Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-102898/2/Ki/Shn

Linz, 23.05.1995

VwSen-102898/2/Ki/Shn Linz, am 23. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Wolfgang W, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 16. Mai 1995, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24. April 1995, Zl.VerkR96-25311-1994-Hu, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung gegen die Strafhöhe wird nach der Maßgabe Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 5.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage, herabgesetzt wird.

II: Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde wird auf 500 S herabgesetzt; der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: §§ 64 und 65 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Straferkenntnis vom 24. April 1995, VerkR96-25311-1994-Hu, hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land über den nunmehrigen Berufungswerber gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt, weil er am 12.11.1994 um 13.46 Uhr im Gemeindegebiet von A, auf der Westautobahn A1, bei Strkm in Richtung Salzburg den PKW, Kz im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 153 km/h gelenkt hat. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 1.000 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Mit einem am 16. Mai 1995 bei der belangten Behörde als Einspruch gegen die Strafhöhe bezeichneten Schriftsatz führt der Berufungswerber aus, daß in der Strafverfügung erwähnt wurde, daß er keine Sorgepflichten habe. Er habe einen Sohn mit elf Jahren, welcher zum Tatzeitpunkt im Fond gesessen sei und wegen einer Magenverstimmung sich übergeben mußte.

Dies sei auch der Grund gewesen, so schnell wie möglich einen Parkplatz anzufahren. Es solle keine Entschuldigung für seine viel zu schnelle Fahrweise sein, aber er bitte, dies als mildernd in der Strafhöhe zu bewerten.

I.3. Die Erstbehörde hat, ohne von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung, durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, daß bei erheblichen Überschreitungen der höchstzulässigen Geschwindigkeit auf Autobahnen die Verkehrssicherheit erheblich reduziert wird, weil solch überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder eine Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle darstellen.

Die Überschreitung einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 53 km/h stellt keine geringfügige Verwaltungsübertretung mehr dar, weshalb grundsätzlich - auch aus generalpräventiven Gründen - mit einer entsprechend strengen Bestrafung vorzugehen ist. Dazu kommt, daß der Berufungswerber bereits mehrfach wegen einschlägiger Verwaltungsübertretungen bestraft werden mußte und er offensichtlich bisher nicht gewillt war, sich den entsprechenden rechtlichen Anordnungen zu unterwerfen. Die einschlägigen Vormerkungen wurden von der belangten Behörde völlig zu Recht als straferschwerend gewertet und es vertritt auch die erkennende Behörde die Auffassung, daß eine entsprechend strenge Bestrafung aus spezialpräventiven Gründen notwendig ist, um dem Berufungswerber die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens spürbar vor Augen zu führen.

Der Umstand, daß sein Sohn im Fond des Fahrzeuges erbrechen mußte, rechtfertigt für sich in keiner Weise eine derart krasse Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit und berechtigte den Berufungswerber auch nicht dazu, die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer aufs Spiel zu setzen.

Lediglich in einem Falle, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein durch Begehung einer im allgemeinen strafbaren Handlung retten kann, könnte eine rechtfertigende Notstandssituation angenommen werden. Die vom Berufungswerber dargestellte Situation stellt aber nicht annähernd einen entsprechenden Notstand dar, weshalb dieser Umstand auch nicht bei der Strafbemessung berücksichtigt werden kann.

Andererseits ist dem Berufungswerber zugutezuhalten, daß er sich bereits im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde geständig gezeigt hat und so das Strafverfahren gegen ihn zügig durchgeführt werden konnte. Wenn dies auch kein qualifiziertes Geständnis im Sinne der Judikatur des VwGH darstellt, so vertritt die erkennende Behörde die Auffassung, daß dieser Umstand bei der Strafbemessung mildernd berücksichtigt werden kann.

In Anbetracht dessen, daß die Tat konkret auch sonst keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat, erscheint die nunmehr festgelegte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe als tatund schuldangemessen. Eine weitere Herabsetzung ist jedoch auch unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers (Einkommen monatlich ca 15.000 S, Sorgepflichten für einen Sohn, kein Vermögen) - sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum