Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102800/14/Ki/Shn

Linz, 29.06.1995

VwSen-102800/14/Ki/Shn Linz, am 29. Juni 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Wilhelm Z, vom 11. April 1995 gegen das Straferkenntnis der BH Linz-Land vom 16. März 1995, Zl.VerkR-96/7744/1993-Hu, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 28. Juni 1995 zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird dahingehend stattgegeben, daß die verhängte Geldstrafe auf 1.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt werden. Im übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis nach der Maßgabe bestätigt, daß die dem Berufungswerber angelastete gefahrene Geschwindigkeit mit 130 km/h festgestellt wird.

II: Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde wird auf 100 S herabgesetzt; der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: §§ 64 und 65 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Straferkenntnis vom 16. März 1995, VerkR-96/7744/1993-Hu, hat die BH Linz-Land über den nunmehrigen Berufungswerber gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil er am 13.1.1993 gegen 11.20 Uhr im Gemeindegebiet von A, auf der Westautobahn A1, zwischen Strkm. und in Richtung Wien, den PKW, im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 135 km/h gelenkt hat. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 150 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Dagegen hat der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 11. April 1995 fristgerecht bei der Erstbehörde berufen und in dieser Berufung wesentliche Verfahrensmängel sowie unrichtige Beweiswürdigung geltend gemacht. Im wesentlichen wurde bemängelt, daß vom Rechtsmittelwerber beantragte Beweise von der belangten Behörde nicht durchgeführt wurden bzw daß sich die belangte Behörde mit den zeugenschaftlichen Angaben der Gattin des Berufungswerbers nicht näher auseinandergesetzt habe.

I.3. Die Erstbehörde hat, ohne von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. Juni 1995. Bei dieser Verhandlung wurde RI Wolfgang V als Zeuge einvernommen. Weiters haben an der Verhandlung ein Rechtsvertreter des - nichtanwesenden Berufungswerbers sowie ein verkehrstechnischer Amtssachverständiger teilgenommen. Vertreter der belangten Behörde sind - entschuldigt - nicht zur Verhandlung erschienen. Ein weiterer geladener Zeuge (RI W) hat begründet mitgeteilt, daß ihm ein Erscheinen zur Verhandlung nicht möglich sei.

I.5. RI V hat als Zeuge im wesentlichen ausgeführt, daß er sich an den konkreten Fall nicht mehr erinnern könne, da es sich um eine Alltagsamtshandlung gehandelt habe. Die angezeigte Geschwindigkeitsüberschreitung sei durch Ablesen am Tachometer des Dienstfahrzeuges festgestellt worden. Die Tachometer der Dienstfahrzeuge würden anläßlich der Indienststellung von einer Firma eingestellt werden, anhand welcher Kriterien diese Einstellung erfolge, könne er nicht ausführen. Es sei ihm nicht bekannt, ob zum Zeitpunkt der Einstellung eine Tachoabweichung gegeben gewesen sein könnte. In der Folge würden die Dienstfahrzeuge von den Beamten in verschiedenen Zeiträumen durch Radarmessungen überprüft bzw kontrolliert werden und vermutlich würden bei gröberen Abweichungen die Fahrzeuge neu eingestellt werden.

Seit wann das Fahrzeug vor dem 13. Jänner 1993 im Einsatz war, könne er nicht sagen. Er sei zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt davon ausgegangen, daß das Tachometer eingestellt wurde und auch in der Folge keine gröberen Abweichungen durch Radarmessungen festgestellt wurden. Zum Tatzeitpunkt sei er bereits seit ca fünf Jahren auf der Autobahn im Verkehrsdienst eingesetzt gewesen. Im Regelfall würden die Beamten mit der maximal erlaubten Geschwindigkeit am rechten Fahrstreifen der Autobahn fahren und sich von nachkommenden schnelleren Fahrzeugen überholen lassen. In der Folge werde das zivile Dienstfahrzeug (Deckkennzeichen) beschleunigt und es werde auf das betreffende Fahrzeug aufgeschlossen, wobei der Sicherheitsabstand gewahrt wird.

Es werde dann versucht, mit annähernd gleichem Abstand dem betreffenden Fahrzeug eine Strecke von etwa 500 bis 1000 Meter nachzufahren. Während dieser Nachfahrt würde vom Fahrer sowie vom Beifahrer mehrmals die Geschwindigkeit anhand des Tachometers kontrolliert werden. Nachdem die Meßstrecke abgefahren wurde, werde dem verfolgten Fahrzeug zu erkennen gegeben, daß es sich um ein Einsatzfahrzeug handle und nach Möglichkeit die Anhaltung vorgenommen.

Konkret daraufhin angesprochen, daß in der Anzeige nicht ausgeführt wurde, daß der Berufungswerber mit gleichbleibender Geschwindigkeit die Tatstrecke befahren habe, führte der Zeuge aus, daß dies dem Text der Anzeige gemäß schon so gemeint sei.

