Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102867/18/Bi/Fb

Linz, 15.12.1995

VwSen-102867/18/Bi/Fb Linz, am 15. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des C S in A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H B in L, vom 25. April 1995 gegen die Punkte 2. und 3. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 11. April 1995, VerkR96-5187-1994-Ga, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in den Punkten 2. und 3. behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Verfahrenskostenbeiträge sind nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z1 zweite Alternative VStG, §§ 102 Abs.10 und 134 Abs.1 KFG 1967.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten unter anderem wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 2. und 3.

je §§ 102 Abs.10 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von jeweils 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatz freiheitsstrafen von jeweils 15 Stunden verhängt, weil er am 21. August 1994 um 6.26 Uhr auf dem öffentlichen Parkplatz westlich des Objektes O (Mehrzweckhalle der Gemeinde) den Kombi in Betrieb genommen habe, wobei er bei der Fahrt zum oben angeführten Parkplatz 2. keine geeignete Warneinrichtung und 3. kein Verbandszeug mitgeführt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein anteiliger Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 100 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid hinsichtlich beider Punkte aufzuheben war (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber bestreitet die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen und führt aus, die Erstinstanz sei voreingenommen gewesen, was sogar so weit gegangen sei, daß die übereinstimmenden Angaben seiner Entlastungszeugen zunächst als seltsam hingestellt worden seien, um anschließend daran allgemeine Vermutungen, wie es werde bei derartigen Kontrollen üblicherweise von den Gendarmeriebeamten auch nach Pannendreieck und Verbandspäckchen gefragt, zur Begründung eines Tat- und Schuldvorwurfs ihm gegenüber genügen zu lassen. Er beantragt daher die Aufhebung des Straferkenntnisses.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, daß der Rechtsmittelwerber am 21. August 1994 um 6.26 Uhr auf dem Parkplatz der Mehrzweckhalle in O wegen einer Verwaltungsübertretung beanstandet wurde, wobei ihm vorgeworfen wurde, um 6.10 Uhr, also ca eine Viertelstunde vorher, den Kombi auf diesem Parkplatz durch Starten des Motors in Betrieb genommen zu haben. Bei der Amtshandlung durch die Gendarmeriebeamten RI D und GI F sei der Rechtsmittelwerber laut Anzeige aufgefordert worden, das Pannendreieck und das Verbandspäckchen vorzuweisen, und er sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 102 Abs.10 KFG 1967 hat der Lenker auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung mitzuführen.

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Diese muß in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen werden, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch muß geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Insbesondere der Zeitpunkt einer Begehung einer Übertretung ist unabdingbare Voraussetzung für eine Konkretisierung eines Tatvorwurfs, wobei bei einer Übertretung gemäß § 102 Abs.10 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 die bloße Inbetriebnahme eines Fahrzeuges nicht die Verpflichtung nach sich zieht, Pannendreieck und Verbandspäckchen mitführen und vorweisen zu müssen.

Dem Rechtsmittelwerber wird vorgeworfen, auf der Fahrt zum Parkplatz die genannten Ausrüstungsgegenstände nicht mitgeführt zu haben, wobei sich aus dem gesamten Verfahrensakt kein Hinweis darauf ergibt, wann die Fahrt zum Parkplatz stattgefunden hat. Innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist wurde der - ansonsten bereits in der Ladung vom 5. September 1994 formulierte - Tatvorwurf diesbezüglich nicht ausreichend konkretisiert, sodaß mittlerweile Verjährung eingetreten ist. Beim gänzlichen Fehlen einer zeitlichen und örtlichen Konkretisierung eines Tatvorwurfs kann somit nicht vom Vorliegen einer Verwaltungsübertretung ausgegangen werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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