Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102801/4/Bi/Fb

Linz, 16.08.1995

VwSen-102801/4/Bi/Fb Linz, am 16. August 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn S S, A, vom 10. April 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23.

März 1995, VerkR96-17427-1994-Hu, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 500 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 52a Z10a und 99 Abs.3 lit.a StVO 1960.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er am 28. April 1994 um 20.59 Uhr im Gemeindegebiet von A auf der W A bei ABkm in Richtung S den PKW, Kennzeichen , im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 141 km/h gelenkt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 250 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und erübrigt sich im Hinblick darauf, als der Rechtsmittelwerber seine bisherige Verantwortung wiederholt, jedoch im wesentlichen rechtliche Argumente geltend macht (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber führt im wesentlichen aus, er sei am 27. April 1994 gegen 23.30 Uhr nach Budapest und am nächsten Tag gegen 13.00 Uhr zurückgefahren, wobei er bei der Baustelle in Budapest den Ungarn G getroffen habe. Da er dort eine sehr heikle und konzentrationsraubende Arbeit auszuführen gehabt habe und von der langen Anfahrt müde gewesen sei, sei er froh gewesen, daß sich G bereiterklärt habe, mit ihm zurückzufahren. Selbstverständlich habe er ihn an der Baustelle nach seinem ganzen Namen und der Anschrift gefragt, den Daten aber keine weitere Aufmerksamkeit geschenkt, und er sei außerdem nicht in der Lage, sich einen ungarischen Namen und eine ungarische Anschrift, die er früher nie gehört habe, nach Monaten ins Gedächtnis zurück zurufen. Aus diesem Grund verwundere es ihn schon sehr, daß er für ein Vergehen bestraft werde, das er nicht begangen habe und wofür die Erstinstanz nur Vermutungen, aber keine Beweise habe. Sie stütze sich dabei vielmehr auf Denkgesetze und Lebenserfahrungen, "die man nicht verallgemeinern sollte".

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Daraus geht hervor, daß der PKW am 28. April 1994 um 20.59 Uhr bei km der W im Gemeindegebiet A auf der Richtungsfahrbahn Salzburg im Geschwindigkeitsbeschränkungsbereich 100 km/h mit einer Geschwindigkeit von 148 km/h mittels Radargerät gemessen wurde. Nach Abzug der laut Verwendungsbestimmungen für das Gerät vorgesehenen Werte wurde eine Geschwindigkeit von 141 km/h der Anzeige und seitens der Erstinstanz auch dem nachfolgenden Verwaltungsstrafverfahren zugrundegelegt.

Der Zulassungsbesitzer des PKW, Herr E T, W, K, teilte mit, daß der PKW laut Fahrtenbuch zum maßgeblichen Zeitpunkt von Herrn S S, A, gelenkt worden sei. Dieser führte bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 7. November 1994 aus, daß er in Budapest einen Ungarn namens G kennengelernt habe, dessen Familienname und Wohnort ihm aber nicht bekannt seien. Der Ungar habe unbedingt mit nach Tirol fahren wollen und er habe ihn mitgenommen, wobei sie nach dem Passieren der Grenze einen Lenkerwechsel durchgeführt hätten. Er habe dem Ungarn die Fahrtstrecke beschrieben und sich auf den Rücksitz zum Schlafen gelegt. Beim Grenzübergang W sei er wieder wach geworden und habe nichts von einem Radar im Bereich L bemerkt, da er dies sonst seinem Chef gemeldet hätte. Der Ungar G sei in W ausgestiegen und er habe seither keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers dem selbstverständlich als Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren jede Möglichkeit offensteht, sich in jeder ihm günstig erscheinenden Richtung verantworten zu können, jeder Lebenserfahrung widerspricht und aus verschiedenen Gründen unglaubwürdig ist. Zum einen handelte es sich offensichtlich um ein Firmenfahrzeug, das dem Rechtsmittelwerber für eine Fahrt im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit seitens seines damaligen Arbeitgebers zur Verfügung gestellt wurde. Es ist durchaus nachvollziehbar, daß der Rechtsmittelwerber bei seiner Tätigkeit einen Ungarn kennengelernt hat, der mit dem Vornamen G heißt und einen für diesem Sprachraum nicht angehörige Personen komplizierten Familiennamen und eine dementsprechende Anschrift hat. Es mag auch durchaus sein, daß der Rechtsmittelwerber diesen Ungarn nach Tirol mitgenommen hat.

Mit den allgemeinen Grundsätzen der Logik nicht in Einklang zu bringen ist jedoch, daß der Rechtsmittelwerber diesem Mitfahrer das Lenken des ihm anvertrauten Firmenfahrzeuges quer durch Österreich überlassen haben und währenddessen auf dem Rücksitz geschlafen haben soll. Der Rechtsmittelwerber hat auch bislang keine Anhaltspunkte dahingehend geliefert, die eine Überprüfung des Wahrheitsgehalts seiner Behauptungen zulassen würden, etwa was der besagte Ungar in W wollte und ob es eventuell dort Personen gibt, die die Existenz dieses Ungarn bestätigen können. Auch wenn es in Tirol üblich sein sollte, jeden mit "Du" und dem Vornamen anzusprechen, so ist dennoch von einem mit den rechtlichen Werten verbundenen Lenker eines Kraftfahrzeuges, das ihm im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses überantwortet wurde und ohne irgendwelche Schäden zurückgegeben werden sollte, zumutbar und wenn schon einer gänzlich unbekannten Person dieses Kraftfahrzeug zum Lenken überlassen wird - zu erwarten, sich die Daten dieser Person zu notieren bzw sonstige Möglichkeiten des Wiederauffindens festzuhalten, gerade, wenn es sich um einen fremd klingenden und schwer im Gedächtnis zu behaltenden Namen handelt.

Die vom Rechtsmittelwerber aufgestellten und durch nichts belegbaren Behauptungen waren daher in freier Beweiswürdigung als unglaubwürdig anzusehen. Der unabhängige Verwaltungssenat geht vielmehr davon aus, daß der Rechtsmittelwerber, der nach eigenen Angaben auch seinem damaligen Chef gegenüber keine Mitteilung von einem firmenfremden Lenker gemacht hat, das Firmenfahrzeug selbst zum in Rede stehenden Zeitpunkt auf der W gelenkt hat. Für den unabhängigen Verwaltungssenat besteht eben aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Verantwortung des Rechtsmittelwerbers kein Zweifel, daß dieser selbst den ihm vorgeworfenen Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß hinsichtlich der diesbezüglichen Überlegungen der Erstinstanz keine Rechtswidrigkeit zu erblicken ist, zumal der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ebenso ausreichend gewürdigt wurde, wie der zutreffende Erschwerungsgrund der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung (nämlich um mehr als 40 km/h) und auch die vom Rechtsmittelwerber selbst angeführten finanziellen Verhältnisse berücksichtigt wurden.

Die verhängte Strafe liegt im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (§ 99 Abs.3 StVO 1960 sieht Geldstrafen bis 10.000 S bzw Ersatzfreiheitsstrafen bis zwei Wochen vor) und soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Beachtung der Geschwindigkeitsbestimmungen anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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