Befragt, ob eine entsprechende Meßtoleranz berücksichtigt wurde, führte der Zeuge aus, daß nicht nachvollzogen werden könne, ob die Meßtoleranz abgezogen wurde oder nicht.

Der verkehrstechnische Amtssachverständige führte zunächst aus, daß er eruieren konnte, daß die Tachos der Dienstfahrzeuge regelmäßig von einer Firma überprüft werden und es über diesen Überprüfungsvorgang Protokolle gebe. Im konkreten Falle sei jedoch kein Protokoll mehr auffindbar, weil das Fahrzeug schon vor längerer Zeit ausgeschieden wurde. In seinem Gutachten führte er dann aus, daß unter Zugrundelegung der Aussage des Meldungslegers die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung des Berufungswerbers durchaus möglich war. Da es sich jedoch bei der festgestellten Geschwindigkeit von 135 km/h um jene handelte, die von den Beamten am Dienstfahrzeug abgelesen wurde, ist aufgrund der Meßtoleranz ein Geschwindigkeitsabzug von etwa 3 % in Rechnung zu stellen.

Es ist somit davon auszugehen, daß der Berufungswerber im betreffenden Abschnitt der A1 Richtungsfahrbahn eine tatsächliche Geschwindigkeit von 130 km/h gefahren ist.

Einem Beweisantrag des Berufungswerbers um Einvernahme des GI Wolf zum Beweis dafür, daß eine Einstellung des gegenständlichen Dienstfahrzeuges nicht bzw mehrere Jahre vor dem gegenständlichen Vorfall erfolgt sei bzw daß eine Überprüfung des Tachos nicht erfolgt ist, wurde keine Folge gegeben.

I.6. In freier Beweiswürdigung gelangt der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß der Aussage des Meldungslegers Glauben zu schenken ist. Diese Aussage wurde unter Wahrheitspflicht getätigt und ist in sich schlüssig und den Denkgesetzen nachvollziehbar. Der Zeuge ist geschulter Gendarmeriebeamter, von dem zu erwarten ist, daß er in der Lage ist, den relevanten Sachverhalt entsprechend zu beurteilen. Auch ist nicht zu unterstellen, daß dem Berufungswerber willkürlich die vorgeworfene Verwaltungsübertretung angelastet würde. Der Umstand, daß sich der Meldungsleger nicht mehr an den konkreten Fall erinnern kann, ist verständlich, handelte es sich doch um eine Alltagsamtshandlung und liegt der Vorfall bereits mehr als zwei Jahre zurück. Die vom Zeugen allgemein geschilderte Vorgangsweise bei der Feststellung von Geschwindigkeits überschreitungen rechtfertigt jedoch die Annahme, daß der in der Anzeige festgestellte Tatvorwurf zu Recht besteht.

Das Gutachten des Amtssachverständigen ist schlüssig und steht nicht im Gegensatz zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Das Gutachten wurde im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung erstellt und es hat der Amtssachverständige nachgewiesen, daß die von den Gendarmeriebeamten vorgenommene Schätzung der Geschwindigkeit durch Nachfahren möglich ist.

Der Berufungswerber seinerseits konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin für ihn belastend gewertet werden, im konkreten Falle wirkten jedoch die Angaben der Meldungsleger glaubwürdiger. In diesem Zusammenhang wird hinsichtlich der Zeugenaussage der Gattin des Berufungswerbers im erstinstanzlichen Verfahren, wonach der Berufungswerber die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht bzw nur geringfügig überschritten habe, festgestellt, daß grundsätzlich der Argumentation der belangten Behörde, es sei auch in ihrem Interesse gelegen, daß ihr Gatte nicht bestraft werde, gefolgt werden kann. Wenn die Gattin auch ausgeführt hat, sie habe ihren Gatten auf die Geschwindigkeitsbeschränkung aufmerksam gemacht, so liegt es doch in der Natur der Sache, daß eine im PKW mitfahrende Person sich im Regelfalle nicht ständig auf das gesamte Fahrverhalten des Lenkers konzentriert und so eine im nachhinein getätigte Aussage durch subjektive Empfindungen geprägt sein kann.

Im Hinblick auf das bei der mündlichen Berufungsverhandlung hervorgekommene Beweisergebnis erschien es auch - objektiv gesehen - entbehrlich dem Beweisantrag des Berufungswerbervertreters nachzukommen bzw die Verhandlung zur Einvernahme des entschuldigt nicht erschienenen Zeugen RI Wieland zu vertagen.

