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des Landes Oberösterreich
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VwSen-102899/2/Gu/Atz

Linz, 23.05.1995

VwSen-102899/2/Gu/Atz Linz, am 23. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des G. F. gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 9.5.1995, Zl. VerkR96-1807-1995-OJ, verhängten Strafe wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, die verhängte Geldstrafe wird auf 3.500 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 84 Stunden und der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag auf 350 S herabgesetzt.

Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 99 Abs.3 Einleitungssatz StVO 1960, § 16, § 19, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Rechtsmittelwerber wurde durch das angefochtene Straferkenntnis schuldig erkannt, am 10.4.1995 um 13.40 Uhr den LKW, Peugeot 309, Kennzeichen ..., auf der Westautobahn bei Str.km 268,000 in Richtung Wien mit einer Geschwindigkeit von 175 km/h gelenkt und dadurch die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 45 km/h überschritten zu haben.

Wegen Verletzung des § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde über ihn deswegen eine Geldstrafe von 4.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 108 Stunden) und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 450 S verhängt.

In seiner rechtzeitig nur gegen die Höhe der Strafe gerichteten Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß er an jenem besagten Tage beruflich im Außendienst tätig war und im Zuge eines Kundenbesuches in Salzburg wider Erwarten aufgehalten und zum angesagten nächsten Termin in Steyr im Verzug war. Dieser Besuchstermin sei von außerordentlicher Wichtigkeit für ihn gewesen und somit habe er sich in einer inneren Unruhe befunden, wobei er aufgrund dieser Umstände in diese Geschwindigkeitsüberschreitung hineinschlitterte. Er sei bereits elf Jahre im Außendienst.

Seine durchschnittliche jährliche Kilometerleistung betrage ca. 80.000 dienstliche Fahrtkilometer und er habe auch in seiner bisherigen Berufslaufbahn glücklicherweise keine schwerwiegenden Verfehlungen begangen. Die Fahrbahn sei trocken gewesen. Es habe gute Sicht geherrscht. Nur durch die abschüssige Fahrbahn sei ohnedies zu erklären, daß es zu einer größeren Geschwindigkeit gekommen ist, zumal sein Dienstfahrzeug laut Typenangaben ohnedies nur 160 km/h laufe. Zur Geschwindigkeitsüberschreitung habe darüber hinaus beigetragen, daß das zivile Einsatzfahrzeug, das für ihn nicht erkennbar war, mit Aufblendlicht hinter ihm hergefahren sei, wodurch er irritiert worden ist. Ferner ersucht er zu berücksichtigen, daß sein Monatseinkommen ca. 20.000 S beträgt, wobei er noch einen größeren Wohnungskredit in der Höhe von 300.000 S abstatten muß.

Ferner ersucht er um Berücksichtigung des Umstandes, daß er Familienvater von zwei Kindern (4 1/2 Jahre und 5 Monate) sei und seine Gattin sich im Karenzurlaub befinde.

Da nur die Strafhöhe angefochten war, konnte die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Aufgrund des Akteninhaltes spricht nichts dagegen, daß die vom Beschuldigten ins Treffen geführten Gründe auch tatsächlich vorliegen. Aus dem Verzeichnis der vorgemerkten Verwaltungsstrafen ist ersichtlich, daß keine einschlägige Vormerkung aufscheint.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen für die vorliegende Übertretung beträgt gemäß § 99 Abs.3 Einleitungssatz in Geld bis zu 10.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen.

Festzuhalten gilt, daß der Unrechtsgehalt der Tat durch die um 45 km/h erfolgte Geschwindigkeitsüberschreitung von Gewicht war, jedoch keinen besonderen Erschwerungsgrund darstellte, weil sie zum Tatbestand gehörte. Als mildernd kann der Rechtsmittelwerber sein bereits vor der ersten Instanz abgelegtes Geständnis verbuchen. Auf Einkommens- und persönliche Verhältnisse ist die erste Instanz im Straferkenntnis nicht eingegangen. In der Zusammenschau und bei Anwendung des Grundsatzes der Ökonomie der Strafe, dh., daß das gelindeste Straf- und Zwangsmittel zu verhängen ist, welches ausreicht, um allen Strafzwecken zu genügen, um insbesondere ein zukünftiges Wohlverhalten des Täters erwarten zu lassen, erscheint im Hinblick auf das Persönlichkeitsbild des Berufungswerbers eine Herabsetzung der Geldstrafe auf 3.500 S und dementsprechend der Ersatzfreiheitsstrafe auf 84 Stunden gerechtfertigt.

Aufgrund des Teilerfolges der Berufung entfiel für den Rechtsmittelwerber die Verpflichtung zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages für das Berufungsverfahren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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