Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102892/14/Bi/Km

Linz, 25.04.1996

VwSen-102892/14/Bi/Km Linz, am 25. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn J S, A, F, D, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. N N, R, G, vom 26. April 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 5. April 1995, VerkR-12599-1993-Wi, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 18. April 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches in beiden Punkten mit der Maßgabe keine Folge gegeben, daß die Übertretungen um 16.45 Uhr des 16. August 1993 stattfanden.

Der Berufung wird hinsichtlich der Strafhöhe in beiden Punkten keine Folge gegeben und das Straferkenntnis dahingehend bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz in Punkt 1. 1.200 S und in Punkt 2. 120 S, ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a Z1 und 19 VStG, §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 idF BGBl.Nr. 522/1993, §§ 82 Abs.4 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 idF BGBl.Nr. 456/1993.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1. §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3a StVO 1960 und 2. §§ 82 Abs.4 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1. 6.000 S und 2. 600 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1. 180 und 2.

18 Stunden verhängt, weil er am 16. August 1993 um 16.15 Uhr im Gemeindegebiet von P, Bezirk G, Oberösterreich, auf der I A auf Höhe des Strkm in Fahrtrichtung R als Lenker des Pkw der Marke Renault, Type Alpine, mit dem behördlichen Kennzeichen , 1. die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h wesentlich (um 67 km/h) überschritten habe. Ferner sei auf der oben angeführten Fahrt 2. am Pkw das Unterscheidungszeichen seines Heimatlandes nicht angebracht gewesen, obwohl dies Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen hinten führen müssen.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 660 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 18. April 1996 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigtenvertreters Rechtsanwalt Dr. N, des Behördenvertreters Herrn S, des Zeugen Gr.Insp. F und des technischen Amtssachverständigen Ing. M durchgeführt.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, das Strafverfahren habe keinen Hinweis dafür ergeben, daß das Lasergeschwindigkeitsmeßgerät vorschriftsmäßig verwendet worden wäre. Er habe ausdrücklich die Einvernahme des Meldungslegers zur Frage einer Fehlmessung durch Nichtentsprechen der Verwendungsbestimmungen beantragt, die aber keine konkreten Ergebnisse gebracht habe, weshalb er davon ausgehe, daß die Bedienung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei.

Es sei weiters kein Beweis für die Zulassungsbestätigung des Meßgerätes vorgelegt worden. Da der Zeuge F anläßlich seiner Einvernahme vom 11. August 1994 nichts von einem ordnungsgemäßen Meßprotokoll erwähnt habe, bestreite er die Richtigkeit des nunmehr im Akt liegenden Meßprotokolles ausdrücklich. Auch wenn der Zeuge auf seine eigene Erfahrung verweist, wonach es möglich sei, diese Autobahnstrecke mit einer höheren Geschwindigkeit als 204 km/h zu durchfahren, sei dies kein Beweis, daß dies auch mit dem Beschuldigtenfahrzeug möglich sei. Das sei aufgrund der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit schon auszuschließen.

Eine Fehlmessung sei schon deshalb vorgelegen, weil die Meßdistanz außerhalb des zulässigen Meßbereiches gelegen sei.

Im Hinblick auf die unterbliebenen Justierungsmaßnahmen sei auch kein entsprechender Sicherheitsabzug (Meßfehlertoleranz) erfolgt. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens sei weder der beantragte Lokalaugenschein durchgeführt, noch das beantragte technische Sachverständigengutachten eingeholt, noch die Zulassungsbestätigung beigebracht worden. Da auf dem Display eines Lasergeschwindigkeitsmeßgerätes lediglich eine Zahl aufscheine, aus der nicht entnommen werden könne, worauf sie sich bezieht, sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet, daß diese Messung einem konkreten Fahrzeug zugeordnet werden könne.

Unter Berücksichtigung der Unbescholtenheit und eines gesetzeskonformen Meßfehlertoleranzabzuges sei die Geldstrafe unter Berücksichtigung der Höchststrafe von 10.000 S bei weitem überhöht, wobei vor allem Milderungsgründe und keine Erschwerungsgründe vorlägen.

Hinsichtlich des Tatvorwurfes des Nichtführens des Unterscheidungskennzeichens verweise er darauf, daß keine Verletzung des Schutzzweckes der Norm vorgelegen habe.

Er beantrage daher die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung, sodann Einstellung des Verfahrens, in eventu die Herabsetzung der Geldstrafe auf ein gesetzeskonformes Maß.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der rechtsfreundliche Vertreter gehört, der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen und ein technisches Sachverständigengutachten erstellt wurde.

