Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102884/13/Sch/<< Rd>> Linz, am 31. Oktober 1995 VwSen102884/13/Sch/<< Rd>>

Linz, 31.10.1995

VwSen 102884/13/Sch/<< Rd>> Linz, am 31. Oktober 1995
VwSen-102884/13/Sch/<< Rd>> Linz, am 31. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Mag. JH, vertreten durch RA vom 9. Mai 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 20.

April 1995, VerkR96-2488-7-1994Pi/Ri, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 25. Oktober 1995 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren wird mit 2.000 S (20 % der verhängten Geldstrafe) bestimmt.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit Straferkenntnis vom 20. April 1995, VerkR96-2488-7-1994-Pi/Ri, über Herrn Mag. JH, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 10.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen verhängt, weil er am 25. Oktober 1994 gegen 4.35 Uhr den PKW, VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen auf der Bundesstraße 129 im Stadtgebiet Eferding in Richtung Prambachkirchen und folgend bis zum Haus Wagrein Nr. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,48 mg/l Atemluftalkoholgehalt) gelenkt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.000 S sowie zum Ersatz der Kosten für das Alkomatmundstück in der Höhe von 10 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Unbestritten ist, daß beim Berufungswerber am 25. Oktober 1994 um 4.47 Uhr eine Atemluftalkoholkonzentration (AAK) von 0,48 mg/l festgestellt wurde. Auch hat der Berufungswerber das vorangegangene Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht in Abrede gestellt. Es wurde allerdings seitens des Berufungswerbers vorgebracht, daß der von der Erstbehörde als erwiesen angenommene Lenkzeitpunkt, nämlich gegen 4.35 Uhr, nicht den Tatsachen entsprechen könne. Der tatsächliche Lenkzeitpunkt läge vor dem von der Behörde angenommenen.

Dieser scheinbare Widerspruch ergibt sich daraus, daß der angenommene Lenkzeitpunkt (gegen 4.35 Uhr) zeitlich sehr nahe am ersten Blasversuch liegt (4.38 Uhr). Anläßlich der oa Berufungsverhandlung hat sich jedoch herausgestellt, daß zwischen dem Anhalteort und dem GP Eferding eine relativ geringfügige Wegstrecke liegt, die mit einem Fahrzeug in wenigen Minuten zurückgelegt werden kann, noch dazu in einer verkehrsarmen Zeit. Dazu kommt weiters, daß der Meldungsleger angegeben hat, als Übertretungszeitpunkt jenen angezeigt zu haben, an dem die Verkehrskontrolle durchgeführt wurde. Daß der Berufungswerber vorher, nämlich bis zu seiner Anhaltung, mehrere Minuten mit dem Fahrzeug unterwegs war, ist sicher richtig, vermag aber an der Beurteilung des Sachverhaltes nichts zu ändern. Auch kann eine im Minutenbereich gelegene Divergenz zwischen der vom Berufungswerber verwendeten Armbanduhr und der Zeitmessung des Alkomaten möglich gewesen sein. All diese Überlegungen sind jedoch letztlich ohne Belang, da es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die Konkretisierung einer Tat nur darauf ankommt, den Berufungswerber einerseits vor einer Doppelbestrafung zu bewahren und ihm andererseits die Möglichkeit zu geben, auf den Tatvorwurf bezogene konkrete Beweise anzubieten. Beide Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall gegeben, sodaß sich ein weiteres Eingehen auf diese Frage erübrigt.

Zur Trinkverantwortung des Berufungswerbers ist folgendes zu bemerken:

Gegenüber dem Meldungsleger hat der Berufungswerber angegeben, im Zeitraum von 21.00 Uhr des 24. Oktober 1994 bis 4.15 Uhr des nächsten Tages zwei Seidel Bier, einen Pfiff Bier und ein Whisky-Cola konsumiert zu haben (siehe Beilage zur Anzeige vom 25. Oktober 1994). In der Rechtfertigung des - rechtsfreundlich vertretenen - Berufungswerbers vom 30. Dezember 1994 wird vorgebracht, er habe unmittelbar vor Antritt der Fahrt, nämlich um 4.15 Uhr, ein Whisky-Cola getrunken, von dem anzunehmen sei, daß sich dessen Alkoholgehalt noch nicht im Blut befunden habe. In der Berufungsschrift vom 9. Mai 1995 gegen das eingangs erwähnte Straferkenntnis wurde erstmals das angeblich konsumierte Whisky-Cola als "doppeltes" bezeichnet.

