Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102888/9/Fra/Ka

Linz, 03.07.1995

VwSen-102888/9/Fra/Ka Linz, am 3. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des C vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. G und Dr. H P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13.4.1995, VerkR-96/16735/1993/Mr, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt; der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 6.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) verhängt, weil er am 16.7.1993 um 4.18 Uhr den PKW im Gemeindegebiet von Ansfelden auf der Westautobahn A1 bei Strkm.168,525 in Richtung Salzburg, im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 168 km/h gelenkt und somit die in diesem Bereich erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 68 km/h überschritten hat.

Ferner wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 51e Abs.2 VStG nicht anzuberaumen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet, am Tatort zur Tatzeit den in Rede stehenden PKW gelenkt zu haben und wirft der belangten Behörde vor, daß sie sich mit der Frage der Lenkereigenschaft überhaupt nicht beschäftigt. Er habe keinen Anlaß gehabt, auf die Frage einzugehen, wie schnell mit dem gegenständlichen PKW gefahren wurde, weil er nicht der Lenker war. Der PKW sei von seiner Gattin gelenkt worden. Er vertrete die Auffassung, daß es Aufgabe der Behörde sei, genau zu erheben, wer tatsächlich das Fahrzeug gelenkt habe.

Der O.ö. Verwaltungssenat stellt nach Einsichtnahme in den Akt fest, daß kein Beweis dafür vorliegt, daß der Beschuldigte das gegenständliche Fahrzeug am Tatort zur Tatzeit gelenkt hat. Dem O.ö. Verwaltungssenat ist es nicht erfindlich, weshalb die belangte Behörde im gegenständlichen Fall keine Lenkererhebung im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 durchgeführt hat. Der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ist hinsichtlich dieses Unterlassens keine Begründung zu entnehmen. Die Erstbehörde sah sich jedoch auch nicht veranlaßt, eine Gegenschrift zu erstatten.

Der Mitteilung des Beschuldigten im Berufungsverfahren, seine Gattin habe den PKW gelenkt, kann nicht entgegengetreten werden. Eine verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung der Gattin des Beschuldigten ist jedoch wegen Verfolgungsverjährung nicht mehr zulässig. Aufgrund eines entsprechenden Beweisantrages des Berufungswerbers hat der O.ö. Verwaltungssenat auch Einsicht in den Akt des Bezirksgerichtes St. Pölten, Zl., genommen. Aus diesem geht hervor, daß dem Berufungswerber am 13.4.1991 bei einem Verkehrsunfall der linke Unterarm abgetrennt, das linke Bein im Bereich Oberschenkel, Knie und Unterschenkel zertrümmert wurde, sodaß es ihm in der Folge abgenommen werden mußte.

Zudem erlitt er bei diesem Unfall weitere schwere Verletzungen.

Aufgrund der oben angeführten Fakten sowie der geschilderten Beweislage kann nicht als erwiesen angenommen werden, daß der Beschuldigte zur Tatzeit der Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges war, weshalb spruchgemäß entschieden wurde.

4. Bei diesem Ergebnis entfällt für den Berufungswerber aufgrund der im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmung die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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