Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102855/2/Bi/Fb

Linz, 19.07.1995

VwSen-102855/2/Bi/Fb Linz, am 19. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des P S in W vom 20. April 1995 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 11. April 1995, VerkR96-8641-1992, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, verhängten Strafe zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 1.000 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 99 ABs.3a StVO 1960.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen verhängt sowie einen Verfahrenskostenbeitrag von 500 S vorgeschrieben.

2. Gegen die Höhe der verhängten Strafe hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde.

Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil in der Berufung ausdrücklich nur die Strafhöhe angefochten, aber keine Verhandlung beantragt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, bei einem Monatseinkommen von 16.000 S, von dem er den Haushalt mit zwei Kindern zu bestreiten habe, da seine Frau derzeit in Karenz sei und nicht zum gemeinsamen Haushalt beitragen könne, könne er eine derartige Strafe beim besten Willen nicht erübrigen, ohne die schon angespannte finanzielle Situation seiner Familie drastisch zu verschlechtern. Er ersuche daher um Herabsetzung.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 10.000 S Geldstrafe bzw zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Der Rechtsmittelwerber bezieht ein Nettomonatseinkommen von 16.000 S, hat kein Vermögen und ist sorgepflichtig für die Gattin und zwei Kinder.

Aus der Begründung des Straferkenntnisses geht hervor, daß die Erstinstanz bei der Strafbemessung als "mildernd die bisherige Straflosigkeit, als erschwerend mehrere Übertretungen nach der StVO" gewertet hat.

Aus dem Verfahrensakt geht hervor, daß der Rechtsmittelwerber bei der Erstinstanz keine Vormerkungen aufweist, wobei allerdings seitens der Bundespolizeidirektion Wien mehrere dort registrierte Vormerkungen mitgeteilt wurden.

Keine dieser Vormerkungen ist jedoch einschlägig. Aus diesem Grund ist weder von der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers als Milderungsgrund auszugehen, noch sind diese Vormerkungen als erschwerend zu werten. Erschwerend ist allerdings im gegenständlichen Fall das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung, zumal der Rechtsmittelwerber einen PKW trotz der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h auf der A8 mit 183 km/h gelenkt hat. Aus dem Akteninhalt geht auch hervor, daß er bei der Anhaltung angegeben habe, er wisse, daß er so schnell fahre, weil er einen Termin in München und es deswegen eilig habe.

Beruflich bedingte Eile kann aber keinen Rechtfertigungsgrund für derartige Geschwindigkeitsüberschreitungen darstellen, weil die Interessen des Einzelnen vom allgemeinen Interesse an Verkehrssicherheit übertroffen werden. Gerade auf einer Autobahn können durch derart überhöhte Geschwindigkeiten gefährliche Situationen zB beim Ausscheren eines Überholers entstehen. Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates ist daher im gegenständlichen Fall von einer schweren Form des Verschuldens, sogar von Vorsatz auszugehen - der Fahrzeuglenker hat die Tachometeranzeige ständig in seinem Blickfeld, sodaß eine augenscheinliche Überschreitung der Geschwindigkeit im festgestellten Ausmaß jedenfalls auffällt; der Rechtsmittelwerber hat die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bloß in Kauf genommen, sondern den Eintritt des Erfolges, nämlich der überhöhten Geschwindigkeit auch vom Ausmaß her, sogar beabsichtigt, um seinen Termin einhalten zu können -, sodaß die von der Erstinstanz verhängte Strafe - noch dazu bei Wegfall des angenommenen Milderungsgrundes - nicht als überhöht anzusehen ist.

Die in der Berufung angeführten Argumente sind nachvollziehbar, jedoch von untergeordneter Bedeutung und nicht geeignet, eine Herabsetzung der verhängten Strafe zu begründen; es steht dem Rechtsmittelwerber allerdings frei, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen.

Die verhängte Strafe liegt im mittleren Bereich des ge setzlichen Strafrahmens und soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Einhaltung der Geschwindigkeitsbestimmungen anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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