I.7. Nach Würdigung der erhobenen Beweise hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Der Bestrafung liegt eine Anzeige von Gendarmeriebeamten vom 13. Februar 1993 zugrunde, wonach der Berufungswerber zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt ua seinen PKW auf der A1 Westautobahn (Fahrtrichtung Wien) gelenkt und zwischen km und die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 35 km/h überschritten habe. Die Geschwindigkeit sei vom Lenker des Dienstfahrzeuges durch Nachfahren im gleichbleibenden geringen Abstand auf dem bezeichneten Streckenabschnitt mit einem Zivilstreifenfahrzeug festgestellt worden. Im Strafverfahren rechtfertigte sich der Berufungswerber stets damit, daß er die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung nicht begangen habe und es hat auch die Gattin des Berufungswerbers im erstinstanzlichen Verfahren als Zeugin ausgesagt, daß sie ihren Gatten auf die Geschwindigkeitsbeschränkung aufmerksam gemacht habe. Sie habe die nächsten fünf bis zehn Kilometer öfters auf den Tacho geschaut, die höchstgefahrene bzw auf dem Tacho angezeigte Geschwindigkeit habe kurzfristig maximal 105 km/h betragen.

Der Berufungswerber vertritt die Auffassung, daß der Tachometer des Dienstkraftfahrzeuges eine unrichtige Geschwindigkeit angezeigt habe.

Das Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" zeigt an, daß das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist (§ 52 lit.a Z10a StVO 1960). Für den verfahrensgegenständlichen Streckenbereich der Westautobahn wurde die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h festgelegt.

Demnach hätte der Berufungswerber in diesem Bereich nicht schneller als 100 km/h fahren dürfen.

Durch das oben dargelegte Beweisergebnis ist als erwiesen anzunehmen, daß der Berufungswerber im verfahrensgegenständlichen Streckenbereich die erlaubte Höchstgeschwindigkeit tatsächlich überschritten hat. Dies wurde von den Meldungslegern durch Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug in annähernd gleichem Abstand und Ablesen der eigenen Geschwindigkeit am Tachometer des Dienstfahrzeuges geschätzt.

Laut Rechtsprechung des VwGH ist das Nachfahren mit einem Behördenfahrzeug zur Ermittlung der Geschwindigkeit eines Kfz eine brauchbare Grundlage für die Ermittlung einer Geschwindigkeitsüberschreitung und es muß einem verkehrsgeschulten Gendarmeriebeamten ein, wenn auch nur im Schätzwege gewonnenes, Urteil zugebilligt werden, ob ein Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit in erheblichen Maß überschreitet oder nicht.

Die Tatsache, daß die Meldungsleger bei der in der Anzeige angeführten Geschwindigkeitsübertretung keine Toleranz abgezogen hatten, ist für die Tatbestandmäßigkeit nicht verfahrensrelevant, zumal laut Rechtsprechung des VwGH das Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht konkret vorgeworfen werden muß (vgl VwGH vom 24.10.1986, 86/18/0205). Jede, auch nur geringfügige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit stellt einen Verstoß gegen die straßenpolizeilichen Bestimmungen dar, weshalb das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung kein wesentliches Tatbestandsmerkmal einer solchen Übertretung darstellt.

Demnach ist die dem Berufungswerber angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht als erfüllt anzusehen.

Der Umstand, daß ein Überprüfungsprotokoll hinsichtlich der Tachoüberprüfung des Dienstkraftwagens nicht mehr aufgefunden werden kann, ist nicht verfahrensrelevant, zumal einerseits nicht konkret behauptet wurde, aufgrund welcher Mängel die Tachometeranzeige des Dienstfahrzeuges fehlerhaft gewesen wäre und es überdies beim festgestellten (geschätzten) Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht auf einen geeichten Tachometer des nachfahrenden Dienstfahrzeuges ankommt (vgl VwGH vom 24.6.1983, 83/02/0035).

Zum Verschulden ist festzustellen, daß hinsichtlich der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ein fahrlässiges Verhalten genügt. Gründe, welche ein Verschulden des Berufungswerbers an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Berufungswerber hat daher die vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

Die vorgeworfene Spruchkorrektur war erforderlich, zumal, wie oben dargelegt wurde, von den Meldungslegern keine Meßtoleranz berücksichtigt wurde. Dem Berufungswerber kann demnach nicht nachgewiesen werden, daß er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschritten hätte.

I.8. Zur - nicht angefochtenen - Strafbemessung ist festzustellen, daß die Herabsetzung der Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe geboten war, zumal das von der belangten Behörde angenommene Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung (35 km/h) nicht nachgewiesen werden konnte. Die nunmehr festgelegten Strafen erscheinen tat- und schuldangemessen (vgl auch Verordnung der belangten Behörde vom 2. Juni 1993, VerkR-1123/554-1993), wobei auch als strafmildernd bewertet wird, daß der Berufungswerber bisher offensichtlich in Österreich nicht verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten ist.

Unter Zugrundelegung der von der belangten Behörde unbestritten gebliebenen - angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers ist jedoch das nunmehr festgelegte Strafausmaß geboten, um dem Berufungswerber die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufzuzeigen. Darüber hinaus sind Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Autobahnen häufig Ursachen für schwere und schwerste Verkehrsunfälle, weshalb auch aus generalpräventiven Gründen eine weitere Herabsetzung der verhängten Strafe nicht vertretbar ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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