Folgender Sachverhalt ist wesentlich:

Der Rechtsmittelwerber lenkte am 16. August 1993 um 16.45 Uhr den PKW , einen weißen Renault Alpine, auf der I aus Richtung W kommend in Richtung R und wurde bei km im Gemeindegebiet von P vom Meldungsleger mittels Lasergeschwindigkeitsmeßgerät LTI 20.20 TS/KM, Nr. 4374, gemessen.

Standort des Meldungslegers war die Parkplatzausfahrt G bei km ; die gemessene Geschwindigkeit betrug 204 km/h und die Meßentfernung 442 m.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Meldungsleger ausgeführt, er habe zu dieser Zeit mit einem Kollegen Dienst versehen, der aber gerade ein Organmandat ausgestellt habe.

Er habe während dieser Zeit das im Fahrzeug liegende Lasermeßgerät genommen, die in der Bedienungsanleitung vorgesehenen und im Meßprotokoll dokumentierten Justierungsmaßnahmen (Gerätefunktionskontrolle, Zielerfassungskontrolle und Null-km/h-Messung) vorgenommen und Geschwindigkeitsmessungen der herannahenden Fahrzeuge durchgeführt.

Dabei sei ihm der weiße Renault Alpine des Beschuldigten beim Herannahen an seinen Standort - die Sicht auf den ankommenden Verkehr beträgt dort etwas mehr als 500 m aufgefallen und er habe ihn im unteren Bereich des Fahrzeuges anvisiert und gemessen. Der Zeuge konnte sich aber nicht mehr festlegen, ob er die Messung von außerhalb des Fahrzeuges oder vom Lenkersitz aus durchgeführt habe. Er hat ausgeführt, er habe sofort das Gerät in das Auto gelegt und den Lenker mit entsprechenden Handzeichen angehalten. Dieser habe insofern darauf reagiert, als er ca. 150 m nach seinem Standort zum Stehen gekommen sei. Dabei sei niemand gefährdet worden und das Fahrzeug, das der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Messung gerade überholt habe, habe sich weit hinter ihm befunden. Er habe den Renault Alpine nur kurz aus den Augen gelassen, als er das Lasergerät ins Fahrzeug gelegt habe, und er sei 100%ig sicher, daß er den Renault Alpine gemessen und auch dasselbe Fahrzeug angehalten habe.

Die Geschwindigkeit im Herannahen habe er als überhöht eingeschätzt und das Meßergebnis habe durchaus seinen "Erwartungen" entsprochen. Am Gerät selbst habe nichts auf eine Fehlfunktion hingedeutet. Der Zeuge hat auf die bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegten Unterlagen, nämlich den Eichschein und das Meßprotokoll, verwiesen und weiters ausgeführt, daß der Autobahnbereich dort übersichtlich ist und nur eine ganz leichte Krümmung aufweist. Die gemessene Geschwindigkeit sei dort ohne weiteres möglich, weil er in diesem Bereich schon schnellere Lenker gemessen habe. Bei der Annäherung habe er noch nicht erkannt, daß es sich um ein deutsches Fahrzeug gehandelt habe, das habe er erst bemerkt, als der Lenker an ihm vorbeigefahren sei.

Die Amtshandlung mit dem Lenker sei so verlaufen, daß er diesem die überhöhte Geschwindigkeit vorgeworfen und ihm auch die Anzeige auf dem Display gezeigt habe. Der Lenker habe die vorgeworfene Geschwindigkeit gar nicht bestritten, sondern im Gegenteil ausgeführt, er habe sein Fahrzeug testen wollen.

Bei der Fahrzeugkontrolle sei dem Meldungsleger dann auch noch aufgefallen, daß das Unterscheidungszeichen nicht hinten am Pkw angebracht gewesen sei. Die Fahrzeugpapiere des Lenkers seien mit dem im Gendarmeriefahrzeug befindlichen Kopierer kopiert worden.

Der technische Amtssachverständige hat zur Frage der Zulässigkeit der Lasermessung und ihrer Heranziehbarkeit als Grundlage für den Tatvorwurf gutachtlich ausgeführt, daß der Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser der Type LTI 20.20 TS/KM mit der Fertigungsnummer 4374 zum Zeitpunkt der Messung vorschriftsmäßig geeicht und vom Bundesamt für Eich- und Ver messungswesen zugelassen war.

