Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102853/2/Fra/Ka

Linz, 01.06.1995

VwSen-102853/2/Fra/Ka Linz, am 1. Juni 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Ing. W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G, gegen das Ausmaß der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 11. April 1995, VerkR96-5347-1994, wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird antragsgemäß Folge gegeben; die verhängte Geldstrafe wird mit 5.000 S neu bemessen, falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festgesetzt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 500 S.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshaupmannschaft Steyr-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt, weil er am 5.11.1994 um 10.10 Uhr den PKW, SE-17 BW auf der B 140 durch das Gemeindegebiet von Sierning von Steyr kommend in Richtung Grünburg gelenkt hat, wobei er die auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, wie anläßlich einer Lasermessung festgestellt wurde, bei Str.km.2,43 um 60 km/h überschritten hat. Ferner wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Erstbehörde gegen die Höhe der Strafe eingebrachte Berufung.

Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 51e Abs.2 VStG nicht anzuberaumen.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat sind gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.3.2. Der O.ö. Verwaltungssenat sieht sich vorerst veranlaßt, auf den erheblichen Unrechtsgehalt von Geschwindigkeitsüberschreitungen hinzuweisen. Diese Übertretungen gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und stellen die häufigsten Unfallursachen dar. Das Unfallrisiko wird durch Geschwindigkeitsüberschreitungen wesentlich verschärft.

Zum Verschulden wird festgestellt: Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, daß die Einhaltung der entsprechenden Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Dies ist auch aufgrund der Tatumstände nicht anzunehmen. Derartig eklatante Geschwindigkeitsüberschreitungen werden zumindest "in Kauf genommen" weshalb hier von der Schuldform des bedingten Vorsatzes im Sinne des § 5 Abs.1 StGB auszugehen ist.

Dennoch ist im gegenständlichen Fall die Verhängung der Höchststrafe aus folgenden Gründen nicht vertretbar:

Abgesehen von der hohen abstrakten Gefährdung und des erhöhten Schadstoffausstoßes sind durch die konkrete Geschwindigkeitsüberschreitung keine nachteiligen Folgen bekannt geworden. Weder der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses noch dem Akt ist zu entnehmen, daß der Berufungswerber Vormerkungen aufweist. Der O.ö.

Verwaltungssenat geht daher davon aus, daß der Berufungswerber absolut unbescholten ist, was als Milderungsgrund anzuerkennen ist (VwGH vom 24.4.1963, 790/61). Abgesehen vom oben dargestellten erheblichen Verschuldensgehalt ergeben sich keine Anhaltspunkte für weitere Erschwerungsgründe bei der Strafbemessung.

Was die soziale und wirtschaftliche Situation des Berufungswerbers betrifft, so ist die Erstbehörde mangels Angaben des Berufungswerbers davon ausgegangen, daß dieser ein monatliches Einkommen von ca. 20.000 S bezieht. In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses findet sich weiters der Satz "Sie haben uns nicht bekanntgegeben, daß sie Sorgepflichten und Vermögen haben." Diese Annahme wird dahin interpretiert, daß die Erstbehörde auch davon ausging, daß der Berufungswerber vermögenslos und für niemanden sorgepflichtig ist. Der Berufungswerber weist darauf hin, daß er nach der Messung auch unverzüglich angehalten und zu seiner Tat Stellung genommen habe. Er habe keinerlei Schaden herbeigeführt und an der Tatbestandsaufnahme aktiv mitgewirkt.

Alle diese Gründe lassen es vertretbar und geboten erscheinen, die dem Strafzweck gerecht werdende Strafe auf das nunmehrige Ausmaß neu festzusetzen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Fragner

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