Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102868/2/Bi/Fb

Linz, 09.01.1996

VwSen-102868/2/Bi/Fb Linz, am 9. Jänner 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn Dr. J S, Z, M, vom 10. April 1995 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 30.

März 1995, St 3964/94, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der verhängten Strafen mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt abgeändert wird:

"Sie haben am 14. Mai 1994 um 10.30 Uhr in S, S vor dem Haus Nr. als Lenker des Kombi 1. nach einem Verkehrsunfall, an dem Sie ursächlich beteiligt waren, nicht angehalten und 2. es nach dem Verkehrsunfall mit Sachschaden, an dem Sie ursächlich beteiligt waren, unterlassen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle zu verständigen, obwohl ein Nachweis des Namens und der Anschrift der Geschädigten gegenüber unterblieben war ..." II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz Beträge von 1) 400 S und 2) 200 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafen, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 19 VStG, §§ 4 Abs.1a iVm 99 Abs.2a und 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3b StVO 1960 idF BGBl.Nr. 522/93.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1. §§ 4 Abs.1a iVm 99 Abs.2a StVO 1960 und 2. §§ 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3b StVO 1960 Geldstrafen von 1) 2.000 S und 2) 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 2 Tagen und 2) 1 Tag verhängt, weil er am 14. Mai 1994 um 10.30 Uhr in S, S vor dem Haus Nr. , als Lenker des Kombi 1. nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, an dem er ursächlich beteiligt gewesen sei, nicht angehalten habe und 2. es unterlassen habe, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen, obwohl ein Nachweis des Namens und der Anschrift dem Geschädigten gegenüber unterblieben sei.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von 300 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil im bekämpften Bescheid eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er habe sehr wohl angehalten und auch die Zeugen hätten bestätigt, daß er kurz mit seinem Fahrzeug verharrt hätte. Es werde der Behörde wohl deutlich sein, daß man lediglich eine Sekunde benötige, um festzustellen, ob Schaden vorliege oder nicht. Es werde ebenfalls deutlich sein, daß es, um einen eventuellen Schaden festzustellen, nicht unbedingt notwendig sei, auszusteigen. Er habe daher keinerlei Schutzbehauptungen aufgestellt. Sein Verhalten werde dadurch bestätigt, daß der Unfallgegner bei seiner Autoversicherung keine Schadensmeldung eingereicht habe. Er habe dem "Geschädigten" gegenüber Name und Anschrift deshalb nicht nachgewiesen, weil kein Sachschaden festzustellen gewesen sei. Aus demselben Grund sei es auch nicht erforderlich gewesen, die nächste Polizeidienststelle oder Gendarmerie zu verständigen.

Er verdiene als Schuldenberater beim Verein Schuldnerberatung Niederösterreich 17.000 S netto monatlich.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Folgender Sachverhalt ist wesentlich:

Der Rechtsmittelwerber lenkte am 14. Mai 1994 um 10.30 Uhr in S auf dem S den Kombi und beabsichtigte, vor dem Haus Nr.

in einen Schrägparkplatz einzuparken, zumal die Parklücke links neben dem dort abgestellten Kombi frei war. Beim Einparken fuhr er mit dem rechten vorderen Stoßstangeneck seines Kombi gegen den linken hinteren Kotflügel des Kombi.

Der Rechtsmittelwerber hat laut eigenen Angaben (Gendarmerieposten R vom 15. Mai 1994) den Anprall bemerkt, habe aber vom Lenkersitz aus keine Beschädigung am abgestellten PKW feststellen können und deshalb den Verkehrsunfall nicht gemeldet. Auch seine Gattin, die auf dem Beifahrersitz gesessen sei, habe keine Beschädigung an diesem PKW gesehen.

Der Vorfall wurde von den Zeugen R F, Ing. H S und H W beobachtet, die sich im Sichtbereich der Fahrzeuge befanden.