Zur Frage der Zulässigkeit der Meßentfernung von dem gegenständlichen Fall 442 m hat der Sachverständige festgestellt, daß in der Gerätezulassung aus dem Jahr 1992 - seit dieser Zeit waren diese Gerätetypen in Österreich in Verwendung; mittlerweile wurden sie hinsichtlich der Software umgerüstet und sind diese Geräte als Version TS/KM-E in Verwendung keine speziellen Vorgaben oder Einschränkungen enthalten sind, sondern es wird auf die Bestimmungen des Herstellers in der Bedienungsanleitung verwiesen. Der Hersteller hat in der Bedienungsanleitung eine Reichweite von 30 bis 600 m angegeben.

In der vom Landesgendarmeriekommando für OÖ. zur Verfügung gestellten Kopie der Bedienungsanleitung sind die in der Ruprik "technische Daten" enthaltenen Angaben über die Meßweite handschriftlich auf "9 bis 400 m" ausgebessert. Aus diesem Grund erging seitens des unabhängigen Verwaltungssenates die Anfrage an das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nach den maximalen Einsatzreichweiten für das gegenständliche Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät. Die Frage wurde dahingehend beantwortet, daß in der Gerätezulassung kein Entfernungsbereich festgelegt ist, sondern auf die Bedienungsanleitung und die Reichweitenangaben des Herstellers "30 bis 600 m" verwiesen wurde. Mittlerweile wurde bei neuen Geräten die maximale Meßentfernung auf 500 m festgelegt.

Der Sachverständige hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Funktionsweise des Lasermeßgerätes erläutert und ausgeführt, daß bei einem zu schwach reflektierten Laserstrahl ein solcher könnte auch bei zu großer Meßentfernung entstehen - am Display kein Meßergebnis, sondern lediglich der Hinweis "error" abzulesen ist. Er hat dezidiert ausgeführt, daß - entgegen einer Mitteilung eines anderen Amtssachverständigen - eine Eichung für einen maximalen Einsatzbereich von 400 m für dieses Gerät nie bestanden habe.

Der vom Rechtsmittelwerber gelenkte Pkw Renault Alpine A310 weise laut Zulassung eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 225 km/h auf, wobei im dortigen Bereich die Autobahn einen äußerst flachen Linksbogenverlauf bei gleichzeitiger geringfügiger Fahrbahnlängssteigung von maximal 1 % nimmt. Der technische Sachverständige hat deshalb die gemessene Geschwindigkeit von 204 km/h bzw. nach Abzug der Toleranzwerte von 3 % von 197 km/h für mit dem Beschuldigtenfahrzeug durchaus erreichbar erachtet.

Er hat weiters darauf verwiesen, daß die in verschiedenen Publikationen in deutschen Autozeitschriften dargestellten Fehlfunktionen verschiedener Lasermeßgeräte durch Gegendarstellungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Braunschweig und Berlin und des ADAC in Deutschland und durch eine Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen in Österreich dezidiert widerlegt wurden.

Diese Gegendarstellungen wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführlich erläutert. Es wurde auch dargelegt, aus welchen Gründen im gegenständlichen Fall von einer derartigen Fehlmessung nicht auszugehen war.

Auf der Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens - die Durchführung eines Ortsaugenscheines wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht mehr ausdrücklich beantragt und daher darauf verzichtet - kommt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß die Angaben des Meldungslegers schlüssig und aufgrund der vorliegenden Unterlagen nachvollziehbar und daher glaubwürdig sind. Anhaltspunkte für eine Verwechslung oder die unrichtige Zuordnung des Meßwertes zum Beschuldigtenfahrzeug liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Die der Anzeige zugrundegelegte Geschwindigkeit kann mit dem vom Rechtsmittelwerber gelenkten Fahrzeug einwandfrei auf dem in Rede stehenden Autobahnabschnitt gefahren werden. Der Rechtsmittelwerber hat dem Meldungsleger gegenüber die Geschwindigkeitsüberschreitung bei der Anhaltung auch nicht bestritten, sondern im Gegenteil ausgeführt, er habe sein Fahrzeug testen wollen.

Die Ausführungen des technischen Amtssachverständigen lassen nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates den Schluß zu, daß die Meßentfernung von 442 m durchaus zulässig war - Zweifel hätten aufgrund der nunmehrigen Änderungen in der Zulassung der Laserverkehrsgeschwindigkeitsmeßgeräte der Bauart LTI 20.20 TS/KM lediglich bei einer Meßentfernung zwischen 500 m und 600 m bestanden - und auch aus technischer Sicht ergab sich kein Hinweis auf eine Funktionsuntüchtigkeit des Gerätes oder eine Fehlbedienung durch den für den Umgang mit solchen Geräten geschulten Meldungsleger.

