Verwaltungssenates zu treffen, weil die Erstbehörde zum gegenständlichen Faktum eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt hat. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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