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VwSen-102890/7/Gu/Km

Linz, 29.06.1995

VwSen-102890/7/Gu/Km Linz, am 29. Juni 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des G. F. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 20.4.1995, Zl. VerkR96/20014/1993/Ga, wegen Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz, nach der am 27. Juni 1995 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 800 S binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung an den O.ö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 18.12.1993 um 11.20 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen ... auf der B142 bei Strkm. 3,340 im Ortszentrum von Mauerkirchen in Fahrtrichtung Uttendorf gelenkt zu haben, obwohl er nicht im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung war, zumal ihm diese mit Bescheid der BH Braunau vom 4.5.1993, VerkR-0302-181/1993 bis zum 7.11.1994 entzogen worden war.

Wegen Verletzung des § 64 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 wurde ihm in Anwendung des § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) und ein Verfahrenskostenbeitrag von 400 S auferlegt.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß er den PKW zur Tatzeit nicht gelenkt hat.

Falls die Behörde Beweise oder Zeugen habe, ersucht er um Verständigung, dann wolle er eine Verhandlung und wolle den Rechtsschutz einschalten.

Im Ergebnis begehrt er wegen der Sache nicht bestraft zu werden. Aufgrund der Berufung wurde am 27. Juni 1995 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der allerdings weder der Beschuldigte selbst noch ein Vertreter von ihm und auch kein Vertreter der ersten Instanz erschien.

Im Rahmen der Verhandlung wurde der Zeuge Bez.Insp. J. D.

vernommen, die Niederschrift mit dem Beschuldigten, aufgenommen von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am 18.1.1994, sowie die Niederschrift, aufgenommen mit dem Zeugen A. O. am 13.2.1995, verlesen und das Schreiben des Beschuldigten, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am 18.4.1993, zur Verlesung gebracht und das Verzeichnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau betreffend die Vormerkungen über Verwaltungsstrafen zur Erörterung gestellt.

Aufgrund dieser Beweismittel steht fest, daß der Beschuldigte am 18. Dezember 1993 keine Lenkerberechtigung der Gruppe B besessen hat und dessen ungeachtet um 11.20 Uhr dieses Tages den PKW ... auf der B142 bei Strkm. 3,340 im Ortszentrum von Mauerkirchen in Fahrtrichtung Uttendorf gelenkt hat und hiebei von dem in Zivilkleidung befindlichen und nicht im Dienst stehenden Bez.Insp. J. D. gesehen wurde, wie er die im Spruch des Straferkenntnisses beschriebene Fahrtroute fuhr. Das Fahrzeug bewegte sich mit einer Geschwindigkeit von ca. 30-40 km/h auf den Zeugen zu. Bei der Begegnung herrschte ein Abstand von nur 5-6 m und der Zeuge kannte den Beschuldigten von früheren Amtshandlungen.

Damit steht auch die Lenkereigenschaft als einwandfrei erwiesen fest.

Im Verfahren hatte sich der Beschuldigte zunächst dahingehend verantwortet, daß er im Fahrzeug nur Beifahrer gewesen sei und der PKW von A. O. gelenkt worden sei.

Um den Zeugen O. zeugenschaftlich vernehmen zu können, bedurfte es zahlreicher Anstrengungen der Bezirkshauptmannschaft Braunau und versuchte O. dieser Vernehmung wiederholt zu entgehen. Letztendlich dann doch vernommen, gab er an, daß er den PKW zwar des öfteren gelenkt habe, er sich aber nicht erinnern könne, ob er am 18.12.1993 den in Rede stehenden PKW zum Tatzeitpunkt gelenkt hat.

Anschließend langte bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am 18. April 1995 ein Schreiben des Beschuldigten ein, in dem er bekanntgab, daß er "auch bei diesem Delikt gefahren sei" er ersucht um eine Ratenzahlung, wie bei der Abstattung der letzten Strafe vereinbart.

Nach Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses erhob er dessen ungeachtet Berufung und leugnete wie erwähnt seine Lenkereigenschaft.

Durch die nicht sachdienliche Aussage des Zeugen O. vor der ersten Instanz einerseits, durch die schwankend und somit unglaubwürdige Verantwortung des Beschuldigten andererseits, erscheint der Beschuldigte nicht entlastet. Hingegen ist durch die eindeutige nachvollziehbare und auch aufgrund der Zusammenschau glaubwürdige Aussage des meldungslegenden Zeugen Bez.Insp. D. die Lenkereigenschaft des Beschuldigten zur Tatzeit einwandfrei erwiesen.

Aus diesem Grunde war der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu bestätigen.

Bezüglich der Strafhöhe ist folgendes zu bemerken:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen für das in Rede stehende Delikt ist in § 134 KFG 1967 geregelt und beträgt in Geld bis zu 30.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit an Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat das niedere Einkommen des Rechtsmittelwerbers von monatlich lediglich 10.000 S in Anschlag gebracht und gewürdigt, daß der Rechtsmittelwerber kein Vermögen besitzt und keine Sorgepflichten hat. Dies hat zutreffend bewirkt, daß anhand des Unrechtsgehaltes der Tat und der Uneinsichtigkeit des Beschuldigten die Ersatzfreiheitsstrafe maßgerecht bemessen wurde, die Geldstrafe im Verhältnis dazu jedoch geringer angesetzt wurde. Nachdem durch das neuerliche Leugnen der Tat der Milderungsgrund des Geständnisses wegfiel und somit kein Milderungsgrund mehr vorlag aber auch kein besonderer Erschwerungsgrund ersichtlich war, zumal die wegen einschlägigen Delikten verhängten Strafen zum Zeitpunkt der Tat noch nicht rechtskräftig waren, geben allerdings ein unbelehrbares Täterbild zum Ausdruck.

Angesichts der gebotenen Spezialprävention war daher unter Berücksichtigung aller übrigen Umstände die verhängte Geldund Ersatzfreiheitsstrafe keinesfalls unangemessen und war daher das angefochtene Straferkenntnis auch diesbezüglich zu bestätigen.

Die erfolglose Berufung brachte es auf der Kostenseite mit sich, daß der Beschuldigte kraft Gesetz gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG einen an der Geldstrafe ausgerichteten 20%igen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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