Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-102876/2/Fra/Ka

Linz, 01.06.1995

VwSen-102876/2/Fra/Ka Linz, am 1. Juni 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des T B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26.4.1995, VerkR96-3527-1993, betreffend Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt; der Berufungswerber hat keine Kostenbeiträge zum Strafverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen Übertretungen des KFG 1967 Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung.

Diese legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, entscheidet dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c VStG).

2. Der Berufungswerber bringt im wesentlichen vor, daß sich das angefochtene Straferkenntnis insofern widerspricht, als ihm vorgeworfen wird, am 12.3.1993 gegen 9.20 Uhr den in Rede stehenden PKW auf dem Güterweg Föching im Gemeindegebiet von Gaspoltshofen Richtung Gaspoltshofen gelenkt zu haben, während in der Begründung angeführt wird, daß das angeführte Fahrzeug zur Tatzeit stand (gemeint offenbar: abgestellt war). Er habe mit Sicherheit bei der Anzeigenaufnahme gegenüber den Gendarmeriebeamten keine Angaben gemacht. Im übrigen glaube er, daß die Sache verjährt sei.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Im gegenständlichen Fall liegen Umstände vor, welche die weitere Verfolgung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Übertretungen ausschließen. Im Schuldspruch wird als Tatzeit der 12.3.1993 gegen 9.20 Uhr angeführt. Dies ist jedoch laut Anzeige des GP Gaspoltshofen vom 12.3.1993, GZ.P-147/93/Kr, der Zeitpunkt, zu dem die Gendarmeriebeamten den Beschuldigten beim abgestellten Fahrzeug angetroffen hatten (siehe unter lit.b "Beweismittel" folgenden Satz: "Hiebei stand bei Str.km.1,700 Thomas Bammer mit dem angeführten Fahrzeug, da dieses einen Defekt hatte." Dieser Zeitpunkt kann somit nicht als Lenkzeitpunkt herangezogen werden. Doch selbst wenn man dies als zulässig erachten würde, ist die Tatortangabe mit "Güterweg Föching" zu wenig konkretisiert, weil davon auszugehen ist, daß dieser eine längere Strecke aufweist. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z1 VStG hingewiesen, wonach dem Erfordernis einer eindeutigen Angabe des Tatortes mit dem bloßen Hinweis auf einen bestimmten Straßenzug nicht entsprochen wird, wenn die in Rede stehenden Übertretungen nicht als fortgesetztes Delikt zu qualifizieren sind und daher die Möglichkeit besteht, daß in kurzer zeitlicher oder örtlicher Aufeinanderfolge immer wieder von neuem ein entsprechender Willensentschluß des Täters - in unmittelbarer Reihenfolge begangenen - zu mehreren gleichartigen Übertretungen führt. Dies ist gegenständlich der Fall. In einem solchen Fall bedarf es deshalb bei Straßenzügen, die durch Kreuzungen und Abschnitte unterteilt sind, zumindest der Bezeichnung des entsprechenden Abschnittes, auf dem sich die Übertretung ereignet hat, sofern nicht überhaupt durch Angabe einer Hausnummer des betreffenden Straßenzuges oder markanter Punkte desselben noch eine genauere Bezeichnung des Tatortes möglich ist.

Im gegenständlichen Fall wäre die Tatortbezeichnung mit "Str.km.1/700" präzise möglich gewesen, soferne erwiesen wäre, daß der Berufungswerber an dieser Tatörtlichkeit das Fahrzeug gelenkt hätte, was jedoch - wie oben dargestellt nicht der Fall war.

Eine den Anforderungen des § 44a Z1 VStG entsprechende Tatumschreibung hinsichtlich Ort und Zeit durch den O.ö.

Verwaltungssenat ist - soferne diese Elemente überhaupt noch bewiesen werden könnten - wegen Ablaufes der Verfolgungsverjährungsfrist nicht mehr zulässig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum