Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102806/2/Bi/Fb

Linz, 04.12.1995

VwSen-102806/2/Bi/Fb Linz, am 4. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des M J in W vom 12. April 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 23. März 1995, VerkR96-3694-1994, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 600 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 64 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 64 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er am 20. August 1994 um 19.00 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen im Ortsgebiet von W auf der B121 aus Richtung G kommend bei km 40,8 in Richtung Mplatz W gelenkt habe, wobei er nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung gewesen sei, da ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 7. Juli 1994, Zl.

VerkR21-231-1994 (zugestellt am 21. Juli 1994), entzogen worden sei. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 300 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich, weil in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet, eine Verhandlung aber nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er erhebe Einspruch gegen das Straferkenntnis, weil der Führerschein rechtswidrig entzogen worden sei, da dies jeder Rechtsgrundlage entbehre.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie in den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 7.

Juli 1994, VerkR21-231-1994, und den zur gleichen Zahl ergangenen Bescheid vom 2. Dezember 1994 betreffend den Entzug der Lenkerberechtigung.

Dem Tatvorwurf zugrundegelegt ist eine Anzeige des Meldungslegers GI S, aus der hervorgeht, daß dieser zusammen mit RI G am 20. August 1994 um 19.00 Uhr mit einem Gendarmeriefahrzeug auf der B121 in Richtung G unterwegs war, wobei ihnen auf Höhe des Postamtes W bei Strkm 40,8 der B121 der vom Rechtsmittelwerber gelenkte Kombi entgegengekommen sei. Beide Beamte hätten einwandfrei den ihnen persönlich bekannten Rechtsmittelwerber erkennen können, ein Irrtum sei ausgeschlossen. Eine sofortige Anhaltung sei wegen der Verkehrssituation nicht möglich gewesen.

Da der Rechtsmittelwerber im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 3. Oktober 1994 geltend machte, daß der Tatvorwurf nicht den Tatsachen entspreche, wurden beide Gendarmeriebeamten vor der Erstinstanz zeugenschaftlich, dh unter der Wahrheitspflicht des § 289 StGB und unter Diensteid stehend, einvernommen. RI G hat einen Irrtum über den Lenker des Kombi zum Vorfallszeitpunkt ausgeschlossen, weil ihm der Rechtsmittelwerber seit mehr als 10 Jahren persönlich bekannt sei. Beide Fahrzeuge hätten im Gegenverkehr eine Geschwindigkeit von schätzungsweise 20 km/h gehabt und eine Lenkerfeststellung sei einwandfrei möglich gewesen. Auch GI S schloß einen Irrtum beim Erkennen des Lenkers aus.

Der Rechtsmittelwerber hat der Ladung der Erstinstanz vom 31. Jänner 1995 keine Folge geleistet, sodaß das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erging. In der nunmehrigen Berufung hat der Rechtsmittelwerber die Lenkereigenschaft nicht mehr bestritten, sondern seine Einwendungen darauf beschränkt, der Führerschein sei rechtswidrig entzogen worden.

Der unabhängige Verwaltungssenat vermag auf dieser Grundlage keinerlei Anhaltspunkte für Zweifel an der Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen zu finden.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, zu bestrafen ist, wer diesem Bundesgesetz - nämlich dem Kraftfahrgesetz 1967 - zuwiderhandelt. Gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur aufgrund einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe zulässig, in die das Kraftfahrzeug fällt.

Mit Bescheid der Erstinstanz vom 7. Juli 1994, VerkR21-231-1994, wurde dem Rechtsmittelwerber die Lenkerberechtigung für die Gruppen A, B, C, F und G vorübergehend auf die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab dem Tag der Zustellung des Bescheides, entzogen. Weiters wurde im Spruch verfügt, daß nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkerberechtigung ausgestellte Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern sei, und zugleich ausgesprochen, daß dem Rechtsmittelwerber für die Dauer von sechs Monaten keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe. Einer allfälligen Vorstellung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und der Rechtsmittelwerber in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß die Vorstellung keine aufschiebende Wirkung habe und er daher innerhalb der festgesetzten Entzugsdauer kein Kraftfahrzeug der in Betracht kommenden Gruppe lenken oder in Betrieb nehmen dürfe.