Dieser hat außerdem die in den Verwendungsbestimmungen vorgesehenen Toleranzabzüge vorgenommen.

Das Fehlen des Unterscheidungszeichens wurde nicht bestritten; die Einwendungen betrafen im wesentlichen die Vorwerfbarkeit.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zu Punkt 1.:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges auf österreichischen Autobahnen grundsätzlich nicht schneller als 130 km/h fahren.

Auf der Grundlage des Beweisverfahrens steht für den unabhängigen Verwaltungssenat zweifelsfrei fest, daß die in Rede stehende Lasermessung ordnungsgemäß durchgeführt wurde. So wurde ein geeichtes Lasermeßgerät - laut Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen wurde das Gerät mit der Nummer 4374 am 24. Juni 1992 geeicht und die Nacheichfrist lief am 31. Dezember 1995 ab - verwendet, die Messung ist im vom Meldungsleger ordnungsgemäß ausgefüllten Meßprotokoll dokumentiert und die Verwendungsbestimmungen wurden zweifellos eingehalten.

Von der gemessenen Geschwindigkeit von 204 km/h wurde gemäß den Verwendungsbestimmungen ein Toleranzwert von 3 % über 100 km/h abgezogen und eine tatsächliche Geschwindigkeit von 197 km/h der Anzeige und dem Tatvorwurf zugrundegelegt.

Die Lasermessung war auch in technischer Hinsicht, wie vom technischen Amtssachverständigen bestätigt, einwandfrei.

Das verwendete Lasergeschwindigkeitsmeßgerät ist entgegen den Behauptungen des Rechtsmittelwerbers auch in Deutschland zugelassen, wie von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Braunschweig und Berlin bestätigt wurde.

Auf dieser Grundlage gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand, nämlich eine Überschreitung der in Österreich zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 67 km/h, erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Die Spruchabänderung hinsichtlich der Uhrzeit ergibt sich bereits aus der Anzeige, wobei dem Rechtsmittelwerber die Uhrzeit 16.45 Uhr bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23. September 1993 konkret vorgeworfen wurde.

Diesbezüglich ist keine Verjährung eingetreten.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 10.000 S Geldstrafe bzw im Nichteinbringungsfall bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Seitens der Erstinstanz wurde zutreffend mildernd berücksichtigt, daß der Rechtsmittelwerber in Österreich verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. Der Strafbemessung wurde ein Monatsnettoeinkommen von 2.550 DM, umgerechnet ca.

17.000 S - der Einschätzung der Erstinstanz hat der Rechtsmittelwerber nicht widersprochen und seine finanziellen Verhältnisse auch nicht mitgeteilt - zugrundegelegt und angenommen, daß der Rechtsmittelwerber weder Vermögen noch Sorgepflichten hat.

Die Erstinstanz ist weiters davon ausgegangen, daß erschwerende Umstände nicht anzunehmen waren und die Einsichtigkeit strafmildernd zu berücksichtigen sei. Dazu ist aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates auszuführen, daß eine nicht als geringfügig anzusehende Geschwindigkeitsüberschreitung von 67 km/h (!) iVm der Äußerung des Beschuldigten bei der Anhaltung, er habe sein Fahrzeug testen wollen, darauf schließen läßt, daß der Rechtsmittelwerber vorsätzlich gehandelt hat, wobei das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung als erschwerend zu berücksichtigen ist.

Der Rechtsmittelwerber hat zwar dem Meldungsleger gegenüber aus welchen Gründen immer Einsicht gezeigt, jedoch im Verfahren die Übertretung bestritten. Vom Milderungsgrund des Geständnisses oder der Einsicht war daher nicht auszugehen.

Die vom Beschuldigtenvertreter beantragte außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG ist im gegenständlichen Fall mangels Vorliegen einer Mindeststrafe, die um die Hälfte unterschritten werden könnte, nicht möglich. Die behaupteten Milderungsgründe der zum Übertretungszeitpunkt herrschenden außerordentlich guten Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse, das nur mäßige Verkehrsaufkommen, das Ausbleiben einer konkreten Gefährdung Dritter und die Unbedachtheit sowie die nur ganz kurze Einhaltung der höheren Geschwindigkeit liegen nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates nicht vor oder sind unbeachtlich.

