Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108941/2/Kei/Sg

Linz, 23.04.2004

 

 

 VwSen-108941/2/Kei/Sg Linz, am 23. April 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der H K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. Februar 2003, Zl.VerkR96-23288-2002, zu Recht:

 

  1. Der nur gegen die Strafe gerichteten Berufung wird keine Folge gegeben.
  2.  

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs. 1 VStG.

     

  3. Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 232,60 Euro, zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet

(auszugsweise Wiedergabe):

"Die Beschuldigte K H hat am 23.10.2002 um 11.50 Uhr im Ortsgebiet von 4052 Ansfelden auf der Autobahn A1 von Wien kommend in Richtung Salzburg bis auf Höhe des Strkm. 171.000 den PKW, KZ gelenkt, wobei sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand (Alkoholisierungsgrad: 0,90 mg/l).

Die Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 5 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO, BGBl.Nr. 159/1960, idgF.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro 1163,-- falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen, gemäß § 99 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO, BGBl.Nr. 159/1960, idgF.

Ferner hat er gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

116,30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.279,30 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Berufungswerberin (Bw) brachte in der Berufung vor:

"Ich ersuche Sie auf eine Ratenzahlung von 3 mal, da ich monatlich nicht soviel erhalte.

Die Saison fängt Mitte April an und ich kann daher 100%-ig anfangen, darum brauche ich den Schein zum Fahren.

Sorgepflicht: Mein ist Invalid, daher bräuchte ich auch den Schein, da der rechte Fuß um 2,5 cm kürzer ist.

Ich bin schon bestraft genug, da 5 Terrier Hunde mir weggenommen wurden, sogar an einem Tag. Das war für mich wie ein Todesfall, weil ich an diese Hunde so gehangen bin. Meine Tochter hat erst so richtig die Liebe zu den Tieren gefunden.

Ich bitte Sie um eine noch mildere Strafe."

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31. März 2003, Zl.VerkR96-23288-2002/Fa, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Berufung ist nur gegen die Strafe gerichtet. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist in Rechtskraft erwachsen.

Es liegt eine die Person der Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist und die einschlägig ist, vor. Dies wird als erschwerend gewertet (§ 33 Z2 StGB iVm § 19 Abs. 2 VStG). Ein weiterer Erschwerungsgrund liegt nicht vor. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen. Das Verschulden der Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs. 1 VStG.

Es wird bemerkt: Auch wenn - wie oben angeführt wurde - der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist, so ist die Vornahme einer Beurteilung im Hinblick auf das Verschulden durch den Oö. Verwaltungssenat rechtlich möglich. Durch den Oö. Verwaltungssenat war nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf die Bestimmung des § 19 VStG vorzunehmen und es ist gemäß § 19 Abs. 2 VStG bei der Strafbemessung auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird ebenfalls berücksichtigt.

Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 1163 Euro ist insgesamt - auch unter Berücksichtigung der aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw - angemessen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zur Entscheidung über den Antrag um Ratenzahlung die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zuständig ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 
 

Dr. Keinberger
 
 

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