Diese drei Zeugen haben im erstinstanzlichen Verfahren übereinstimmend bestätigt, daß sie auf den Unfall durch das Anstoß-Schleif-Geräusch aufmerksam wurden, wobei auch feststellbar gewesen sei, daß sich der abgestellte PKW durch den Anstoß nach rechts geneigt habe. Der Lenker des einparkenden PKW, für den vermutlich die Parkfläche zu klein gewesen sei, sei, da er am abgestellten PKW angestanden sei, zurückgefahren und habe seine Fahrt Richtung E fortgesetzt.

Er sei weder aus seinem Fahrzeug gestiegen, noch habe er sonst den abgestellten PKW feststellbar auf eine eventuelle Beschädigung hin untersucht. Da die Zeugen bei näherer Besichtigung des abgestellten Fahrzeuges eine Beschädigung sahen, informierten sie einen zufällig vorbeikommenden Sicherheitswachebeamten.

Vom Verkehrsunfallkommando wurde festgestellt, daß der abgestellte PKW , zugelassen auf A H, im Bereich des linken hinteren Kotflügels in einer Höhe von 45 cm eingedellt war und sich dort auch ein Lackabrieb befand. Die Zulassungsbesitzerin wurde von der Polizei vom Schaden an ihrem PKW benachrichtigt und bestätigte den vom Verkehrsunfallkommando festgestellten Schaden. Bei der Unfallaufnahme wurde mit dem Zeugen R F eine Skizze der örtlichen Umgebung des Unfallortes angefertigt, aus der die genaue Anstoßsituation und die Position des Zeugen ersichtlich ist.

Der Rechtsmittelwerber hat weder bestritten, daß er zum angegebenen Zeitpunkt das genannte Fahrzeug gelenkt hat, noch daß er tatsächlich an diesem Anstoß ursächlich beteiligt war. Für den unabhängigen Verwaltungssenat besteht auf dieser Grundlage kein Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen der vor der Erstinstanz unter Hinweis auf ihre Wahrheitspflicht gemäß § 289 StGB einvernommenen Zeugen.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Zu Punkt 1. des Straferkenntnisses:

Gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient diese Anhalteverpflichtung nach § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 dazu, den in den Verkehrsunfall verwickelten Lenker in die Lage zu versetzen, sich zu vergewissern, ob und welche weiteren Verpflichtungen nach der StVO 1960, insbesondere nach § 4, ihn treffen bzw ob solche Verpflichtungen für ihn nicht bestehen. In diesem Licht umfaßt die Anhaltepflicht auch andere Verhaltensweisen, die es den Unfallbeteiligten möglich machen, sich die nötigen Informationen zu verschaffen. Dazu gehört etwa ein durch den Unfall zum Stillstand gekommenes Fahrzeug geringfügig zu verstellen, um die Aufprallstelle sehen zu können und das Fahrzeug zu diesem Zweck zu verlassen (vgl VwGH vom 11. November 1992, 92/02/0161 ua).

Im gegenständlichen Fall haben sowohl die angeführten Zeugen als auch der Rechtsmittelwerber bestätigt, daß dieser nach der Berührung der beiden Fahrzeuge im Zuge des Einparkmanövers kurz im Fahrzeug verharrte, dann aber sofort Richtung E weiterfuhr. Fest steht außerdem, daß der Rechtsmittelwerber sein Fahrzeug nicht verlassen hat; er hat vielmehr behauptet, man könne innerhalb einer Sekunde vom Lenkersitz aus feststellen, ob bei der Fahrzeugberührung ein Schaden entstanden sei oder nicht. Seiner Feststellung nach sei am geparkten PKW kein Schaden sichtbar gewesen.

