Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102856/2/Fra/Ka

Linz, 26.06.1995

VwSen-102856/2/Fra/Ka Linz, am 26. Juni 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des V, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. vom 30.3.1995, VerkR96-2271-1995/Sta, betreffend Verfallserklärung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl.Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.866/1992 iVm §§ 24, 37 Abs.5 und 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 VStG, BGBl.Nr.52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.666/1993.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid über den Berufungswerber die wegen des Verdachtes der Übertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 37a Abs.2 Z2 VStG eingehobene vorläufige Sicherheit in Höhe von 5.000 S für verfallen erklärt.

2. Der Beschuldigte erhob dagegen fristgerecht Berufung und führt im wesentlichen aus, die höchstzulässige Geschwindigkeit eingehalten zu haben. An der Grenzstation habe man ihm mitgeteilt, daß er die höchstzulässige Geschwindigkeit um 56 km/h überschritten habe und dafür 5.000 S bezahlen müsse. Mit der Hilfe einer ungarischen Dolmetscherin, die er angerufen habe, habe er die Summe bezahlt, obwohl kein Beweis dafür vorgelegen sei. Er ersuche daher den Tatbestand zu überprüfen und von der Erhebung des Bußgeldes abzusehen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Gemäß § 37a Abs.1 kann die Behörde besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen eine vorläufige Sicherheit festzusetzen und einzuheben. Besondere Ermächtigungen in anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt. § 50 Abs.1 letzter Satz, Abs.3, Abs.5, Abs.6 erster Satz sowie Abs.8 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 100 Abs.3 StVO 1960 sieht ua vor, daß beim Verdacht einer Übertretung dieses Gesetzes im Sinne des § 37a VStG als vorläufige Sicherheit ein Betrag bis 10.000 S festgesetzt werden kann.

Gemäß § 37a Abs.2 Z2 kann sich die Ermächtigung darauf beziehen, daß das Organ von Personen, die auf frischer Tat betreten werden und bei denen eine Strafverfolgung offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, die vorläufige Sicherheit einhebt.

Gemäß § 37 Abs.5 VStG kann die Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. § 17 ist sinngemäß anzuwenden.

3.2. Laut Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung Außenstelle Ried/I., 4754 Andrichsfurt vom 26.3.1995, GZ.P 635/95-Hö, lenkte der Berufungswerber am 23.3.1995 um 13.45 Uhr den PKW, Mitsubishi Sigma, Kz: (D), auf der Innkreisautobahn A8 von Wels kommend in Fahrtrichtung Suben, wobei er bei km 59,752, Gemeindegebiet Utzenaich, Bezirk Ried/I., Oberösterreich, eine mittels Lasergerät gemessene Geschwindigkeit von 186 km/h fuhr. Dieser Sachverhalt wurde von der Verkehrspatrouille Ried 1 (Rev.Insp. H und Insp. G) während eines Verkehrsüberwachungsdienstes festgestellt. Die Patrouille stand bei km 60,150 und maß mit dem geeichten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät LTI 20-20, TS/KM, Nr.

4374, den alleine herannahenden PKW. Die Messung hat Rev.Insp. Hörmanseder durchgeführt. Die Geschwindigkeit hat laut Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät 186 km/h betragen, laut Verwendungsbestimmungen war eine Geschwindigkeit von 180 km/h zugunsten des Lenkers zugrundezulegen. Die Entfernung des herannahenden Fahrzeuges zum Meßzeitpunkt betrug 398 m. Da es sich beim Lenker um einen ungarischen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in Ungarn handelt und daher eine wesentliche Erschwerung bzw Unmöglichkeit der Strafverfolgung zu erwarten war, wurde von Rev.Insp. H eine vorläufige Sicherheit in Höhe von 5.000 S eingehoben. Über diesen Betrag wurde dem Lenker eine Bescheinigung (Blocknummer: 030566/06) ausgestellt. Laut Anzeige wollte der Lenker zu dem Vorfall keine Angaben machen.

Die Anzeige wurde sofort der Bezirkshauptmannschaft Ried/I.

vorgelegt und ist dort am 27.3.1995 eingelangt.

3.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die vorläufig eingehobene Sicherheit gemäß § 37 Abs.5 VStG für verfallen erklärt. Begründend weist die Erstbehörde darauf hin, daß deshalb so zu entscheiden gewesen war, da der Beschuldigte im Inland über keinen ordentlichen Wohnsitz verfügt und sich somit die Strafverfolgung des Beschuldigten oder Vollzug der Strafe als unmöglich erweist.

Dieser Argumentation der Erstbehörde kann nicht entgegengetreten werden, zumal kein Vertrag zwischen der Republik Österreich und Ungarn über Amts- oder Rechtshilfe in Verwaltungssachen existiert. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides kann nicht konstatiert werden, weil die Voraussetzungen für dessen Erlassung zweifelsfrei und zur Gänze vorliegen (Verdacht einer Verwaltungsübertretung; Betreten auf frischer Tat; Ermächtigung des besonders geschulten Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Einhebung der vorläufigen Sicherheit und Unmöglicherweisung der Strafverfolgung oder des Strafvollzuges). Ob sich der Verdacht der Geschwindigkeitsüberschreitung auch zu einem Beweis verdichten würde, müßte in einem ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren geklärt werden. Um ein solches durchführen zu können, wäre vom Berufungswerber für das betreffende Verfahren ein in Österreich wohnhafter Zustellungsbevollmächtigter namhaft zu machen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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