Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102850/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 30. Mai 1995 VwSen102850/4/Sch/<< Rd>>

Linz, 30.05.1995

VwSen 102850/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 30. Mai 1995
VwSen-102850/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 30. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des HG vom 24. November 1994 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 10. November 1994, GZ:

3-10622-94, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hat mit Bescheid vom 10. November 1994, GZ: 3-10622-94, den Einspruch des Herrn HG, gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 18. Oktober 1994, GZ wie oben, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich vorgelegt. Diese wurde mit Schreiben vom 4. Mai 1995 zuständigkeitshalber anher weitergeleitet.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit jenem Tag als zugestellt, ab dem sie zur Abholung bereitgehalten werden. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

Abgesehen davon, daß die Berufung vom 24. November 1994 mit keinem Wort auf den Bescheidinhalt, nämlich die Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung, eingeht, und der Berufungswerber im Rahmen des Rechtes auf Parteiengehör von der Berufungsbehörde vergeblich eingeladen wurde, hiezu Stellung zu nehmen, konnte der Berufungswerber im Sinne der zitierten Gesetzesstelle eine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt des ersten Zustellversuches der beeinspruchten Strafverfügung, also dem 20. Oktober 1994, nicht glaubhaft machen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist daher zu der Ansicht gelangt, daß der Berufungswerber in der Lage gewesen wäre, vom Zustellvorgang rechtzeitig Kenntnis zu erlangen, weshalb die Hinterlegung der Strafverfügung am 21. Oktober 1994 beim Postamt den Lauf der Einspruchsfrist ausgelöst hat. Diese endete sohin am 4. November 1994. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 7.

November 1994 eingebracht (Poststempel). Die Berufungsbehörde vermag daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Zurückweisungsbescheides zu erkennen.

Im übrigen wird im Hinblick auf diese Rechtsfrage auf die umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl.

etwa VwGH 29.1.1987, 86/02/0157 ua.) verwiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n




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