Dazu ist von seiten des unabhängigen Verwaltungssenates auszuführen, daß ein kurzes verkehrsbedingtes Anhalten - im gegenständlichen Fall erfolgte die Berührung ja beim Einparkmanöver, das der Rechtsmittelwerber offenbar daraufhin abgebrochen hat, um anderswo einen Parkplatz zu suchen nicht als Anhalten im Sinn der Bestimmung des § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 zu qualifizieren ist. Der Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge erfolgte zwischen der Stoßstangenecke des Beschuldigtenfahrzeuges - einem Fahrzeugteil, der schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung wegen seiner Materialbeschaffenheit und seiner relativ elastischen Verbindung mit der Karosserie bei solchen Unfällen typischerweise selten Beschädigungen davonträgt - und dem linken hinteren Kotflügel des geparkten Fahrzeuges im Bereich des Radkastens einem Karosserieteil, bei dem eine Verformung wegen seiner Materialbeschaffenheit schon bei relativ geringer Kraft möglich ist. Geht man nun davon aus, daß bei einem Anstoß wie im gegenständlichen Fall üblicherweise nicht an der Kunststoffstoßstange des einen Fahrzeuges, wohl aber an den metallischen Teilen des anderen Fahrzeuges Beschädigungen eintreten, so konnte der Rechtsmittelwerber schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund der Anstoßsituation davon ausgehen, daß am geparkten PKW Beschädigungen vorhanden sein müssen. Nach Aussagen der Zeugen war der Anstoß nämlich so heftig, daß sich das geparkte Fahrzeug nach rechts neigte. Den Zeugen ist außerdem ein durch die Berührung des Blechs hervorgerufenes Schleifgeräusch aufgefallen. Aus diesen Gründen durfte sich nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates der Rechtsmittelwerber nicht auf einen bloßen Blick auf das geparkte Fahrzeug vom Lenkersitz aus beschränken, noch dazu, wenn man bedenkt, daß das von ihm gelenkte Fahrzeug, ein Volvo 945, relativ breit und daher die Entfernung zwischen Lenkersitz und rechter vorderer Stoßstangenecke relativ groß ist. Außerdem ist schon aufgrund der Form der Karosserie im Frontbereich die Einsichtsmöglichkeit auf die Anstoßstelle weitestgehend ausgeschlossen und deshalb ein kurzes Rückwärtsfahren unumgänglich. Abgesehen davon, daß dem Rechtsmittelwerber dabei die zweifellos vorhandene Beschädigung am geparkten PKW auffallen hätte müssen, kann dieses Rückwärtsfahren wohl nicht so weit verstanden werden, daß damit ein Wiedereinordnen in den fließenden Verkehr und eine Weiterfahrt gemeint sein kann.

Sowohl von den angeführten Zeugen als auch Meldungsleger war eine Beschädigung des Kombi einwandfrei feststellbar, sodaß davon auszugehen ist, daß bei Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt und Aufmerksamkeit, die von einem am Straßenverkehr teilnehmenden Kraftfahrzeuglenker zweifellos erwartet werden muß, der Schaden auch vom Rechtsmittelwerber feststellbar gewesen wäre. Er hat sich aber entweder in keiner Weise darum gekümmert, ob an fremdem Vermögen durch sein Verhalten Schaden eingetreten ist, oder er hat den entstandenen Schaden zwar bemerkt, sich aber sofort entschlossen, niemandem gegenüber als Verursacher in Erscheinung zu treten. Er konnte aber keinesfalls mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgehen, daß bei dem Anprall kein Schaden entstanden ist, ohne sich in geeigneter Weise - eventuell auch durch Aussteigen aus dem PKW und direkte Besichtigung der Kollisionsstelle - davon zu überzeugen. Mit der von ihm unbestritten gebliebenen umgehenden Fortsetzung der Fahrt hat er zweifellos den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten zweifellos als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Die Abänderung des Spruchs im Punkt 1. des Straferkenntnisses ergibt sich daraus, daß für die Anhalteverpflichtung irrelevant ist, ob bei einem Verkehrsunfall tatsächlich Sachschaden entstanden ist oder nicht, weil gerade dieser Umstand durch das Anhalten festgestellt werden soll. Der tatsächliche Eintritt eines Sachschadens ist daher nicht Tatbestandsmerkmal der Bestimmung des § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960.