Grundlage für den Entzug der Lenkerberechtigung war eine Anzeige des Gendarmeriepostens W, wonach der Rechtsmittelwerber am 3. Mai 1994 G S als Inkassant im Auftrag der L O in Ausübung seiner Tätigkeit durch Schläge Verletzungen wie Nasenbeinbruch und Bauchprellung zugefügt habe, sodaß Anzeige an das Bezirksgericht W wegen Körperverletzung nach § 83 StGB zu erstatten war, sowie weitere rechtskräftige Strafvormerkungen hinsichtlich § 83 StGB, sodaß die Voraussetzungen des § 66 Abs.2 lit.c KFG 1967 für gegeben erachtet wurden.

Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Vorstellung wurde mit Bescheid der Erstinstanz vom 2. Dezember 1994, VerkR21-231-1994, keine Folge gegeben und ausgeführt, daß die Lenkerberechtigung vorübergehend auf die Dauer von sechs Monaten entzogen und zugleich ausgesprochen werde, daß dem Rechtsmittelwerber auf die Dauer von sechs Monaten keine neue Lenkberechtigung erteilt werden dürfe, beides gerechnet ab Zustellung des Erstbescheides, also ab 21. Juli 1994.

Den Bescheid vom 7. Juli 1994 hat der Rechtsmittelwerber laut Rückschein am 21. Juli 1994 eigenhändig übernommen, weshalb der Bescheid mit diesem Tag als zugestellt anzusehen war.

Daraus folgt, daß der Rechtsmittelwerber nach dem 21. Juli 1994 keine gültige Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B hatte. Auch die Einbringung der Vorstellung änderte an dieser Rechtsfolge nichts, weil der Rechtsmittelwerber bereits im Spruch des Bescheides vom 7.

Juli 1994 darauf aufmerksam gemacht wurde, daß der Vor stellung keine aufschiebende Wirkung zukommt. Er kann sich daher nicht erfolgreich auf einen eventuellen Rechtsirrtum berufen.

Mit dem nunmehr unbestrittenen Lenken des Fahrzeuges am 20.

August 1994 auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr hat der Rechtsmittelwerber zweifellos den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Ein fortgesetztes Delikt im Hinblick auf die gleichlautenden Tatvorwürfe betreffend ein jeweiliges Lenken eines Kraftfahrzeuges am 21. und den 22. August 1994 liegt deshalb nicht vor, weil für jedes Lenken ein eigener Willensentschluß erforderlich ist und daher nicht von einem einheitlichen "Gesamtvorsatz" auszugehen ist. Zwischen den jeweiligen Lenkvorwürfen liegt ein zeitlicher Abstand, sodaß es sich jeweils um verschiedene strafbare Taten handelt (vgl. VwGH u.a. vom 28. September 1988, 88/02/0109).

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis 30.000 S Geldstrafe bzw sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Erstinstanz hat ihren Überlegungen zur Strafbemessung zugrundegelegt, daß der Rechtsmittelwerber weder Vermögen noch Sorgepflichten und als Hausmann kein eigenes Einkommen habe. Dem hat der Rechtsmittelwerber nichts entgegengesetzt, sodaß auch der unabhängige Verwaltungssenat nach Einsichtnahme in das Firmenbuch, aus dem hervorgeht, daß mittlerweile über die Marktfaßl GaststättenbetriebegesmbH der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft aufgelöst wurde, von diesen Verhältnissen ausgeht.

Aus dem Verfahrensakt läßt sich ersehen, daß der Rechtsmittelwerber vom August 1994 vor dem in Rede stehenden Vorfall drei einschlägige Vormerkungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 aufweist, die als wesentliche Erschwerungsgründe in bezug auf die nunmehrige Übertretung zu werten sind. Erschwerend ist nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates ebenso die klar zum Ausdruck gebrachte Uneinsichtigkeit; Milderungsgründe waren nicht zu finden und wurden auch vom Rechtsmittelwerber keine solchen geltend gemacht.

Aus diesen Gründen vertritt der unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, daß eine Herabsetzung der verhängten Strafe, die ohnehin im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt, nicht gerechtfertigt war, wobei vor allem general- und spezialpräventive Überlegungen mit ausschlaggebend waren. Es steht dem Rechtsmittelwerber frei, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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