Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102886/5/Bi/Fb

Linz, 07.07.1995

VwSen-102886/5/Bi/Fb Linz, am 7. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des E S in W vom 10. Mai 1995 gegen Punkt 2) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. April 1995, VerkR96-27961-1994/Hä, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten unter anderem wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.1 iVm 99 ABs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag verhängt, sowie einen anteiligen Verfahrenskostenersatz von 50 S vorgeschrieben.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da im Punkt 2) keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Aus dem Verfahrensakt geht hervor, daß die erstinstanzliche Entscheidung dem Rechtsmittelwerber am 24. April 1995 zugestellt und von ihm eigenhändig übernommen wurde. Die als "Einspruch gegen die Strafhöhe" bezeichnete Berufung wurde laut Poststempel am 10. Mai 1995 zur Post gegeben.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen, wobei die Frist für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloßer mündlicher Verkündung mit dieser, beginnt.

Im gegenständlichen Fall endete daher die Rechtsmittelfrist am 8. Mai 1995.

Dem Rechtsmittelwerber wurde die offensichtliche Verspätung des Rechtsmittels seitens des unabhängigen Verwaltungssenates zur Kenntnis gebracht, worauf dieser mit Schreiben vom 14. Juni 1995 mitteilte, er habe telefonisch seine Bitte um Herabsetzung der Strafhöhe bekanntgegeben und den schriftlichen Antrag verspätet geschickt. Da er ohne feste Einkünfte sei, nur von diversen Gelegenheitsarbeiten und Zuschüssen seiner Mutter lebe und ständig unterwegs sei, wolle er sich für sein verspätetes Schreiben entschuldigen.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat besteht kein Zweifel, daß das Rechtsmittel verspätet eingebracht wurde, wobei sich auch keinerlei Anhaltspunkt dafür ergibt, daß der Rechtsmittelwerber dafür nicht verantwortlich sein könnte. Das angefochtene Straferkenntnis ist daher auch hinsichtlich der Strafhöhe in Rechtskraft erwachsen, sodaß dem Rechtsmittelwerber nur mehr die Möglichkeit offen steht, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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