Von der anläßlich der Berufungsverhandlung beigezogenen medizinischen Amtssachverständigen wurde die vom Berufungswerber gewählte Trinkverantwortung als nicht in Einklang mit dem Ergebnis der Alkomatmessung zu bringen bezeichnet. Die Trinkverantwortung des Berufungswerbers muß, so der Schluß der Berufungsbehörde, als unvollständig bezeichnet werden.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde (dennoch) von der medizinischen Amtssachverständigen eine Berechnung dahingehend angestellt, von der gemessenen objektiven Atemluftalkoholkonzentration nach Umrechnung auf den Blutalkoholgehalt (BAG) den Alkoholgehalt eines doppelten Whisky-Cola abzuziehen. Hiebei käme zwar ein unter Anwendung des "Zugunstenprinzipes" geringfügig unter 0,8 Promille BAG liegender Wert zustande, dem gegenüber wurde aber von der Sachverständigen ausgeführt, daß durch den (angeblichen) Sturztrunk die schädliche Alkoholwirkung, dh die psychophysische Beeinträchtigung, welche Fahruntüchtigkeit bewirkt, sofort eintritt. In dieser sogenannten Anflutungsphase sind die alkoholbedingten Beeinträchtigungen auch vor Erreichen der 0,8 Promille noch schwerwiegender als zum späteren Meßzeitpunkt.

Die Berufungsbehörde vertritt im Hinblick auf die Trinkverantwortung des Berufungswerbers die Ansicht, daß die Glaubwürdigkeit eines Beschuldigten (bzw. Zeugen) nicht nach Belieben aufgeteilt und beurteilt werden kann. Stimmt ein wesentlicher Teil einer Trinkverantwortung objektiv nicht, so ist die Glaubwürdigkeit eines Beschuldigten schwer erschüttert. Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber die Menge der konsumierten alkoholischen Getränke unvollständig angegeben. Es kann nicht so sein, daß Angaben, die objektiv nicht stimmen können, einfach bei der Beurteilung "auszuscheiden" sind und zum nächsten Punkt überzugehen ist.

Stimmt ein wesentlicher Teil der Trinkverantwortung, nämlich die Menge der konsumierten alkoholischen Getränke nicht, so ist es nicht unschlüssig, auch die zeitliche Abfolge des Getränkekonsums für unglaubwürdig zu halten, selbst wenn diese nicht direkt widerlegt werden kann. Der Berufungswerber hat zwar in der Berufungsschrift seine (mengenmäßige) Trinkverantwortung als mit der gemessenen AAK "offenbar nicht zusammenstimmend" bezeichnet, jedoch keine glaubwürdigere Variante angeboten. Die Berufungsbehörde ist daher zu der Ansicht gelangt, daß die Trinkverantwortung des Berufungswerbers nicht glaubwürdig ist, woran der Umstand nichts zu ändern vermag, daß quasi als Erkundungsbeweis im Rahmen der Berufungsverhandlung auch noch die Variante mit dem Sturztrunk einer Begutachtung durch die medizinische Amtssachverständige zugeführt wurde.

Angesichts des im Minutenbereich gelegen gewesenen Zeitraumes zwischen Lenken eines Fahrzeuges und Alkomatuntersuchung erübrigte sich eine Rückrechnung auf den Lenkzeitpunkt, da diese nur eine marginale Änderung (wohl nach oben) der gemessenen AAK ergeben hätte können.

Ausgehend von diesen Erwägungen waren die Beweisanträge des Berufungswerbers auf Einvernahme des weiteren Gendarmeriebeamten, der bei der Amtshandlung anwesend war, hinsichtlich des behaupteten Sturztrunkes und auf Einholung eines Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen zu dem Beweisthema, daß sich der Berufungswerber bei einem Blutalkoholgehalt von 0,79 Promille noch nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinde, abzuweisen. Zu letzterem Beweisantrag ist noch ergänzend zu bemerken, daß nicht die geringsten Hinweise dahingehend zutagegetreten sind, daß gerade beim Berufungswerber das von der medizinischen Amtssachverständigen in ihrem Gutachten näher umschriebene Anflutungsphänomen nicht auftrete.

Zur Strafzumessung ist folgendes auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Solche Lenker stellen daher häufig nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.

Von jeder Person, insbesonders aber vom Inhaber einer Lenkerberechtigung, muß erwartet werden, daß sie in der Lage ist, konsumierte alkoholische Getränke hinsichtlich ihres Alkoholgehaltes zu bewerten. In der Ausbildung im Rahmen einer Fahrschule werden die Bewerber um eine Lenkerberechtigung entsprechend informiert, welchen Blutalkoholgehalt in etwa welche Menge bestimmter alkoholischer Getränke bewirkt und welche Menge in einer bestimmten Zeiteinheit wieder abgebaut wird. Es kann daher nicht angenommen werden, daß dem Berufungswerber dies nicht bekannt war. Daraus resultiert, daß zumindest vom Vorliegen grober Fahrlässigkeit als Schuldform auszugehen ist.

Erschwerungs- und Milderungsgründe lagen nicht vor. Selbst wenn man von dem vom Berufungswerber angegebenen und für einen Architekten ungewöhnlich niedrigen Einkommen von monatlich 10.000 S ausgeht, ist ihm die Bezahlung der verhängten Geldstrafe, allenfalls im Ratenwege, zuzumuten.

Die Vorschreibung des Kostenersatzes für das Alkomatmundstück ist im § 5a Abs.2 StVO 1960 begründet.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n



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