Grundsätzlich ist auszuführen, daß die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h nur bei besten Bedingungen gefahren werden darf und auch bei mäßigem oder auch gar keinem Verkehrsaufkommen (außer dem Beschuldigten) gilt. Die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers gegenüber dem Meldungsleger, er habe sein Fahrzeug testen wollen, läßt nicht den Schluß zu, daß er unbedacht auf einer kurzen Strecke eine höhere Geschwindigkeit eingehalten haben könnte. Auch die übrigen Milderungsgründe des § 34 StGB liegen nicht vor. Abgesehen davon, daß das Fahrzeug seit 1991 auf den Rechtsmittelwerber zugelassen ist und er schon deshalb wohl keinen Grund hatte, es am 16. August 1993 auf einer österreichischen Autobahn zu testen, vertritt der unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, daß die von der Erstinstanz verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG vor allem dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entspricht und auch den finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers angemessen ist. Eine Überschreitung des der Erstinstanz bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraumes vermag der unabhängige Verwaltungssent nicht zu erkennen.

Die verhängte Strafe liegt noch im mittleren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Beachtung der Geschwindigkeitsbestimmungen auf österreichischen Straßen anhalten.

Zu Punkt 2.:

Gemäß § 82 Abs.4 KFG 1967 müssen Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen hinten das heimatliche Kennzeichen und das Unterscheidungszeichen des Heimatstaates führen.

Zweck dieser Bestimmung ist die Erleichterung der Lenkerausforschung. Den Durchführungsbestimmungen ist zu entnehmen, daß dabei besonderes Augenmerk auf Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen zu richten sein wird, von denen in Österreich nicht hinlänglich bekannt ist, aus welchem Staat sie stammen, sowie auf Fahrzeuge aus solchen Ländern, deren Kennzeichensysteme hinsichtlich Form und Aufmachung der Kennzeichentafeln einander ähnlich sind.

Daß der Rechtsmittelwerber das Unterscheidungszeichen seines Heimatstaates nicht hinten am Fahrzeug angebracht hatte, wird nicht bestritten und ist vom Meldungsleger zweifelsfrei festgestellt worden.

Das Argument, durch die Nichtanbringung sei der Schutzzweck der Norm nicht verletzt worden, ist insofern nicht nachvollziehbar, weil deutsche Kennzeichentafeln vom äußeren Erscheinungsbild her den österreichischen Kennzeichentafeln - sogar von der Anfangs-Buchstabenkombination her - sehr ähnlich sind und die Zuordnung zum Heimatstaat des Rechtsmittelwerbers bei einem in Fahrt befindlichen Fahrzeug durch das Fehlen des Unterscheidungszeichens erfahrungsgemäß erschwert ist. Daß der Meldungsleger bei der Anhaltung genügend Zeit hatte, das Fahrzeug dem Heimatstaat des Rechtsmittelwerbers zuzuordnen, stellt diesbezüglich kein Kriterium dar.

Abgesehen davon ist es dem Rechtsmittelwerber nicht gelungen, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Nichtbefolgung des in dieser Bestimmung normierten Gebotes kein Verschulden trifft. Ein diesbezüglich behaupteter Rechtsirrtum vermag ihn deshalb nicht zu entschuldigen, weil es Sache des Rechtsmittelwerbers war, sich entsprechend zu überzeugen. Er hat daher auch diesen ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zur Strafmessung ist auf die oben erwähnten gesetzlichen Bestimmungen zu verweisen. Auch in diesem Punkt vermag der unabhängige Verwaltungssenat keine Überschreitung des der Erstinstanz zustehenden Ermessensspielraumes zu erkennen.

Mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbe- scholtenheit, erschwerend kein Umstand zu berücksichtigen.

Die verhängte Strafe entspricht dem Unrechts- und Schuldgehalt (hier wird fahrlässige Begehung angenommen) der Übertretung ebenso wie den finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers (siehe oben), liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens - § 134 Abs.1 KFG 1967 sieht Geldstrafen bis 30.000 S bzw Ersatzfreiheitsstrafen bis zu 6 Wochen vor - und hält auch general- sowie spezialpräventiven Überlegungen stand.

Die Voraussetzungen des § 20 VStG waren mangels Vorliegen einer zu unterschreitenden Mindeststrafe nicht gegeben; der Milderungsgrund des nicht schuldausschließenden Rechtsirrtums gemäß § 34 Z12 StGB wiegt nicht so schwer, daß eine Herabsetzung der ohnehin geringfügigen Strafe gerechtfertigt wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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