Zu Punkt 2. des Straferkenntnisses:

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn diese Personen, oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Beim gegenständlichen Verkehrsunfall ist zweifellos Sachschaden entstanden, nämlich eine Eindellung des linken hinteren Kotflügels des Kombi , was sowohl von den oben angeführten Zeugen als auch vom Meldungsleger festgestellt wurde. Das Bestehen des Sachschadens ist unabhängig davon zu beurteilen, ob der Geschädigte zum Zweck der Wiedergutmachung an den Schädiger bzw dessen Versicherung herantritt oder aus irgendwelchen Gründen darauf verzichtet. Die Qualifikation eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden hängt nicht davon ab, wie hoch dieser Schaden ist und ob jemals über dessen Ersatz gesprochen wird. Die Verpflichtung des § 4 Abs.5 StVO 1960 hat nämlich gerade den Zweck, dem Geschädigten überhaupt zu ermöglichen, die Person des Schädigers festzustellen, um ihm damit überhaupt erst die Möglichkeit zu geben, klarzustellen, mit wem er sich hinsichtlich eventueller Schadenersatzforderungen in Verbindung zu setzen haben wird.

Da im gegenständlichen Fall ein geparktes Fahrzeug beschädigt wurde, bei dem eine Person, gegenüber der ein Identitätsnachweis erfolgen hätte können, nicht anwesend war, wäre der Rechtsmittelwerber verpflichtet gewesen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Sicherheitsdienststelle, dh das nächstgelegene Wachzimmer der Bundespolizeidirektion Steyr, vom Verkehrsunfall mit Sachschaden zu verständigen.

Der Begriff "ohne unnötigen Aufschub" ist im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes restriktiv zu sehen. Im gegenständlichen Fall ist seitens des Rechtsmittelwerbers überhaupt keine Meldung erfolgt, obwohl er sich auch mit der Geschädigten nicht in Verbindung gesetzt hat. Dem Argument des Rechtsmittelwerbers, es sei für ihn wie für seine Gattin kein Schaden feststellbar gewesen, blieb auch hier der Erfolg versagt, weil nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Tatbestand des § 4 Abs 5 StVO schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewußtsein kommen hätten müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (vgl Erk. v. 26. Mai 1993, 92/03/0125, ua). Im gegenständlichen Fall vertritt der unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, daß, wenn den unbeteiligten Zeugen der Schaden am PKW bei bloßem genauen Hinsehen aufgefallen ist, er bei Aufwendung der erforderlichen Aufmerksamkeit auch dem Rechtsmittelwerber auffallen hätte müssen. Seine Einwände in der Berufung vermochten ihn diesbezüglich nicht zu entlasten.

Der Rechtsmittelwerber hat somit zweifellos auch diesen ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und auch dieses Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, wobei der Spruch im Hinblick auf die nächstgelegene Sicherheitsdienststelle einzuschränken war.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.2 StVO 1960 reicht von 500 S bis 30.000 S Geldstrafe bzw von 24 Stunden bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, der Strafrahmen des § 99 Abs.3 leg.cit. reicht bis 10.000 S bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Der Rechtsmittelwerber weist, wie dem Verfahrensakt zu entnehmen ist, zwar keine einschlägigen Vormerkungen auf, ist jedoch auch nicht als verwaltungsstrafrechtlich unbescholten anzusehen, sodaß mildernd nichts zu berücksichtigen war. Über den Unrechtsgehalt der Übertretungen hinausgehende Erschwerungsgründe waren nicht zu finden.

Der Rechtsmittelwerber hat sein Nettomonatseinkommen nunmehr mit 17.000 S angegeben und seitens des unabhängigen Verwaltungssenates wird die Sorgepflicht für die Gattin angenommen.

Auf dieser Grundlage vermag der unabhängige Verwaltungssenat nicht zu finden, daß die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum überschritten hätte. Die verhängten Strafen liegen im untersten Bereich der jeweiligen Strafrahmen und sollen den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Beachtung der straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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